Verfassungsgerichtshof – SKY ECC; ANOM; EncroChat

neue Bedingungen für die Verwertbarkeit in Österreich

RA Dr Sven Thorstensen führt aktuell in der Causa SKY ECC, ANOM und EncroChat 2 Verfahren vor dem österreichischen Verfassungsgerichtshof. Der Verfassungsgerichtshof hat sich nun erstmalig mit der Verwendung von ausländischen Chatprotokollen in österreichischen Strafverfahren auseinandergesetzt. So urteilte er letzten Donnerstag, dass Chatprotokolle von ausländischen Behörden in Österreich als Beweis verwertet werden dürfen, wenn diese Verwertung in Österreich unter grundrechtlichen Aspekten zulässig ist. Es ist daher in Zukunft immer zu prüfen, ob bei der Erhebung der Chatprotokolle durch ausländische Behörden im Aus- und Inland die österreichischen Grundrechte verletzt wurden oder nicht. So hält er ua fest, dass auch ein unverhältnismäßiger Grundrechtseingriff zu einem Beweisverwertungsverbot in Österreich führen kann. Dabei nennt er insbesondere Art 8 EMRK und § 1 DSG (Recht auf Achtung des Familienlebens und Datenschutzgesetz). Sollten daher ausländische Behörden bei der Gewinnung der Chatprotokolle diese Grundrechte verletzt haben, dann dürfen die Chatprotokolle nicht verwendet werden. Für die konkreten Verfahren der drei Antragstellers bedeutet dies, dass sich der OGH nun mit der Frage auseinandersetzen muss, ob durch die Erhebungen der Chatprotokolle durch die niederländischen und französischen Behörden in Sachen SKY ECC, durch die Amerikaner und Litauen in Sachen ANOM und französischen Behörden in Sachen EncroChat solch eine österreichische Grundrechtsverletzung eingetreten ist oder nicht.

Mit anderen Worten: Hätten die österreichischen Behörden diese Ermittlungsmaßnahmen in Österreich gesetzt, wäre dadurch ein Grundrecht verletzt worden, welches zu einem Beweisverwertungsverbot geführt hätte oder nicht (wobei hier ausschließlich auf die österreichischen Grundrechte / Verfassung und nicht auf die einfachgesetzlichen Regelungen der österreichischen StPO zu achten ist). Diese Frage wird nun abschließend der OGH im weiteren Verfahren der drei Antragsteller final klären müssen.

Thorstensen Sven
Dr Sven Dr Thorstensen, LLM
Telefon: 0043 1 8903606
E-Mail: office@ra-thorstensen.at

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