Bahnbrechendes EuGH-Urteil: Offener Urlaub muss am Ende eines Arbeitsverhältnisses immer ausbezahlt werden

Linz (OTS) – Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden,
dass ein offener Urlaubsanspruch bei Beendigung des
Arbeitsverhältnisses immer ausbezahlt werden muss und nicht verfallen
kann. Es kommt nicht darauf an, ob die Arbeitnehmerin/der
Arbeitnehmer den Urlaub beantragt hat. Eine Ausnahme gibt es nur,
wenn der Arbeitgeber den Verbrauch des Urlaubs aktiv angeboten hat.
„Das Urteil gilt auch für Österreich. Und es ist ein
sozialpolitischer Meilenstein“, sagt AK-Präsident Kalliauer. „Es
bezieht sich nämlich auf die europäische Grundrechtecharta und
besagt, dass Arbeitnehmer dort festgeschriebene Rechte auch gegen
anderslautendes nationales Recht durchsetzen können. Das ist ein
Durchbruch, weil Österreich seit 2010 zahlreiche Urteile des EuGHs
nicht in nationales Recht umgesetzt hat.“

Bahnbrechend ist die Begründung: Denn das EuGH-Urteil bezieht
sich ausdrücklich auf die Arbeitszeitrichtlinie des EU-Rechts, die
auch in der europäischen Grundrechtecharta enthalten ist. Im
Unterschied zur Richtlinie gehört die Grundrechtecharta dem
sogenannten Primärrecht der EU an, sie steht also auf der höchsten
Stufe der Rechtsordnung der EU. Der EuGH hat mit diesem Urteil
ausgesagt, dass Arbeitnehmer/-innen gegenüber ihrem privaten
Arbeitgeber den Anspruch aus dem Urlaubsrecht aufgrund des Vorrangs
der Grundrechtecharta vor nationalem Recht durchsetzen können.

Zuletzt hat zum Beispiel der Oberste Gerichtshof (OGH) in
Österreich entschieden, dass beim Wechsel von Vollzeit auf Teilzeit
der offene Urlaub aus der Vollzeitbeschäftigung abgewertet werden
kann, obwohl das nach den Urteilen des EuGHs unzulässig ist.
Begründet hatte dies der OGH damit, dass die EU-Richtlinie nicht
gegenüber einem privaten Arbeitgeber gilt. „Diese Rechtsansicht
scheint nun überholt zu sein, sodass jeder Verstoß gegen
EU-Grundrechte von allen Beschäftigten gegenüber ihren Arbeitgebern
geltend gemacht werden können“, argumentiert Kalliauer.

Ein weiterer Paragraph des österreichischen Urlaubsgesetzes
bewirkt etwa, dass Arbeitnehmer/-innen bei unbegründetem Austritt den
Anspruch auf Auszahlung des offenen Urlaubsanspruchs verlieren. Auch
hier hat der EuGH bereits mehrfach entschieden, dass der offene
Urlaub bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses unabhängig von der
Beendigungsart auszubezahlen ist. Daher müsste nun die
Urlaubsersatzleistung auch bei unbegründetem Austritt geltend gemacht
werden können.

Es darf mit Spannung darauf gewartet werden, ob der
österreichische Gesetzgeber nun aktiv wird oder – wie bisher – die
Arbeit den Gerichten überlässt.

Arbeiterkammer Oberösterreich
Dir.-Stv.in Andrea Heimberger, MSc
Leitung Kommunikation
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