Grundversorgungsvereinbarung wird in Hinblick auf den Asylpakt reformiert

„Verschärfung der Grundversorgungsvereinbarung ist wichtiger Schritt zur Umsetzung des Asylpakts“

Bund und Länder als Partner der Grundversorgung haben im Zuge der Landesflüchtlingsreferentenkonferenz bereits im Juni 2025 eine Anpassung der Grundversorgungsvereinbarung gemäß Art. 15a B-VG beschlossen. Ziel der neuen Vereinbarung ist die Umsetzung der Vorgaben des europäischen Asylpakts, insbesondere der neuen Aufnahme-Richtlinie und der Sicherstellung eines österreichweit einheitlichen Vollzugs. Auf Basis dieses Beschlusses wurde eine Arbeitsgruppe eingerichtet und in weiterer Folge der Entwurf der 15a-B-VG-Vereinbarung im Dezember 2025 den neun Landesflüchtlingsreferenten vorgelegt.

RÜCKMELDUNGEN ALLER BUNDESLÄNDER

Hinsichtlich des neuen Entwurfs gab es im Dezember 2025 Rückmeldungen aller neun Bundesländer mit Anpassungen in verschiedenen Bereichen – ein völlig normaler Prozess im Rahmen der partnerschaftlichen Zusammenarbeit zwischen Bund und Ländern. Die nunmehr vorliegende adaptierte Vereinbarung, in die die Rückmeldungen aller Länder eingeflossen sind, wurde den Ländern von der zuständigen Verbindungsstelle gestern (Dienstag, 3. März 2026) übermittelt.

LEISTUNGSKÜRZUNGEN BEI MANGELNDER MITWIRKUNG

„Die Verschärfung bei der Grundversorgung für Asylwerber ist ein weiterer wichtiger Schritt zur Umsetzung des Asylpakts. Wir wollen mit einer harten und gerechten Asylpolitik die Bevölkerung weiter entlasten“, sagte Innenminister Gerhard Karner, der ergänzte: „Mein Dank für die konstruktive Zusammenarbeit in diesem Bereich gilt auch dem letzten Vorsitzenden der Landesflüchtlingsreferentenkonferenz, Landesrat Christian Dörfel und dem jetzigen Vorsitzenden, Landesrat Hannes Amesbauer.“

Ein zentrales Element ist die klare Regelung von Leistungskürzungen oder dem Leistungsentzug bei mangelnder Mitwirkung, Verstößen gegen die Hausordnung oder Nicht-Teilnahme an verpflichtenden Integrationsmaßnahmen. Außerdem werden differenzierte Leistungsmodelle, etwa für Dublin-Fälle oder rechtskräftig negativ entschiedene Personen, verankert.

GRUNDVERSORGUNGSLEISTUNGEN NUR BEI ARBEITSWILLIGKEIT

So wie schon jetzt bei der Sozialhilfe sollen Leistungen der Grundversorgung künftig nur bei nachweislicher Arbeitswilligkeit gewährt werden. Neu vorgesehen sind außerdem nationale Berichtspflichten an die Europäische Kommission sowie ein abgestimmtes Vorgehen von Bund und Ländern in Krisensituationen.

Bundesministerium für Inneres
Harald Sörös, BA MA
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