
Deutsche Staatsanwälte stellen erneut ein Verfahren gegen Alischer Usmanow ein
_Die Staatsanwaltschaft München II hat das Ermittlungsverfahren gegen den Milliardär Alischer Usmanow wegen Verdachts zweier Verstöße gegen das Außenwirtschaftsgesetz (AWG) in Verbindung mit der Sanktionsliste der Verordnung (EU) 269/2014 eingestellt._
Das Verfahren wurden formal beendet, nachdem Herr Usmanow der Einstellung zugestimmt und 10 Mio. EUR gezahlt hatte. Der Betrag wird zwischen der Staatskasse und einer Reihe von Wohltätigkeitsorganisationen geteilt.
Die deutschen Behörden hatten Herr Usmanow verdächtigt, über ausländische Gesellschaften rund 1,5 Mio. EUR für Sicherheitsdienstleistungen für zwei Immobilien in Rottach-Egern bezahlt und bestimmte Wertgegenstände in Deutschland nicht innerhalb der für sanktionierte Personen vorgesehenen Frist gemeldet zu haben. Seine Verteidigung wies sowohl die tatsächlichen Vorwürfe als auch die rechtliche Auslegung der Sanktionsregeln durch die Behörden zurück.
Herr Usmanow kann wegen dieser Vorwürfe nicht mehr verfolgt werden. Die Wiederaufnahme der Ermittlungen aufgrund desselben Tatverdachts ist ausgeschlossen, die Unschuldsvermutung bleibt bestehen, die Zahlung ist weder Geldbuße noch Strafe.
Das Verfahren wurde aus Gründen der Prozessökonomie eingestellt. Die Strafverteidiger von Herrn Usmanow, Wannemacher & Partner, erklärten: „Um Verfahrenskosten und seine persönliche Zeit und seine Gesundheit zu schonen, stimmte unser Mandant der Einstellung entsprechend der im deutschen Recht vorgesehenen Praxis zu.“
Rechtsexperten haben wiederholt verfassungsrechtliche Zweifel an der Meldepflicht für Vermögensgegenstände geltend gemacht. Mit dem Zwang zur Selbstanzeige werde ein rechtsstaatlicher Grundsatz verletzt, denn niemand muss an seiner eigenen strafrechtlichen Überführung mitwirken. Die Grundlage der Strafverfolgung von Herrn Usmanow beruhte daher von Anfang an auf einer verfassungswidrigen Norm.
Zuvor hatte die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main bereits ein weiteres Ermittlungsverfahren gegen Herrn Usmanow wegen des Verdachts der Geldwäsche eingestellt. Auch dieses wurde ohne Anklageerhebung im November 2024 beendet, ohne dass eine Strafe verhängt wurde oder eine Wiederaufnahme möglich wäre. Auch insoweit besteht die Unschuldsvermutung fort.
Im Jahr 2022 führten deutsche Behörden mehrere Durchsuchungen gegen Herrn Usmanow durch, die das Landgericht Frankfurt am Main später als rechtswidrig einstufte.
Zwischen 2023 und 2025 mussten Dutzende europäischer Medien ihre Berichte über Herrn Usmanow, die falsche Tatsachenbehauptungen enthielten, korrigieren. Dies führte zur Korrektur von mehr als 1250 Veröffentlichungen. Als Presserechtsanwälte von Herrn Usmanow erwirkten wir 16 gerichtliche Verbote und 102 Unterlassungserklärungen (des NDR, von Radio Bremen, des ZDF u.a.). Richtungweisend war ein Urteil des Landgerichts Hamburg, demzufolge das Wirtschaftsmagazin „Forbes“ nicht mehr behaupten darf, dass Herr Usmanow als „Strohmann für Putin aufgetreten sei und dessen geschäftliche Probleme gelöst habe“. Diese Behauptung auf „Forbes“ hatte die EU wortgleich in ihre Sanktionsbegründung kopiert. Der ARD wurde untersagt, die Behauptung zu verbreiten, Herr Usmanow sei in einen Bestechungsskandal im Fechtsport verwickelt gewesen. Zudem gewann der Geschäftsmann Verfahren gegen große Sender und Zeitungen wie RTL und den Tagesspiegel.
Anfang 2025 löschten oder änderten Medien wie Münchner Merkur oder die Neue Osnabrücker Zeitung mehr als 50 Artikel, die zuvor in EU-Sanktionsdossiers zitiert worden waren. Eine wesentliche Entwicklung erfolgte im Februar 2025, als die Nachrichtenagentur dpa und das Bundeskriminalamt (BKA) auf Abmahnung Angaben zum angeblichen Eigentum an der Yacht Dilbar zurücknahmen. Dies veranlasste die Tagesschau, die Süddeutsche Zeitung, die Frankurter Allgemeine Zeitung und zahlreiche weitere Medien, ihre unrichtigen Berichte ebenfalls von ihren Websites zu entfernen.
Rechtsanwälte Steinhöfel
Joachim Nikolaus Steinhöfel
ABC-Str. 38
20354 Hamburg
mail@steinhoefel.de
OTS-ORIGINALTEXT PRESSEAUSSENDUNG UNTER AUSSCHLIESSLICHER INHALTLICHER VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS. www.ots.at
© Copyright APA-OTS Originaltext-Service GmbH und der jeweilige Aussender