
Olympische Winterspiele: Fernsehen bei der Arbeit? Bier mit den Kolleginnen und Kollegen?
ÖGB beantwortet die wichtigsten arbeitsrechtlichen Fragen für Wintersportfans
In wenigen Tagen beginnen die Olympischen Winterspiele 2026 in Italien. Zahlreiche Entscheidungen fallen in die Arbeitszeit von Arbeitnehmer:innen in Österreich. Verena Weilharter, ÖGB-Arbeitsrechtsexpertin, gibt Antworten auf die wichtigsten arbeitsrechtlichen Fragen, die sich während der Winterspiele für Wintersportfans stellen.
1. DARF ICH WÄHREND DER ARBEIT EIN SKIRENNEN IM FERNSEHEN ANSCHAUEN?
In den meisten Jobs ist Fernsehen am Arbeitsplatz weder üblich noch erlaubt. Aber selbstverständlich kann in Absprache mit dem Arbeitgeber eine Ausnahme gemacht werden.
Wer aber an einem Arbeitsplatz tätig ist, wo ohnehin TV-Übertragungen laufen, wie in Cafés oder Bars, der darf natürlich auch hinschauen. Die Arbeitsleistung darf darunter aber nicht leiden.
2. WIE IST DAS MIT DEM INTERNET – DARF ICH EINE ENTSCHEIDUNG AUF EINEM HANDY, TABLET ODER COMPUTER STREAMEN?
Ist Privatnutzung der Geräte prinzipiell erlaubt, so wird man auch zwischendurch einen Blick auf den Ergebnis-Ticker werfen dürfen. Anders verhält es sich aber, wenn man zum Beispiel ein komplettes Rennen streamen will – das ist nicht erlaubt.
3. DARF ICH WÄHREND DER ARBEIT RADIO HÖREN, UM NICHTS ZU VERPASSEN?
Hier gilt Ähnliches wie beim Fernsehen: Wenn Radiohören immer erlaubt ist, dann natürlich auch während der Olympischen Winterspiele. Aber auch hier gilt: Nicht ablenken lassen und niemanden stören.
4. DARF ICH MIT EINEM BIER AUF EINEN ERFOLG MEINES LIEBLINGSSKIFAHRERS BZW. MEINER LIEBLINGSSKIFAHRERIN ANSTOSSEN?
Herrscht in einem Betrieb Alkoholverbot, dann gilt das auch bei Sportveranstaltungen. Doch auch wenn kein generelles Alkoholverbot gibt, ist immer zu bedenken, dass man unter Einfluss von Alkohol und anderen Drogen keine Fahrzeuge lenken, keine Maschinen bedienen und auch keine anderen Tätigkeiten verrichten soll, bei denen man sich selbst oder andere gefährden könnte.
5. UND WENN ICH EINFACH ZUHAUSE BLEIBE ZUM FERNSEHEN?
Auch wenn die Zeit von sportlichen Großevents für viele eine Art Ausnahmezustand darstellt: Das Arbeitsrecht gilt natürlich weiterhin. Das heißt: Sonderurlaub gibt es nicht, aber man kann sich natürlich Urlaub vereinbaren und die Sportevents in Ruhe zu Hause verfolgen.
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