
Schlankere Zulassungsverfahren für FH-Studiengänge: Wissenschaftsausschuss stimmt für Ausschussbegutachtung
Ausschussbegutachtung läuft bis 28. Mai 2026
Ein von den Regierungsfraktionen eingebrachter Gesetzesantrag, der auf eine einfachere Zulassung von neuen Fachhochschul-Studiengängen abzielt, wurde heute vom Wissenschaftsausschuss einstimmig in Ausschussbegutachtung geschickt und anschließend einstimmig vertagt. Die Begutachtungsfrist endet am 28. Mai 2026, 9 Uhr. Der Ausschuss trat unmittelbar nach der heutigen Nationalratssitzung zusammen.
VERSCHLANKUNG DER PROGRAMMAKKREDITIERUNGSVERFAHREN
Um die angestrebte Vereinfachung der Zulassung für neue Fachhochschul-Studiengänge zu erreichen, sieht der Gesetzesantrag Änderungen im Fachhochschulgesetz (FHG) und im Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz vor. So soll etwa der Begriff „Studienplan“ einheitlich durch die Bezeichnung „Curricula“ ersetzt werden. Als wesentliche Bestandteile eines Curriculums werden dazu das Qualifikationsprofil, der Inhalt und der Aufbau des Studiengangs, die Zugangsvoraussetzungen, die Aufnahmeordnung, die Art, der Umfang und die Beschreibung der Lehrveranstaltungen sowie die Prüfungsordnung genannt. Neu ist, dass die Prüfungsordnung als Teil des Curriculums verstanden und gesetzlich definiert wird. Diese Änderung soll laut der Begründung des Antrags sicherstellen, dass die Prüfungsordnung jedenfalls als Teil des Curriculums verankert ist. Studiengangsübergreifende Prüfungsordnungen sollen weiterhin möglich sein.
Weitere Änderungen zielen auf Vereinfachung bei Programmakkreditierungen, die Beseitigung von Redundanzen und damit einhergehend auf die Ausweitung der Autonomie der Fachhochulen ab. Im Sinne einer Verschlankung des Verfahrens der Programmakkreditierung wird für die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria (AQ Austria) die Möglichkeit für ein abweichendes Verfahren geschaffen. Damit müssen die im FHG festgelegten Akkreditierungsvoraussetzungen nicht mehr im Detail geprüft werden. Das Board der AQ Austria soll aber als Ergebnis eines Aufsichtsverfahrens eine spezifische Aufsichtsmaßnahme ergreifen können. Laut den Erläuterungen zu dem Gesetzesvorhaben wird damit ein Zwischenschritt verankert, der sicherstellen soll, dass es nicht zum sofortigen Erlöschen einer Akkreditierung kommen muss, falls eine Akkreditierungsvoraussetzung nicht mehr vorliegt. (Schluss) bea/sox
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