
Urlaubsanspruch auf Basis reduzierter Arbeitszeit: AK klagte wegen EU-Rechtswidrigkeit einen Handelskonzern
EIN ARBEITNEHMER AUS LINZ WAR ZWEI JAHRE BEI EINER INTERNATIONALEN HANDELSKETTE TÄTIG, DAVON 19 MONATE MIT EINEM ARBEITSZEITAUSMASS VON 30 STUNDEN PRO WOCHE. DANACH REDUZIERTE DIE FIRMA DAS BESCHÄFTIGUNGSAUSMASS AUF ACHT STUNDEN PRO WOCHE. FÜNF MONATE SPÄTER WURDE DER MANN GEKÜNDIGT. DEN NOCH NICHT VERBRAUCHTEN URLAUB ZAHLTE DAS UNTERNEHMEN AUF BASIS VON ACHT WOCHENSTUNDEN AUS. DAS WAR AUS SICHT DER AK UNZULÄSSIG. DAHER BRACHTE SIE KLAGE GEGEN DIE FIRMA EIN.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat vor 15 Jahren entschieden, dass im Falle einer Arbeitszeitreduktion der zuvor erworbene Urlaubsanspruch nicht reduziert werden darf. Österreich hat das zwar im öffentlichen Dienst umgesetzt, aber nicht im Urlaubsgesetz verankert, was sehr zum Nachteil der betroffenen Beschäftigten ist. Ihnen kommt aber eine Entscheidung des EuGH vom November 2018 zugute: Diese besagt, dass die Bestimmungen aus der Arbeitszeitrichtlinie und der Grundrechtecharta der EU unmittelbar anwendbares Recht sind und die schlechteren Regelungen aus dem österreichischen Urlaubsgesetz somit keine Relevanz mehr haben.
Im konkreten Fall war der Arbeitnehmer zuerst 30 Stunden pro Woche bei einer Handelskette beschäftigt, ehe ihm diese – obwohl er auf Vollzeit aufstocken wollte – die Arbeitszeit auf acht Stunden reduzierte. Als sie ihn ein paar Monate später kündigte, rechnete sie den nicht verbrauchten Urlaub auf Basis der reduzierten Arbeitszeit ab. Aus Sicht der Arbeiterkammer war das unzulässig, weil ein Großteil des Urlaubs auf Basis von 30 Wochenstunden erworben worden war. Denn aufgrund der Bestimmungen aus der Arbeitszeitrichtlinie und der Grundrechtecharta der EU darf ein in einem höheren Beschäftigungsausmaß erworbener Urlaub durch den Wechsel in ein geringeres Beschäftigungsausmaß nicht aliquotiert werden.
Die AK berechnete den Differenzbetrag zwischen ausbezahlter und zustehender Urlaubsersatzleistung und klagte diese ein. Der Handelskonzern wollte dem Arbeitnehmer lediglich eine Vergleichssumme von 500 Euro bezahlen. Dies lehnte die Arbeiterkammer mit Verweis auf die EuGH-Judikatur ab und beharrte auf der Forderung. Der Handelskonzern wollte sich aufgrund des Streitwertes von 1.800 Euro nicht auf ein Verfahren einlassen und zahlte daher die volle Urlaubsersatzleistung und die bereits angefallenen Gerichtskosten.
„Von derartigen Fällen, in denen es um die Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen geht, sind auch viele andere Beschäftigte betroffen. Bei der Reduktion des Urlaubsanspruchs aufgrund einer geringeren Arbeitszeit sind das etwa alle jene Beschäftigten, die aus vielfältigen Gründen ihre Arbeitszeit reduzieren“, sagt AK-Präsident Andreas Stangl.
Arbeiterkammer Oberösterreich
Mag. Dominik Bittendorfer
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