Bei Flugzeugabsturz ums Leben gekommen: Foto einer Familie verletzt Persönlichkeitsschutz

Nach Auffassung des Senats 3 des Presserats verstößt der Artikel „Ärztefamilie schoss kurz vor Start noch ein Selfie“, erschienen auf „krone.at“, gegen Punkt 5 des Ehrenkodex für die österreichische Presse (Persönlichkeitsschutz).

Im Artikel wird über den Absturz einer „Air India“-Maschine im westindischen Ahmedabad berichtet, an Bord sei auch eine fünfköpfige Familie aus Indien gewesen. Ein Selfie, das die Familie kurz vor ihrem letzten Flug in sozialen Medien gepostet habe, gehe um die Welt. Das Foto sei „ein strahlend fröhliches Selfie aus dem Flugzeug“, laut indischer Medien gelte es als eines der „traurigsten Bilder aller Zeiten“ viral und bewege Millionen Menschen weltweit.

Im Artikel ist ein „X“-Posting von einer dritten Person eingebettet, welches das Foto des Ehepaares und ihrer drei Kinder im Flugzeug zeigt.

Unter dem eingebetteten Foto wird über die Familie berichtet, wonach der namentlich genannte Vater seit sechs Jahren in London gelebt habe, seine ebenfalls namentlich genannte Frau habe zwei Tage vor dem Abflug ihren Job als Ärztin in einem Spital gekündigt. Darüber hinaus wird die indische „Economic Times“ zitiert: Die Kinder hätten sich auf das neue Leben im Ausland gefreut. In diesem Zitat sind sowohl die Vornamen als auch das Alter der drei Kinder genannt.

Die Leserin kritisiert die Veröffentlichung des unverpixelten Fotos der Familie und dass der Vater und die Mutter mit Vor- und Nachnamen sowie die drei Kinder mit Vornamen genannt werden.

Zunächst hält der Senat fest, dass Berichte über tödliche Unfälle für die Allgemeinheit von Interesse sind. Dies gilt auch für den hier zu prüfenden Fall, zumal bei diesem Flugzeugabsturz sehr viele Menschen ums Leben gekommen sind. Aus dem öffentlichen Interesse an der Berichterstattung ergibt sich jedoch nicht, dass der Persönlichkeitsschutz der Opfer missachtet werden darf. Darüber hinaus verweist der Senat auf Punkt 5.4 des Ehrenkodex, wonach auf die Anonymitätsinteressen von Unfallopfern besonders zu achten ist. Zudem darf das Leid der nahen Angehörigen der Opfer durch die Berichterstattung nicht vergrößert werden.

Überdies gilt es zu berücksichtigen, dass der Persönlichkeitsschutz bei Kindern besonders stark ausgeprägt ist. Der Senat verweist in diesem Zusammenhang auf Punkt 6.2 des Ehrenkodex, wonach bei Kindern dem Schutz der Intimsphäre Vorrang vor dem Nachrichtenwert einzuräumen ist. Zudem ist auch Punkt 6.3 des Ehrenkodex von Bedeutung, wonach vor der Veröffentlichung von Bildern und Berichten über Jugendliche die Frage eines öffentlichen Interesses daran besonders kritisch zu prüfen ist.

Die Senate des Presserats haben in der Vergangenheit bereits mehrfach festgehalten, dass die Persönlichkeitssphäre eines Menschen auch über dessen Tod hinaus zu wahren ist. Die Veröffentlichung unverpixelter Fotos von Opfern, die nicht in der Öffentlichkeit gestanden sind, greift postmortal in die Persönlichkeitssphäre der Abgebildeten ein. Sie beeinträchtigt auch die Trauerarbeit der Hinterbliebenen. Dabei ist es prinzipiell unerheblich, ob die Bilder zuvor oder zeitgleich in anderen Medien oder in einem sozialen Netzwerk (wie hier „X“) verbreitet wurden.

Darüber hinaus wurden im Artikel – als weitere identifizierende Details – die Namen der Opfer genannt, bei den Eltern der Vor- und Nachname, bei den drei Kindern jeweils der Vorname.

Vor diesem Hintergrund verletzt die Veröffentlichung des Fotos und der Namen den Persönlichkeitsschutz der verstorbenen Abgebildeten. Auch die Persönlichkeitssphäre der trauernden nahen Angehörigen wurde damit beeinträchtigt.

Der Senat stellte daher einen Verstoß gegen Punkt 5 des Ehrenkodex für die österreichische Presse (Persönlichkeitsschutz) fest und forderte die Medieninhaberin dazu auf, die Entscheidung freiwillig auf „krone.at“ zu veröffentlichen oder bekanntzugeben.

SELBSTÄNDIGES VERFAHREN AUFGRUND EINER MITTEILUNG EINER LESERIN

_Der Presserat ist ein Verein, der sich für verantwortungsvollen Journalismus einsetzt und dem die wichtigsten Journalisten- und Verlegerverbände Österreichs angehören. Die Mitglieder der Senate des Presserats sind weisungsfrei und unabhängig._
_Im vorliegenden Fall führte der Senat 3 des Presserats aufgrund einer Mitteilung einer Leserin ein Verfahren durch (selbständiges Verfahren aufgrund einer Mitteilung). In diesem Verfahren äußert der Senat seine Meinung, ob eine Veröffentlichung den Grundsätzen der Medienethik entspricht. _

Österreichischer Presserat, Sprecherin des Senats 3
Christa Zöchling
Telefon: +43 – 1 – 23 699 84 – 11
E-Mail: info@presserat.at

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