
EQS-CMS: CPI Europe AG: Veröffentlichung einer Sonstigen Zulassungsfolgepflicht nach § 119 Abs 9 BörseG 2018
EQS Zulassungsfolgepflichtmitteilung: CPI Europe AG / Veröffentlichung
gem. § 119 Abs. 9 BörseG
CPI Europe AG: Veröffentlichung einer Sonstigen Zulassungsfolgepflicht
nach § 119 Abs 9 BörseG 2018
05.05.2026 / 17:40 CET/CEST
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Wien, 05. Mai 2026
Bekanntmachung gemäß § 119 Abs 9 BörseG 2018
CPI Europe AG: Veröffentlichung einer Sonstigen
Zulassungsfolgepflicht nach § 119 Abs 9 BörseG 2018
ISIN: AT0000A21KS2
In der 33. ordentlichen Hauptversammlung der CPI Europe AG am 05. Mai 2026
wurden zu Punkt 9. der Tagesordnung (Beschlussfassung über Ermächtigungen
des Vorstands zum Rückerwerb und der Veräußerung eigener Aktien der
Gesellschaft auch auf andere Art als über die Börse oder öffentliches
Angebot, auch verbunden mit der Ermächtigung des Vorstands zum Ausschluss
des allgemeinen Andienungs- und Kaufrechts der Aktionäre (Ausschluss des
Bezugsrechts) samt Ermächtigung zur Aktieneinziehung) folgende Beschlüsse
gefasst:
„1. Die in der 32. ordentlichen Hauptversammlung vom 20. Mai 2025 erteilte
Ermächtigung des Vorstands zum Erwerb eigener Aktien wird im nicht
ausgenutzten Umfang aufgehoben und der Vorstand wird gleichzeitig gemäß §
65 Abs 1 Z 8 sowie Abs 1a und Abs 1b AktG für die Dauer von 30 Monaten ab
dem Datum der Beschlussfassung ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats eigene Aktien der Gesellschaft im Ausmaß von bis zu 10% des
Grundkapitals der Gesellschaft sowohl über die Börse oder öffentliches
Angebot als auch auf andere Art, auch unter Ausschluss des quotenmäßigen
Andienungsrechts der Aktionäre, das mit einem solchen Erwerb einhergehen
kann, zu erwerben. Die Ermächtigung kann ganz oder teilweise oder auch in
mehreren Teilbeträgen und in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch
die Gesellschaft, durch ein Tochterunternehmen (§ 189a Z 7 UGB) oder für
deren Rechnung durch Dritte ausgeübt werden. Die wiederholte Ausnutzung
der Ermächtigung ist zulässig. Die Ermächtigung ist vom Vorstand in der
Weise auszuüben, dass der mit dem von der Gesellschaft aufgrund dieser
Ermächtigung oder sonst erworbenen Aktien verbundene Anteil des
Grundkapitals zu keinem Zeitpunkt 10% des Grundkapitals übersteigen darf.
Der Gegenwert je Stückaktie darf die Untergrenze in Höhe von EUR 1,00
nicht unterschreiten. Der höchste beim Rückerwerb zu leistende Gegenwert
je Stückaktie darf nicht mehr als 15% über dem durchschnittlichen nach den
jeweiligen Handelsvolumina gewichteten Tages-Schlusskurs der Aktien der
Gesellschaft der vorangegangenen 10 Handelstage an der Wiener Börse vor
der Vereinbarung des jeweiligen Erwerbs liegen. Im Falle eines
öffentlichen Angebots ist der Stichtag für das Ende des
Durchrechnungszeitraums der Tag, an dem die Absicht bekannt gemacht wird,
ein öffentliches Angebot zu stellen (§ 5 Abs 2 und 3 ÜbG). Erfolgt im
Rahmen von Finanzierungsgeschäften (etwa Pensions- oder Swapgeschäften)
oder Wertpapierleihe- oder Wertpapierdarlehensgeschäften eine Veräußerung
und ein Rückerwerb von eigenen Aktien durch die Gesellschaft, gilt der
Veräußerungspreis zuzüglich einer angemessen Verzinsung als höchster
Gegenwert für den Rückerwerb.
2. Die in der 32. ordentlichen Hauptversammlung vom 20. Mai 2025 erteilte
Ermächtigung des Vorstands zur Veräußerung eigener Aktien wird im nicht
ausgenutzten Umfang aufgehoben und der Vorstand wird gleichzeitig für die
Dauer von 5 Jahren ab Beschlussfassung gemäß § 65 Abs 1b AktG ermächtigt,
mit Zustimmung des Aufsichtsrates eigene Aktien der Gesellschaft auch auf
andere Art als über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot zu
veräußern oder zu verwenden und hierbei auch das quotenmäßige Kaufrecht
der Aktionäre auszuschließen (Ausschluss des Bezugsrechts). Die
Ermächtigung kann einmal oder mehrmals, ganz oder teilweise oder auch in
mehreren Teilbeträgen und in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch
die Gesellschaft, durch ein Tochterunternehmen (§ 189a Z 7 UGB) oder für
deren Rechnung durch Dritte ausgeübt werden.
3. Die in der 32. ordentlichen Hauptversammlung vom 20. Mai 2025 erteilte
Ermächtigung des Vorstands zur Einziehung eigener Aktien wird im nicht
ausgenutzten Umfang aufgehoben und der Vorstand wird gleichzeitig
ermächtigt, ohne weitere Befassung der Hauptversammlung, mit Zustimmung
des Aufsichtsrats eigene Aktien einzuziehen. Der Aufsichtsrat wird
ermächtigt, Änderungen der Satzung, die sich durch die Einziehung von
Aktien ergeben, zu beschließen.“
Für Rückfragen kontaktieren Sie bitte:
Simone Korbelius
Investor Relations and Corporate Communications
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05.05.2026 CET/CEST
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