AK 2: Nachbesserungen bei Grundpreisauszeichnung nötig!

AK Check zeigt Mängel bei Grund- und Produktpreisauszeichnung

Die AK verlangt Nachbesserungen in der Grundpreisauszeichnungs-Verordnung. Das neue Gesetz zur Grundpreisauszeichnung bringt zwar Verbesserungen in Sachen Schrift- und Bezugsgröße, viele wichtige Produktkategorien sind aber noch immer von der Grundpreisauszeichnungspflicht ausgenommen. Das zeigt ein aktueller AK Check bei den Grund- und Produktpreisen von Lebensmitteln und Drogeriewaren.

Konkret will die AK:

+ EINHEITLICHE BEZUGSGRÖSSEN – OHNE WAHLMÖGLICHKEIT: Bei der Menge, auf die sich der Grundpreis bezieht, darf es keine Auswahlmöglichkeit geben. Es soll nur mehr eine Variante vorgeschrieben werden.

Derzeit kann beispielsweise bei Flüssigseife der Grundpreis pro Liter oder pro 100 Milliliter angegeben sein. Gesetzlich geregelt ist: „Nur“ innerhalb eines Geschäftes müssen die Bezugsgrößen bei den verschiedenen Produktkategorien einheitlich sein. Das Problem: die Vergleichbarkeit der Preise zwischen den Handelsketten.

+ SPEISEEIS PRO KILO: Der Grundpreis bei Speiseeis (ausgenommen Einzelpackungen) sollte pro Kilogramm, nicht pro Liter sein. Eis wird gegessen, nicht getrunken!

+ GRUNDPREISE AUCH FÜR ALLTAGSPRODUKTE: Künftig sollen Grundpreise für mehr Alltagsprodukte gelten. Einige Beispiele: Alu-, Frischhaltefolie und Butterbrotpapier – pro Meter; Kaffee-Kapseln/Kaffee-Portionspackungen – pro Kapsel oder pro Portion; Küchenrollen – pro 100 Blatt; Tampons, Binden und Slipeinlagen – pro 10 Stück; Taschentücher – pro 100 Stück; WC-Papier – pro 100 Blatt. Zahnseide in Rollen – pro Meter.

SERVICE: Den AK Monitor zur Grundpreisauszeichnung finden Sie unter wien.arbeiterkammer.at/grundpreise.

Arbeiterkammer Wien – Kommunikation
Doris Strecker
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E-Mail: doris.strecker@akwien.at
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