Taskforce Burgenland fordert: Bund muss Regelungslücken bei Asbest schließen

Beprobung der Steinbrüche wurde diese Woche abgeschlossen – die Auswertung der Gesteinsproben dauert rund vier Wochen

DIE TASKFORCE SPRICHT SICH MIT NACHDRUCK FÜR EINE KLARE GESETZLICHE REGELUNG IM UMGANG MIT NATÜRLICH VORKOMMENDEM ASBESTHALTIGEM GESTEIN AUS UND FORDERT DEN BUND AUF, EINE BESTEHENDE GESETZESLÜCKE RASCH ZU SCHLIESSEN UND KLARHEIT FÜR DIE BEVÖLKERUNG UND DIE POLITIK ZU SCHAFFEN. „DERZEIT FEHLT IN ÖSTERREICH EINE AUSDRÜCKLICHE GESETZLICHE BESTIMMUNG, DIE DIE GEWINNUNG UND DAS INVERKEHRBRINGEN NATÜRLICH VORKOMMENDER MATERIALIEN – ETWA GESTEIN AUS STEINBRÜCHEN – AN EINEN VERBINDLICHEN GRENZWERT KNÜPFT“, SO MAG. ANDREAS TEMMEL, JURIST UND VERTRETER DER LANDESVERWALTUNG IN DER TASKFORCE. DAMIT SEI DAS INVERKEHRBRINGEN SOLCHER MATERIALIEN RECHTLICH NICHT EINDEUTIG UNTERSAGT. DIE MITGLIEDER DER TASKFORCE FORDERN EINHELLIG: „DIE BUNDESREGIERUNG MUSS DIESE REGELUNGSLÜCKE BEI ASBEST DRINGEND SCHLIESSEN.“ IM BURGENLAND WURDE DIE BEPROBUNG DER VIER BETROFFENEN STEINBRÜCHE GESTERN, FREITAG, ABGESCHLOSSEN. DIE AUSWERTUNG DER GESTEINSPROBEN DAUERT RUND VIER WOCHEN. ERSTE ERGEBNISSE DER LUFTMESSUNGEN AUSSERHALB DER STEINBRÜCHE KÖNNEN VORAUSSICHTLICH ENDE NÄCHSTER WOCHE PRÄSENTIERT WERDEN.

Seit 1990 ist das Inverkehrbringen asbesthaltiger Materialien verboten, allerdings ausschließlich dann, wenn die Asbestfasern absichtlich zugesetzt wurden. Das Chemikaliengesetz sowie die dazugehörige Verbotsverordnung beziehen sich ausschließlich auf Produkte mit bewusst beigemengtem Asbest. Natürlich vorkommender Asbest in Gestein fällt nicht unter diese Regelungen. Diese Rechtsauffassung wird auch vom zuständigen Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft (BMLUK) bestätigt.

Aus Sicht der Taskforce handelt es sich dabei um eine relevante regulatorische Lücke, die dringend auf Bundesebene geschlossen werden muss. Der bestehende rechtliche Graubereich, wie ihn auch das Umweltbundesamt sieht, kann ausschließlich durch bundesgesetzliche Maßnahmen bereinigt werden.

Auch auf europäischer Ebene sind derartige Materialien derzeit nicht von einschlägigen Beschränkungen erfasst. Dass eine Regelung möglich ist, zeigt Deutschland, wo in der dortigen Gefahrstoffverordnung diese Materie klar geregelt ist.
BEPROBUNG DER STEINBRÜCHE ABGESCHLOSSEN

Taskforce „Vorsorgeabklärung Luftqualität“
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