
AK Präsident Zangerl: „Elektrizitätswirtschaftsgesetz in geplanter Form würde Konsumentenschutz aushebeln!“
Zangerl lehnt Änderungen ab: „Position der Energielieferanten wird gestärkt, während Rechte der Konsument:innen geschwächt werden!“
Zentraler Kritikpunkt der AK Tirol ist die in § 21 des Elektrizitätswirtschaftsgesetzes (ElWG) vorgesehene gesetzliche Normierung des einseitiges Preisänderungsrechts der Lieferanten. Dieses stellt, so Zangerl, eine völlige Ausnahme von einer im Regelfall getroffenen vertraglichen Vereinbarung dar. Und diese geplante Regelung würde eine klare Verschlechterung der Konsumentenrechte im Vergleich zur bisherigen Rechtslage (gemäß § 80 Abs. 2a ElWOG 2010) darstellen:
Konkret bedeutet dies nämlich, dass gesetzlich festgelegt würde, wie der Stromlieferant den Preis ändern darf. Der Lieferant müsste den Modus und die Voraussetzungen für Preisänderungen nicht mehr mit dem Kunden, wie bisher üblich, bei Vertragsabschluss vereinbaren, da der Gesetzgeber dies im Vorhinein bereits festlegt hat. Mit weitreichenden Folgen:
PREISÄNDERUNGEN, DIE AUF EINER GESETZLICHEN GRUNDLAGE ERFOLGEN, SIND NÄMLICH RECHTLICH KAUM ANGREIFBAR.
AK Tirol
Armin Muigg
Telefon: 0800 22 55 22 1280
E-Mail: armin.muigg@ak-tirol.com
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