Städtebund kritisiert Novelle zur Gewerbeordnung

One-Shop-Prinzip bringt Verfahrenskonzentration, keine Vereinfachung

Der Österreichische Städtebund befürwortet Erleichterungen und Vereinfachungen in der Gewerbeordnung für Bürger*innen und Behörden, spricht sich jedoch gegen die vorliegende geplante Novelle der Gewerbeordnung aus.

Dazu Städtebund-Generalsekretär Thomas Weninger: „Die vorgesehenen Änderungen vereinfachen die Abläufe nicht, sie verkomplizieren sie. So wird es zum Beispiel für Behörden deutlich schwieriger Fristen einzuhalten. Insgesamt enthält der vorliegende Entwurf keine erkennbaren Vorteile.“

Weninger kritisiert vier weitere Punkte des Entwurfs:

* Das ONE-SHOP-PRINZIP führt zu einer Verfahrenskonzentration. Das heißt vier Verfahren (Gewerberecht, Naturschutz, Bauverfahren und Wasserrecht/wie schon bisher) werden in einem Verfahren abgewickelt. Daraus ergibt sich, dass alle Sachverständigen und komplexe Unterlagen bereit sein müssen und gleichzeitig mehr Fristen einzuhalten sind. Laut Österreichischem Städtebund ist dadurch weder eine schnellere Verfahrensdauer noch eine Vereinfachung gegeben; auch Doppelgleisigkeiten werden nicht beseitigt. Auch sind die Nachbarrechte im Entwurf nicht geklärt, hier kann es zu einer massiven Verschlechterung für die Bürger*innen kommen.
* GEMISCHTE NUTZUNG VON OBJEKTEN: Ungelöst bleibt auch die Frage, wie mit gemischt genutzten Objekten umzugehen ist. Ein Beispiel: Im Erdgeschoss befindet sich ein Gast- oder Handelsgewerbe, darüber Wohnungen in mehreren Geschoßen. Die Frage ist, ob für diese Art von Gebäuden, die Gewerbebehörde zuständig ist oder die Baubehörde und wie es sich zum Beispiel nach Nichtbetrieb der Betriebsanlage über sieben Jahre zwischen gewerberechtlicher Bewilligung und Baubewilligung verhält.
* Eingriff in die GEMEINDEAUTONOMIE: So ist die Gewerbeordnung Sache der Bezirksverwaltungsbehörden oder der Statutarstädte. Der Vollzug der Bauordnung fällt aber in den Bereich der Gemeinde. Wenn die Bauordnung nun nicht mehr von der Gemeinde vollzogen wird, ist das ein klarer Eingriff in die Gemeindeautonomie, die verfassungsrechtlich geregelt ist. Eine Änderung würde im Parlament eine Zwei-Drittel-Mehrheit erfordern. Zudem fehlt eine Parteistellung der Gemeinden zur Durchsetzung der Flächenwidmungs- und Bebauungspläne, also des regionalen Erscheinungsbildes einer Ortschaft.
* UNTERSCHEIDUNG VON AUTOMATENSHOPS INNERHALB UND AUSSERHALB VON BETRIEBSRÄUMEN: Die Alterskontrolle für die Abgabe von Alkohol in Betrieben kann künftig mittels E-ID erfolgen. Bei Automatenshops ist davon auszugehen, dass die Betriebsinhaber:innen auch auf Fingerprints oder Gesichtserkennung setzen. Die Beurteilung der Gleichwertigkeit dieser Maßnahmen wäre jedoch nur mit erheblichen personellem und organisatorischen Aufwand möglich. Daher verlangt der Österreichische Städtebund die E-ID, die auch im E-Commerce geregelt ist, als einzig zulässige Authentifizierung anzusehen. Nicht nachvollziehbar ist auch, warum die Altersüberprüfung durch E-ID in unbeaufsichtigten Automatenshops innerhalb von Betriebsräumen zulässig sein soll, bei außerhalb von Betriebsräumen aufgestellten Automaten hingegen nicht. Eine einheitliche Regelung für alle unbeaufsichtigten Verkaufsautomaten erscheint jedenfalls zweckmäßig. Laut Österreichischem Städtebund liegt hier eine Ungleichbehandlung vor; die Regelung ist in der Praxis nicht überprüfbar.

Hier finden Sie die Stellungnahme des Österreichischen Städtebundes: https://www.staedtebund.gv.at/organisation/oesterr-staedtebund/stellungnahmen/stellungnahmen-details/stellungnahme-entwurf-eines-bundesgesetzes-mit-dem-die-gewerbeordnung-1994-geaendert-wird/

Elisabeth Hirt
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