
OGH bestätigt korrekte Betriebskostenregelung von Wiener Wohnen
Höchstgericht bestätigt Entscheidungen der Vorinstanzen: Transparente Klausel für Betriebskostenvorschreibungen – Forderung nach Rückzahlung von Betriebskosten abgewiesen
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat in einer aktuellen Entscheidung bestätigt, dass die typischerweise von Wiener Wohnen verwendete Betriebskostenvereinbarung transparent ist. Wiener Wohnen darf auf dieser Grundlage die im Mietrechtsgesetz (MRG) vorgesehenen Betriebskosten vorschreiben. Mit Beschluss vom 18. August 2026 wies der OGH die außerordentliche Revision einer Mieterin zurück, die bereits bezahlte Betriebskosten zurückgefordert hatte. Damit bestätigte das Höchstgericht die Beurteilung der Vorinstanzen, wonach aus dem Mietvertrag ausreichend klar hervorgeht, welche Betriebskosten verrechnet werden dürfen.
HINTERGRUND: RÜCKFORDERUNGEN AUFGRUND FRÜHERER OGH-ENTSCHEIDUNGEN
Im vergangenen Jahr hatten OGH-Entscheidungen Zweifel an der Transparenz und damit an der Vereinbarkeit bestimmter Betriebskostenvereinbarungen mit dem Konsumentenschutzgesetz (KSchG) ausgelöst. Diese Entscheidungen betrafen jedoch nicht Wiener Wohnen, sondern Mietverhältnisse, die nicht dem Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes unterliegen. Auch Wiener Wohnen war daraufhin mit Forderungen konfrontiert worden, bereits bezahlte Betriebskosten zurückzuerstatten und künftig keine Betriebskosten mehr zu verrechnen. Wiener Wohnen hatte bereits damals darauf hingewiesen, dass die betreffenden OGH-Entscheidungen nicht auf die eigenen Mietverträge übertragbar seien.
Im nun entschiedenen Verfahren hatte eine Mieterin von Wiener Wohnen die Rückzahlung von 11.764,48 Euro sowie die Feststellung gefordert, künftig keine Betriebskosten und besonderen Aufwendungen mehr bezahlen zu müssen. Ihre Begründung: Die entsprechende Vereinbarung in ihrem Mietvertrag sei nicht ausreichend transparent. Bereits die beiden Vorinstanzen hatten die Klage abgewiesen.
OGH: BETRIEBSKOSTENREGELUNG IST AUSREICHEND KLAR UND VERSTÄNDLICH
Der Oberste Gerichtshof bestätigte nun die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts. Nach Ansicht des Höchstgerichts geht aus der geprüften Vertragsbestimmung ausreichend klar hervor, dass nur jene Betriebskosten verrechnet werden dürfen, die das Mietrechtsgesetz vorsieht.
Für Mieter*innen ist damit nachvollziehbar, welche gesetzlichen Regelungen für ihre Betriebskosten gelten. Der OGH hält ausdrücklich fest, dass die geprüfte Betriebskostenklausel die Anforderungen an die Transparenz „ohne Zweifel“ erfüllt.
Der OGH stellte außerdem klar, dass die früheren Entscheidungen, auf die sich die Klägerin berufen hatte, anders formulierte Betriebskostenklauseln betrafen, die nicht von Wiener Wohnen verwendet werden.
Mit der Entscheidung des OGH blieb die Abweisung der Klage auf Rückzahlung und Feststellung aufrecht. Damit liegt eine höchstgerichtliche Bestätigung der Transparenz der geprüften Betriebskostenregelung von Wiener Wohnen vor.
OGH-ENTSCHEIDUNG: 7 Ob 117/26w vom 18. August 2026, veröffentlicht im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS).
Wiener Wohnen
Mag.a Marianne Lackner
Telefon: +43 664 88570965
E-Mail: marianne.lackner@wrwks.at
Website: https://www.wienerwohnen.at
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