Abschiebungen nach Syrien

Das Non-Refoulement-Gebot gilt absolut

Artikel 3 EMRK verbietet Abschiebungen in Länder, in denen Folter oder unmenschliche Behandlung drohen. Berichte zeigen klar: Syrien ist weiterhin unsicher und darf kein Ziel für Abschiebungen sein. Der erste Fall aus Österreich im Juli 2025, in dem wir die Vertretung übernommen haben, macht das deutlich: Die Gefahr war konkret und vorhersehbar.

STAATLICHES HANDELN – MENSCHENRECHTLICHE PFLICHTEN

Kurz nach dem Sturz Assads schloss Innenminister Karner im April 2025 Absprachen mit dem neuen syrischen Innenminister; drei Monate später wurde erstmals abgeschoben. „Die Lage ist unübersichtlich, die Abschiebung verletzte verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte“, sagte Ruaxandra Staicu von der Deserteurs- und Flüchtlingsberatung. Statt sorgfältig zu prüfen, ob Artikel 3 EMRK verletzt werden könnte, zählte offenbar vor allem, ob eine Abschiebung praktisch möglich ist. Mit der Übergabe an syrische Behörden erklärte Österreich seine Verantwortung faktisch für beendet – ohne die konkrete Gefahr auszuschließen. Das führt die EMRK und das Non-Refoulement-Gebot ad absurdum.

ERSTE ABSCHIEBUNG – VERFEHLUNG UND VERANTWORTUNG

Die aus Europa nach Syrien abgeschobene Person wurde direkt nach der Ankunft festgesetzt – genau davor hatte sie gewarnt. Behörden und Gerichte verneinten dennoch ein Risiko. Nach dem Kontaktabbruch leitete die Rechtsvertretung ein Verfahren vor dem UN-Ausschuss gegen das Verschwindenlassen ein. Österreich wurde zu raschen, wirksamen Nachforschungen verpflichtet. Während die Regierung im Herbst noch von kurzer Freiheitsentziehung sprach, kam im Februar die Bestätigung: ununterbrochene Gefangenschaft seit der Ankunft (ORF Report, 10.03.2026). Die Anweisungen des UN-Ausschusses wurden monatelang ignoriert; ernsthafte Schritte setzte die Republik erst, nachdem ihr Antrag, die vom UN-Ausschuss erlassene einstweilige Verfügung aufzuheben, Ende Jänner abgelehnt wurde. Bis heute gibt es keinen gesicherten Kontakt zur Person – Aufenthaltsort, Gesundheitszustand, Haftbedingungen und Zugang zu Rechtsbeistand sind unklar. Das belegt das eingetretene Risiko und ein gravierendes staatliches Versagen.

KONSEQUENZEN

Österreich muss den Verbleib klären, Sicherheit gewährleisten und Kontakt, medizinische Versorgung sowie rechtliche Vertretung ermöglichen. Angesichts der fortgesetzten Freiheitsentziehung liegt ein Verstoß gegen das Non-Refoulement-Gebot nahe. Verantwortung für die Folgen einer Zwangsrückführung lässt sich nicht abgeben. Wir fordern die sofortige Aussetzung aller Abschiebungen nach Syrien, lückenlose Aufklärung in Zusammenarbeit mit UN-Mechanismen und internationalen Beobachter:innen sowie transparente Berichte an Parlament und Öffentlichkeit. Rechtsstaatlichkeit beginnt mit der strikten Einhaltung des absoluten Folterverbots – ohne Hintertüren und ohne Symbolpolitik.

Deserteurs-&Flüchtlingsberatung
Telefon: 015337271
E-Mail: info@deserteursberatung.at
Website: https://deserteursberatung.at/

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