Lehrbeginn kann Kindesunterhalt verändern

Mit Beginn des neuen Ausbildungsjahres starten viele Jugendliche eine Lehre und erzielen erstmals ein regelmäßiges eigenes Einkommen. Das kann Auswirkungen auf die Höhe des Kindesunterhalts haben.

„Das Lehrlingseinkommen ist grundsätzlich als Eigeneinkommen des Kindes zu berücksichtigen. Das bedeutet jedoch nicht automatisch, dass die Unterhaltspflicht entfällt. Entscheidend sind die konkreten Einkommens- und Lebensverhältnisse“, erklärt MAG. PAUL NAGLER, RECHTSANWALT BEI NAGLER RECHTSANWALTS GMBH.

Auch mit der Ausbildung verbundene Mehrkosten können bei der Berechnung eine Rolle spielen. Bestehende Unterhaltsvereinbarungen oder gerichtliche Unterhaltsentscheidungen sollten daher bei Beginn einer Lehre überprüft werden.

Von einer eigenmächtigen Kürzung der Unterhaltszahlungen ist abzuraten. Eine rechtliche Prüfung schafft Klarheit darüber, ob und in welchem Umfang eine Anpassung des Kindesunterhalts möglich ist.

Nagler Rechtsanwalts GmbH
Mag. Paul Nagler, BSc. LL.M.
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