KV Chemische Industrie: Gewerkschaften weisen FCIO-Rechtsdrohung entschieden zurück

Streikrecht ist grundrechtlich geschützt

Die Gewerkschaften PRO-GE und GPA weisen die von der Arbeitgeberseite verbreitete Rechtsansicht, wonach gewerkschaftliche Streikmaßnahmen während eines aufrechten Kollektivvertrages rechtlich nicht gedeckt seien, entschieden zurück.

Die Behauptung des Fachverbandes der Chemischen Industrie, Streiks während eines ungekündigten Kollektivvertrages hätten „keine rechtliche Legitimation“, ist rechtlich unzutreffend. Sie dient erkennbar dazu, Beschäftigte zu verunsichern und von der Ausübung eines grundrechtlich geschützten Rechts abzuhalten.

Das Streikrecht ist in Österreich rechtlich abgesichert. Artikel 11 der Europäischen Menschenrechtskonvention, die in Österreich im Verfassungsrang steht, schützt die Koalitionsfreiheit und damit die gewerkschaftliche Betätigung. Zusätzlich garantiert Artikel 28 der EU-Grundrechtecharta ausdrücklich das Recht auf Kollektivverhandlungen und kollektive Maßnahmen einschließlich Streik.

Ein gesetzliches Streikverbot für den Fall, dass ein Kollektivvertrag nicht gekündigt ist, existiert in Österreich nicht. Auch eine allfällige relative Friedenspflicht kann nicht dazu missbraucht werden, laufende Kollektivvertragsverhandlungen über Löhne und Gehälter faktisch streikfrei zu stellen. Die aktuellen Streikmaßnahmen richten sich nicht gegen die Einhaltung bestehender kollektivvertraglicher Ansprüche, sondern sind Teil der Auseinandersetzung um einen neuen, angemessenen Lohn- und Gehaltsabschluss für die Beschäftigten der chemischen Industrie.

Die Arbeitgeberseite kann daher nicht einerseits Verhandlungen über neue Lohn- und Gehaltstabellen führen und andererseits behaupten, die Beschäftigten hätten während dieser Verhandlungen kein wirksames Druckmittel. Das würde die Kollektivvertragsautonomie entleeren und die Verhandlungsposition der Beschäftigten auf ein bloßes Ersuchen reduzieren.

Die aktuelle Rechtsdrohung der Arbeitgeberseite verkennt damit die Funktion des Streikrechts. Kollektivvertragsverhandlungen setzen voraus, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihre Interessen auch wirksam durchsetzen können. Zurückzuweisen ist auch die Drohung mit Schadenersatzforderungen. Dass Streiks wirtschaftliche Auswirkungen haben können, liegt in der Natur eines Arbeitskampfes und macht sie nicht rechtswidrig. Produktionsunterbrechungen, Verzögerungen und wirtschaftlicher Druck sind typische Folgen gewerkschaftlicher Kampfmaßnahmen.

Selbstverständlich achten die Gewerkschaften darauf, dass Arbeitskampfmaßnahmen verantwortungsvoll durchgeführt werden und gesetzlich gebotene Sicherheits- und Erhaltungsmaßnahmen gewährleistet bleiben. Daraus folgt aber kein Recht der Arbeitgeberseite, Streiks mit pauschalen Rechtsdrohungen zu delegitimieren. Die Beschäftigten der chemischen Industrie haben nach sieben ergebnislosen Verhandlungsrunden jedes Recht, ihrer Forderung nach einem fairen Abschluss Nachdruck zu verleihen. Wer trotz hoher Belastungen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer kein tragfähiges Angebot vorlegt und dann mit Rechtsdrohungen reagiert, trägt nicht zur Lösung des Konflikts bei, sondern verschärft ihn.

Die Gewerkschaften PRO-GE und GPA lassen sich durch rechtlich nicht haltbare Einschüchterungsversuche nicht von der Vertretung der Interessen der Beschäftigten abbringen. Das Streikrecht ist kein Gnadenrecht der Arbeitgeber, sondern ein grundrechtlich geschütztes Instrument kollektiver Interessenvertretung.

PRO-GE Öffentlichkeitsarbeit
Mathias Beer
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