Erfolg der AK für Bedienstete der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände: Günstigere Regeln bei Elternteilzeit eingeklagt

EINE BEI EINEM LINZER LANDESKRANKENHAUS BESCHÄFTIGTE ERGOTHERAPEUTIN WAR NACH DER GEBURT IHRES KINDES ZUNÄCHST ZWEI JAHRE IN KARENZ UND ARBEITETE ANSCHLIESSEND VIER MONATE LANG IN ELTERNTEILZEIT MIT 20 WOCHENSTUNDEN. DANACH WOLLTE DIE ARBEITNEHMERIN IHRE ARBEITSZEIT AUF 40 WOCHENSTUNDEN ERHÖHEN. DER ARBEITGEBER LEHNTE DIES AB UND FÜHRTE ALS BEGRÜNDUNG AN, ER HABE KEINE ENTSPRECHENDEN KAPAZITÄTEN UND SEHE AUCH KEINE ÄNDERUNGSMÖGLICHKEIT DER GETROFFENEN ELTERNTEILZEITVEREINBARUNG. DARAUFHIN WANDTE SICH DIE ARBEITNEHMERIN AN DEN ZENTRALBETRIEBSRAT UND AN DIE AK OBERÖSTERREICH.

Nach Prüfung durch den Zentralbetriebsrat und die AK Oberösterreich wurde Klage beim Arbeits- und Sozialgericht eingereicht. Das Mutterschutzgesetz sieht in Fällen wie dem der Arbeitnehmerin eine Änderungsmöglichkeit bzw. die Möglichkeit einer vorzeitigen Beendigung der Elternteilzeit vor. Die Klage wurde jedoch mit der Begründung abgewiesen, es seien die Bestimmungen des Oö. Landesvertragsbedienstetengesetzes (Oö. LVBG) anzuwenden und nicht jene des Mutterschutzgesetzes. Das OÖ LVBG enthält jedoch keine entsprechenden Regelungen. Zusätzlich stellte das Arbeits- und Sozialgericht fest, dass die Bestimmungen zur Elternteilzeit dem Rechtsgebiet des Dienstrechts und nicht des Arbeitnehmerschutzes zuzuordnen sind. Gemäß der Kompetenzverteilung der österreichischen Bundesverfassung sei somit das Land Oberösterreich und nicht der Bund für die Erlassung von Regelungen zuständig.
BESTIMMUNG WAR VERFASSUNGSWIDRIG

Arbeiterkammer Oberösterreich
Isabell Falkner
Telefon: +43 (0)664/8237996
E-Mail: isabell.falkner@akooe.at
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