
EQS-HV: Raiffeisen Bank International AG: Ermächtigung zum Erwerb und gegebenenfalls zur Einziehung eigener Aktien gemäß § 65 Abs 1 Z 8 sowie Abs 1a und Abs 1b AktG
EQS-News: Raiffeisen Bank International AG / Bekanntmachung der Ergebnisse
zur Hauptversammlung
Raiffeisen Bank International AG: Ermächtigung zum Erwerb und
gegebenenfalls zur Einziehung eigener Aktien gemäß § 65 Abs 1 Z 8 sowie
Abs 1a und Abs 1b AktG
09.04.2026 / 20:05 CET/CEST
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Veröffentlichung des Hauptversammlungsbeschlusses
der Raiffeisen Bank International AG zu Punkt 8 der Tagesordnung der
ordentlichen Hauptversammlung am 9. April 2026
(Ermächtigung zum Erwerb und gegebenenfalls zur Einziehung eigener Aktien
gemäß § 65 Abs 1 Z 8 sowie Abs 1a und Abs 1b AktG verbunden mit der
Ermächtigung des Vorstands mit Zustimmung des Aufsichtsrats das
Andienungsrecht der Aktionäre auszuschließen und die Ermächtigung mit
Zustimmung des Aufsichtsrats zur Veräußerung der eigenen Aktien auf eine
andere Art als über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot unter
Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre)
Veröffentlichung gemäß § 119 Abs 9 BörseG iVm §§ 2 und 3
Veröffentlichungsverordnung 2018
Die Hauptversammlung der Raiffeisen Bank International AG, Wien, FN 122119
m, vom
9. April 2026 hat die folgenden Beschlüsse gefasst, die hiermit gemäß § 65
Abs 1a AktG iVm § 119 Abs 9 BörseG und gemäß §§ 2 und 3 der
Veröffentlichungsverordnung 2018 veröffentlicht werden:
1. „Der Vorstand ist nach den Bestimmungen des § 65 Abs 1 Z 8 sowie
Abs 1a und Abs 1b AktG zum Erwerb eigener Aktien ermächtigt, wobei mit
Zustimmung des Aufsichtsrats der Erwerb auch außerbörslich unter
Ausschluss des quotenmäßigen Andienungsrechts der Aktionäre erfolgen kann.
Der Anteil der zu erwerbenden und bereits erworbenen eigenen Aktien darf
insgesamt 10 % des jeweiligen Grundkapitals der Gesellschaft nicht
übersteigen. Die Dauer der Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien ist mit
30 Monaten ab dem Datum der Beschlussfassung in der Hauptversammlung,
sohin bis zum 9. Oktober 2028, begrenzt.
Der geringste beim Rückerwerb zu leistende Gegenwert beträgt EUR 3,05 pro
Aktie, der höchste beim Rückerwerb zu leistende Gegenwert darf nicht mehr
als 10 % über dem durchschnittlichen, ungewichteten Börsenschlusskurs der
der Ausübung dieser Ermächtigung vorangegangenen 10 Handelstage liegen.
Diese Ermächtigung kann ganz oder teilweise oder auch in mehreren
Teilbeträgen und in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke – mit Ausnahme
des Wertpapierhandels – durch die Gesellschaft, durch ein
Tochterunternehmen (§ 189a Z 7 UGB) oder für deren Rechnung durch Dritte
ausgeübt werden.
Zudem wird der Vorstand ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft
gemäß § 65 Abs 1 Z 8 letzter Satz iVm § 192 AktG mit Zustimmung des
Aufsichtsrats durch Einziehung eigener Aktien ohne weiteren Beschluss der
Hauptversammlung herabzusetzen, wobei der Aufsichtsrat ermächtigt ist,
Änderungen der Satzung, die sich durch die Einziehung von Aktien ergeben,
zu beschließen.
2. Der Vorstand wird gemäß § 65 Abs 1b AktG ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats für die Veräußerung der eigenen Aktien eine
andere Art der Veräußerung als über die Börse oder durch ein öffentliches
Angebot unter teilweisem oder gänzlichem Ausschluss des Bezugsrechts der
Aktionäre zu beschließen und die Veräußerungsbedingungen festzusetzen. Das
Bezugsrecht der Aktionäre darf nur dann ausgeschlossen werden, wenn die
Verwendung der eigenen Aktien als Gegenleistung für eine Sacheinlage, beim
Erwerb von Unternehmen, Betrieben, Teilbetrieben oder Anteilen an einer
oder mehreren Gesellschaften im In- oder Ausland erfolgt. Weiters kann für
den Fall, dass künftig Wandelschuldverschreibungen auf der Grundlage des
zu Punkt 8 der Tagesordnung gefassten Hauptversammlungsbeschlusses vom 26.
März 2025 ausgegeben werden, das Bezugsrecht der Aktionäre auch
ausgeschlossen werden, um (eigene) Aktien an solche Gläubiger von
Wandelschuldverschreibungen auszugeben, die von dem ihnen gemäß den
Bedingungen der Wandelschuldverschreibungen gewährten Umtausch- oder
Bezugsrecht auf Aktien der Gesellschaft Gebrauch gemacht haben sowie im
Falle einer in den Ausgabebedingungen von Wandelschuldverschreibungen
festgelegten Wandlungspflicht, um diese Wandlungspflicht zu erfüllen.
Diese Ermächtigung kann ganz oder teilweise oder auch in mehreren
Teilbeträgen und in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch die
Gesellschaft, durch ein Tochterunternehmen (§ 189a Z 7 UGB) oder für deren
Rechnung durch Dritte ausgeübt werden und gilt für die Dauer von fünf
Jahren ab dem Datum dieser Beschlussfassung, sohin bis zum 9. April 2031.
3. Sowohl dieser Beschluss als auch ein darauf beruhendes
Rückkaufprogramm oder ein allfälliges Wiederverkaufsprogramm sowie deren
Dauer sind zu veröffentlichen. Diese Ermächtigung ersetzt die in der
Hauptversammlung vom 4. April 2024 beschlossene Ermächtigung gemäß § 65
Abs 1 Z 8 AktG und § 65 Abs 1b AktG zum Erwerb und zur Verwendung eigener
Aktien und bezieht sich hinsichtlich der Verwendung auch auf den von der
Gesellschaft bereits erworbenen Bestand eigener Aktien.“
Den entsprechenden Veröffentlichungspflichten gemäß § 6 und § 7 der
Veröffentlichungsverordnung 2018 wird durch die Veröffentlichung im
Internet über die Website der Gesellschaft, www.rbinternational.com,
entsprochen.
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09.04.2026 CET/CEST
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Sprache: Deutsch
Unternehmen: Raiffeisen Bank International AG
Am Stadtpark 9
A-1030 Wien
Österreich
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Internet: https://www.rbinternational.com/en/raiffeisen.html
ISIN: AT0000606306
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