
AK unterstützt Betroffene in der Durchsetzung des „Papamonats“
Anderl: „Familienministerium könnte mit Erlass für Klarheit sorgen!“
Wien (OTS) – Die Berichte von Vätern, deren Antrag auf den
Familienzeitbonus (vulgo Papamonat) abgelehnt wurde, weil Mutter und
Kind einen Spitalsaufenthalt hatten, häufen sich. Die Arbeiterkammer
vertritt einen betroffenen Vater vor Gericht und bietet auch allen
anderen betroffenen Vätern oder Müttern Unterstützung in der
Durchsetzung des Bonus. AK Präsidentin Renate Anderl sagt: „Die
Arbeiterkammer unterstützt alle Betroffenen, die jetzt um den Bonus
umgefallen sind. Diejenigen, die den Bonus jetzt neu beantragen,
sollten darauf achten, den Beginn erst nach einem
Krankenhausaufenthalt zu wählen. Das kann aber nicht die Lösung sein!
Gerade wenn es Komplikationen bei der Geburt gibt, dann brauchen Kind
und Mutter den Partner oder die Partnerin auch schon im Spital. Das
Familienministerium könnte hier mit einem Erlass für Klarheit
sorgen!“ Die AK rät allen Vätern oder Müttern, die den
Familienzeitbonus neu beantragen wollen, in der Zwischenzeit
Folgendes zu beachten:
+ Der Antrag auf den Familienzeitbonus (22,60 Euro pro Tag) kann bis
91 Tage ab der Geburt gestellt werden. Der Bezug beginnt frühestens
ab dem Tag der Geburt. Bereits bei der Antragstellung ist die
Bezugsdauer (28, 29, 30 oder 31 Tage) festzulegen, die vollständig
innerhalb dieser 91 Tage liegen muss. Eine einmal beantragte
Bezugsdauer kann im Nachhinein nicht mehr geändert oder verschoben
werden.
+ Beachten Sie bei der Planung ihrer Familienzeit und der Beantragung
des Familienzeitbonus, dass sich die Mutter des Kindes mit dem Kind
nach der Geburt noch für einige Tage im Spital aufhalten werden.
Wollen Sie auf Nummer sichergehen, stellen Sie den Antrag auf den
Familienzeitbonus und die Familienzeit erst ab dem Tag, an dem Mutter
und Kind aus dem Spital entlassen worden sind.
+ Familienzeitbonus und die Familienzeit müssen exakt gleich lange
dauern.
+ Achten Sie darauf, dass Sie vom Arbeitgeber vor der Familienzeit
tagesgenau von der Sozialversicherung abmeldet und nach Ende der
Familienzeit sofort wieder anmeldet werden. Endet die Familienzeit
beispielsweise an einem Freitag müssen sie am Samstag angemeldet
werden – auch dann, wenn sie an diesem Tag gar nicht arbeiten.
+ Es muss ein auf Dauer angelegter gemeinsamer Haushalt sowie eine
gemeinsame Hauptwohnsitzmeldung von Kind, Mutter und PartnerIn
vorliegen.
+ Sie müssen als PartnerIn für die Dauer des Bezuges von
Familienzeitzeitbonus ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen und sich in
einer Familienzeit befinden. Sie dürfen während der Familienzeit
keinerlei Erwerbseinkommen oder etwa ein Krankengeld beziehen.
+ Es besteht kein gesetzlicher Rechtsanspruch auf die Familienzeit
gegenüber dem Arbeitgeber, daher brauchen Sie eine schriftliche
Vereinbarung mit ihrem Arbeitgeber über diese Dienstfreistellung.
+ Sehen Sie in ihrem Kollektivvertrag nach! Manche Kollektivverträge
sowie Rechtsgrund-lagen im öffentlichen Dienst sehen
Dienstfreistellungsansprüche als Familienzeit oder Frühkarenz vor.
+ Sie haben keinen besonderen Kündigungsschutz während der
Familienzeit. Werden Sie allerdings im Zusammenhang mit dem
Familienbonus gekündigt oder entlassen, wäre das eine verbotene
Diskriminierung. Wenden Sie sich bei einem entsprechenden Verdacht am
besten an die AK Arbeitsrechtsberatung.
+ Beachten Sie, dass der Familienzeitbonus von einem später vom
Partner, von der Partnerin bezogenen Kinderbetreuungsgeld abgezogen
wird.
+ Sie müssen nach Ende des Familienzeitbonus und der Familienzeit die
Arbeit antreten. Der sofortige Einstieg in eine Elternkarenz ist
nicht möglich.
Arbeiterkammer Wien
ChefIn vom Dienst
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