VKI-Sammelaktion: Bestandsprovisionen bei Fonds – Einigung mit der Raiffeisen Bankengruppe OÖ und KTN

Betroffene können sich bis zum 08.04.2026 zur Sammelaktion anmelden und Ansprüche einfordern

FÜR DIE VERMITTLUNG VON FONDS ERHALTEN BANKEN VON DEN KAPITALANLAGEGESELLSCHAFTEN OFTMALS PROVISIONEN IN FORM VON SOGENANNTEN BESTANDSPROVISIONEN. LEGEN BANKEN DIESE PROVISIONSZAHLUNGEN DEN KUND:INNEN GEGENÜBER NICHT OFFEN, SIND SIE NACH RECHTSAUFFASSUNG DES VEREINS FÜR KONSUMENTENINFORMATION (VKI) UNZULÄSSIG UND AN DIE KUND:INNEN ZURÜCKZUZAHLEN. DER VKI KONNTE SICH NACH INTENSIVEN VERHANDLUNGEN NUN MIT DEN VERBLEIBENDEN RAIFFEISENBANKEN AUF EINE RÜCKZAHLUNG AN DEREN KUND:INNEN EINIGEN. KONSUMENT:INNEN, DENEN BIS ZUM 31.12.2017 EIN FONDSPRODUKT DER RAIFFEISENLANDESBANKEN KÄRNTEN UND OBERÖSTERREICH BZW. DEN REGIONALEN RAIFFEISENBANKEN IN DIESEN BUNDESLÄNDERN VERMITTELT WURDE, KÖNNEN SICH BIS ZUM 08.04.2026 UNTER WWW.VKI.AT/KICK-BACK-2025 KOSTENLOS ZU EINER SAMMELAKTION ANMELDEN.

Nachdem sich der VKI bereits mit den meisten Raiffeisen Bankengruppen auf eine außergerichtliche Lösung zum Thema Bestandsprovisionen geeinigt hatte, konnten nun auch die Gespräche in den verbleibenden Bundesländern Kärnten und Oberösterreich positiv abgeschlossen werden. Nach Ansicht des VKI betrifft die unzureichende Offenlegung von erhaltenen Bestandsprovisionen die gesamte Bankenbranche, sofern Kund:innen im Wertpapiergeschäft Fonds angeboten wurden. Das Wertpapieraufsichtsgesetz (WAG 1996/2007/2018) sieht strenge Regelungen vor, unter welchen Voraussetzungen Bestandsprovisionen von Banken einbehalten werden dürfen.

Nach Ansicht des VKI wurden die Bestandsprovisionen bei der Vermittlung von Fonds der Raiffeisenbanken jedenfalls bis zum 31.12.2017 nicht ausreichend offengelegt und können daher aus rechtlicher Sicht zurückverlangt werden. Die Raiffeisen Bankengruppe vertritt eine andere Rechtsansicht.

Die Lösung, auf die sich der VKI mit der Raiffeisen Bankengruppe einigen konnte, sieht vor, dass die Bank anspruchsberechtigten Teilnehmer:innen der VKI-Sammelaktion einen individuellen Rückerstattungsbetrag anbieten wird. Für die Inanspruchnahme der außergerichtlichen Lösung ist die Anmeldung an der kostenlosen Sammelaktion des VKI unter www.vki.at/kick-back-2025 erforderlich. Die Anmeldung ist bis zum 08.04.2026 möglich.

„Wir freuen uns, dass wir nun für den gesamten Raiffeisensektor gute Lösungen für betroffene Konsument:innen erzielen konnten“, so Mag. Stefan Schreiner, zuständiger VKI-Jurist für Verbraucherrecht.

SERVICE: Weitere Informationen zum Thema gibt es auf www.vki.at/kick-back-2025.

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