EQS-News: Veröffentlichung eines Hauptversammlungsbeschlusses gemäß § 119 Abs 9 BörseG iVm § 3 Abs 1 Veröffentlichungsverordnung 2018

EQS-News: AT&S Austria Technologie & Systemtechnik AG / Schlagwort(e):
Hauptversammlung
Veröffentlichung eines Hauptversammlungsbeschlusses gemäß § 119 Abs 9
BörseG iVm § 3 Abs 1 Veröffentlichungsverordnung 2018

09.07.2026 / 14:44 CET/CEST
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 Veröffentlichung eines Hauptversammlungsbeschlusses gemäß § 119 Abs
9 BörseG iVm § 3 Abs 1 Veröffentlichungsverordnung 2018

 

In der ordentlichen Hauptversammlung der AT & S Austria Technologie &
Systemtechnik Aktiengesellschaft am 9. Juli 2026 wurde zu Punkt 10. der
Tagesordnung (Beschlussfassung über die Ermächtigung des Vorstands zur
Verwendung und Veräußerung eigener Aktien auch auf andere Art und Weise
als über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot zu jedem gesetzlich
zulässigen Zweck auch unter Ausschluss der allgemeinen Kaufmöglichkeit der
Aktionäre („Bezugsrechtsausschluss“)) folgender Beschluss gefasst:

 

Der Vorstand wurde gemäß § 65 Abs 1b AktG für die Dauer von fünf Jahren ab
Beschlussfassung, sohin bis einschließlich 8. Juli 2031, ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats und ohne weiteren Beschluss der
Hauptversammlung eigene Aktien nach erfolgtem Rückerwerb sowie die bereits
derzeit im Bestand der Gesellschaft befindlichen eigenen Aktien der
Gesellschaft auch auf andere Art als über die Börse oder durch ein
öffentliches Angebot zu veräußern oder zu verwenden, insbesondere eigene
Aktien

 

a) zur Ausgabe an Arbeitnehmer, leitende Angestellte und/oder Mitglieder
des Vorstands/der Geschäftsführung der Gesellschaft oder eines mit ihr
verbundenen Unternehmens, einschließlich zur Bedienung von
Aktienübertragungsprogrammen, insbesondere von Aktienoptionen,
Long-Term-Incentive-Plänen oder sonstigen Beteiligungsprogrammen,

b) zur Bedienung von allenfalls ausgegebenen Wandelschuldverschreibungen,

c) als Gegenleistung für den Erwerb von Unternehmen, Beteiligungen oder
sonstigen Vermögenswerten, und

d) zu jedem sonstigen gesetzlich zulässigen Zweck zu verwenden,

 

und hierbei die allgemeine Kaufmöglichkeit der Aktionäre auszuschließen,
wobei die Ermächtigung ganz oder teilweise und auch in mehreren Teilen und
zur Verfolgung mehrerer Zwecke ausgeübt werden kann.

 

 

Leoben-Hinterberg, Juli 2026

 

Der Vorstand

 

 

 

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