Regulierung des legalen Cannabismarktes: Stellungnahme des WVCA

In Details noch Klärungsbedarf, aber strenger Rahmen gegeben

Wien (OTS) – „Grundsätzlich sehr streng, aber in Teilen auch positiv
und bei Details noch Diskussionsbedarf“: So beurteilt der
Wirtschaftsverband Cannabis Austria (WVCA) und dessen
Vorstandsmitglied Stefan Wolyniec in einer ersten Stellungnahme und
nach Prüfung der bekannten Dokumente die Regulierung des CBD-Marktes
in Österreich.

Zwtl.: Jugend- und Konsumentenschutz bei rauchbaren Hanfblüten
sichergestellt

So begrüßt der Branchenverband die Einordnung von Hanfblüten als
pflanzliche Raucherzeugnisse im Sinne des TNRSG (Tabak- und
Nichtraucherinnen bzw. Nichtraucherschutzgesetz). Durch die damit
verbundenen Kennzeichnungspflichten werden Konsumentinnen und
Konsumenten auf die potenziellen Gefahren des Rauchens dieser
Produkte aufmerksam gemacht, ebenso ist damit ab dem 1. Jänner 2019
sichergestellt, dass Hanfblüten nicht an Jugendliche verkauft werden
dürfen.

Zwtl.: Hanf und Lebensmittel: Novel Food Einstufung von CBD erfordert
weitere Präzisierung für die hanfverarbeitende Lebensmittelindustrie

Die rechtskonforme Verwendung von CBD in Lebensmitteln wird noch
weiterer Präzisierung bedürfen. Extrakte bzw. Lebensmittel mit
naturbelassenem CBD-Gehalt sind nach Ansicht namhafter
Lebensmittelrechts-Experten nicht als Novel Food gemäß Verordnung
(EU) 2015/2283 einzustufen, da diese bereits vor dem 15. Mai 1997
(Novel Food Stichtag) in nennenswertem Umfang auf dem Markt waren (z.
B. Hanftee).

Der Einsatz von Hanfblättern und -Blüten in Lebensmitteln ist
zulässig, wenn durch den jeweiligen THC-Gehalt keine gesundheitliche
Beeinträchtigung zu erwarten ist. Da noch keine dementsprechenden
Grenzwerte festgelegt worden sind, ist unter Berücksichtigung der
Verzehrmengen und der akuten Referenzdosis der EFSA (Europäische
Lebensmittelsicherheits-behörde) eine individuelle Risikobewertung
durchzuführen, um die Verkehrsfähigkeit eines Lebensmittels zu
bestimmen.

Der WVCA begrüßt zudem den Ansatz des Bundesministeriums „Beraten
vor Strafen“ und steht hierbei als Branchenverband und Expertenquelle
den Behörden partnerschaftlich zur Verfügung. Dort, wo aus Sicht des
WVCA noch Bedarf der Präzisierung besteht, wird der Verband gemeinsam
mit renommierten österreichischen Erzeugerbetrieben und
Rechtsexperten mithelfen, diese zu erarbeiten.

Zwtl.: Kosmetik: Hanf und Hopfen

Wie das BMASGK richtig feststellt, ist der Einsatz von Hanfblüten
und deren Extrakten in Kosmetikprodukten lt. der Verordnung (EG) Nr.
1223/2009 in Verbindung mit dem UN Einheitsübereinkommens von 1961
unzulässig.

Hanfblätter und deren Extrakte sowie synthetische oder aus Hopfen
gewonnene CBD-Reinsubstanz werden nicht als Cannabisextrakt im Sinne
der ESK 1961 qualifiziert und sind somit für die Verwendung in
Kosmetik grundsätzlich geeignet. Cannabidiol ist bereits in der
EU-Datenbank „CosIng“ als kosmetische Zutat mit den Funktionen
Antioxidantisch, Antiseborrhoisch, Hautpflegend und Hautschützend
eingetragen.

„Der Wirtschaftsverband Cannabis Austria unterstützt weitere
staatliche Initiativen, die einen stabilen und gesicherten
Rechtsrahmen ermöglichen und den Wirtschaftsstandort Österreich
stärken, qualifizierte Arbeitsplätze sichern und Investitionen
fördern“, so Stefan Wolyniec, Vorstandsmitglied des WVCA.

WVCA Wirtschaftsverband Cannabis Austria
Stefan Wolyniec
Vorstand
0676 9418454
stefan.wolyniec@wvca.at
wvca.at

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