TKG: „VfGH nimmt verfassungsrechtliche Bedenken zur staatlich beauftragten ÖIF-Meinungsforschung (Peter Hajek) offiziell zur Kenntnis“

Die Türkische Kulturgemeinde in Österreich (TKG Think Tank) bestätigt den Erhalt einer schriftlichen Stellungnahme des Verfassungsgerichtshofes der Republik Österreich, übermittelt im Namen seines Präsidenten, zu der am 15. Jänner 2026 eingebrachten Sachverhaltsdarstellung samt Anregung einer verfassungsrechtlichen Prüfung (Geschäftszahl 2026-0058.079).

KEIN INDIVIDUALANTRAG – FORMELLE DOKUMENTATION VERFASSUNGSRECHTLICHER BEDENKEN

Gegenstand der Eingabe ist die staatlich beauftragte Meinungsforschung „Integrationsbarometer 2/2025“, durchgeführt vom Meinungsforschungsinstitut Peter Hajek im Auftrag des Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF), einer seit rund zehn Jahren dem Integrationsministerium unterstellten staatlichen Einrichtung.

Da die TKG ihre Einbringung bewusst öffentlich gemacht hat, sieht sie es als Ausdruck rechtsstaatlicher Transparenz an, auch die Rückmeldung des Verfassungsgerichtshofes offen zu kommunizieren. Die Stellungnahme des VfGH ist damit Teil der öffentlichen und institutionellen Dokumentation und geht als solche sowohl in die verfassungsrechtliche Chronik als auch in die öffentliche Debatte ein.

Die TKG bedankt sich ausdrücklich beim Verfassungsgerichtshof für die zeitnahe und formelle Rückmeldung. Diese bestätigt, dass verfassungsrechtliche Bedenken von Bürgerinnen und Bürgern sowie von zivilgesellschaftlichen Akteuren ernst genommen und dokumentiert werden – insbesondere dann, wenn sie staatliche Institutionen, staatlich finanzierte Wissensproduktion (insbesondere durch den Österreichischen Integrationsfonds) sowie deren grundrechtsnahe gesellschaftliche Wirkungen betreffen.

RELIGIÖSE KATEGORISIERUNG IN STAATLICHER MEINUNGSFORSCHUNG ALS PRÜFGEGENSTAND

Diese Wirkungen reichen nach Auffassung der TKG von den sogenannten „Muslim-Studien“ der frühen 2000er-Jahre bis zum Integrationsbarometer 2025 und entfalten seit Jahren demokratiepolitische, gesellschaftliche und – aus Sicht der TKG – auch verfassungsrechtlich relevante Folgen. Bereits die damalige sogenannte „Moslem-Studie“ wurde ohne Ausschreibung finanziert; darauf aufbauend wurden öffentlich falsche bzw. verzerrte Zahlen verbreitet. Nach Ansicht des TKG Think Tanks setzt sich diese politische Praxis im aktuellen Integrationsbarometer fort.

Gerade bei staatlich beauftragter Meinungs- und Sozialforschung ist besondere Sorgfalt geboten, da solche Studien normative Wirkung entfalten und öffentliche Diskurse nachhaltig prägen. Wird religiöse Zugehörigkeit als eigenständige Bewertungs- oder Problemkategorie verwendet, berührt dies zentrale verfassungsrechtliche Prinzipien, insbesondere den Gleichheitssatz gemäß Art. 7 B-VG, das staatliche Sachlichkeits- und Neutralitätsgebot sowie die durch Art. 9 EMRK geschützte Religionsfreiheit in Verbindung mit dem Diskriminierungsverbot nach Art. 14 EMRK. Die Auseinandersetzung mit möglichen Formen institutioneller Stigmatisierung und kultureller Zuschreibung einer Religionsgruppe unter dem Vorwand „wissenschaftlicher Studien“ ist daher keine Frage politischer Opportunität, sondern eine Frage rechtsstaatlicher Verantwortung.

STAATLICHE NEUTRALITÄT ALS FUNDAMENT VON RECHTSSTAAT UND DEMOKRATIE

Die staatlichen Stellen der freiheitlichen, pluralistischen, demokratischen und säkularen Republik Österreich sind keine Selbstbedienungsinstrumente parteipolitischer Interessen. Sie dürfen keine parteipolitisch motivierten Aufträge auf Staatskosten vergeben und deren Ergebnisse anschließend über offizielle Kanäle zur Stigmatisierung einzelner Bevölkerungsgruppen verwenden. Vielmehr sind sie zur strikten staatlichen Neutralität, Sachlichkeit und Gleichbehandlung verpflichtet.

Die Türkische Kulturgemeinde in Österreich ersucht daher in aller Höflichkeit, VON DERARTIGEN STIGMATISIERENDEN PRAKTIKEN ABSTAND ZU NEHMEN. Solche Vorgehensweisen schaden nicht nur dem internationalen Ansehen Österreichs, sondern tragen dazu bei, strukturelle Diskriminierung gegenüber Menschen muslimischen Glaubens und ihren Familien gesellschaftlich salonfähig zu machen. Dieser Schaden wirkt seit über zwanzig Jahren fort und darf nicht weiter vertieft werden.

Staatliche Neutralität ist KEIN POLITISCHES ENTGEGENKOMMEN, SONDERN EINE VERFASSUNGSRECHTLICHE PFLICHT. Sie bildet das Fundament des Rechtsstaates, der Gewaltenteilung und der demokratischen Ordnung einer freiheitlichen, pluralistischen und säkularen Republik.

VERFASSUNGSGERICHTSHOF STÄRKT VERTRAUEN IN STAATLICHE NEUTRALITÄT UND RECHTSSTAATLICHKEIT

Die Rückmeldung des Verfassungsgerichtshofes stärkt aus Sicht der TKG das Vertrauen in den österreichischen Rechtsstaat und in den VfGH als oberste unabhängige Instanz zum Schutz der Bundesverfassung und der Grundrechte.

TKG PRÜFT WEITERE VERFASSUNGSRECHTLICHE SCHRITTE

Die TKG prüft derzeit – auf Grundlage der Rückmeldung des Verfassungsgerichtshofes – die Möglichkeit, eine ergänzende Anregung zu einer amtswegigen verfassungsrechtlichen Prüfung einzubringen.

Die TKG verfolgt keinerlei parteipolitische Interessen und beabsichtigt weder politischen Akteuren noch Institutionen Schaden zuzufügen. Zugleich unterstreicht die Rückmeldung des Verfassungsgerichtshofes die Bedeutung einer sachlichen, institutionellen und rechtlich fundierten Klärung überall dort, wo staatliches Handeln – auch in Form beauftragter Meinungsforschung – geeignet ist, gesellschaftliche Ausgrenzung, Herabwürdigung oder strukturelle Stigmatisierung zu begünstigen.

Türkische Kulturgemeinde in Österreich (TKG-Think Tank)
Dr Melissa Günes
E-Mail: m.gunes@turkischegemeinde.at
Website: https://www.turkischegemeinde.at

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