
EQS-CMS: Andritz AG: Ermächtigungen des Vorstands im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung eigener Aktien (Tagesordnungspunkt 9.)
EQS Zulassungsfolgepflichtmitteilung: Andritz AG / Veröffentlichung gem. §
119 Abs. 9 BörseG
Andritz AG: Ermächtigungen des Vorstands im Zusammenhang mit dem Erwerb
und der Veräußerung eigener Aktien (Tagesordnungspunkt 9.)
26.03.2026 / 14:04 CET/CEST
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Die 119. ordentliche Hauptversammlung der Andritz AG fasste am 26. März
2026 folgende Beschlüsse:
Ermächtigungen des Vorstands im Zusammenhang mit dem Erwerb und der
Veräußerung eigener Aktien (Tagesordnungspunkt 9.)
1. Der Vorstand wird gem § 65 Abs 1 Z 8 AktG für die Dauer von 30 Monaten
ab dem 1. April 2026 ermächtigt, eigene Aktien der Gesellschaft im
gesetzlich jeweils höchst zulässigen Ausmaß zu erwerben und, ohne dass
die Hauptversammlung vorher nochmals befasst werden muss,
gegebenenfalls diese Aktien der Gesellschaft mit Zustimmung des
Aufsichtsrats einzuziehen. Der Handel mit eigenen Aktien als
Erwerbszweck wird ausdrücklich ausgeschlossen. Die Ermächtigung kann
ganz oder teilweise oder auch in mehreren Teilbeträgen und in
Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch die Gesellschaft, mit ihr
verbundene Unternehmen oder für deren Rechnung durch Dritte ausgeübt
werden.
2. Der Vorstand der ANDRITZ AG wird ermächtigt, den Erwerb über die Börse
zu beschließen. Der außerbörsliche Erwerb unterliegt der vorherigen
Zustimmung des Aufsichtsrats. Im Falle des außerbörslichen Erwerbs
kann dieser auch unter Ausschluss des quotenmäßigen Veräußerungsrechts
durchgeführt werden (umgekehrter Bezugsrechtsausschluss).
3. Der Gegenwert pro Stückaktie darf jeweils den anteiligen Betrag pro
Aktie am Grundkapital nicht unterschreiten. Der höchste beim
Rückerwerb zu leistende Gegenwert pro Stückaktie darf nicht mehr als
10% über dem durchschnittlichen, ungewichteten Börsenschlusskurs der
der Ausübung dieser Ermächtigung vorangegangenen zehn Handelstage an
der Wiener Börse liegen.
4. Sowohl dieser Beschluss als auch das darauf beruhende Rückkaufprogramm
und ein allfälliges Wiederverkaufsprogramm sowie deren jeweilige Dauer
sind zu veröffentlichen.
5. Der Vorstand wird für die Dauer von fünf Jahren ab Beschlussfassung
ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die erworbenen eigenen
Aktien auch auf eine andere Art als über die Börse oder durch ein
öffentliches Angebot zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck zu veräußern
oder zu verwenden und hierbei auch das quotenmäßige Kaufrecht der
Aktionäre auszuschließen (Ausschluss des Bezugsrechts). Die
Ermächtigung kann ganz oder teilweise oder auch in mehreren
Teilbeträgen und in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke ausgeübt
werden.
6. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, Änderungen der Satzung der
Gesellschaft, die sich durch die Einziehung der eigenen Aktien
ergeben, zu beschließen.
Graz, am 26. März 2026
Der Vorstand
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26.03.2026 CET/CEST
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Sprache: Deutsch
Unternehmen: Andritz AG
Stattegger Straße 18
8045 Graz
Österreich
Internet: www.andritz.com
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2298590 26.03.2026 CET/CEST
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