Handelsverband begrüßt Sanierung des VwGH-Erkenntnisses zur Überlassung von Dienstnehmern als Geschäftsführer

Rainer Will: „Ineffiziente finanzielle und administrative Mehraufwendungen konnten erfreulicherweise vom BMASGK abgewendet werden“

Wien (OTS) – Eine in größeren heimischen Unternehmen durchaus übliche
Praxis war Ende des letzten Jahres Gegenstand eines
VwGH-Erkenntnisses: In Konzernen kommt es häufig vor, dass einzelnen
Personen neben ihrer Tätigkeit beim eigentlichen Dienstgeber
zusätzlich noch Geschäftsführerfunktionen in anderen
Konzerngesellschaften ausüben. Diese „Überlassung“ erfolgt oftmals
ohne gesonderten Anstellungsvertrag und ohne Anspruch auf eine
zusätzliche Vergütung.

Gemäß dem Erkenntnis des VwGH hätte damit nun Schluss sein sollen:
Dienstnehmer, die als Geschäftsführer an ein anderes
Konzernunternehmen überlassen werden, begründen dort ein eigenes,
zusätzliches Dienstverhältnis, so der VwGH. Dies hätte jedoch zur
Folge gehabt, dass neben dem eigentlichen Dienstgeber künftig auch
das Konzernunternehmen für diesen angestellten Geschäftsführer die
vollen Sozialversicherungsbeiträge bis zur Höchstbeitragsgrundlage
entrichten müsste.

Das VwGH-Erkenntnis hätte jedoch nicht nur finanzielle
Auswirkungen mit sich gebracht, sondern auch einen hohen
Verwaltungsaufwand, der in keinem Verhältnis zu den Mehreinnahmen der
Sozialversicherung gestanden wäre. So hätte das Gehalt des
„überlassenen“ Dienstnehmers künftig anteilig zwischen den
Konzerngesellschaften aufgeteilt werden müssen, mehrfache Anmeldungen
bei der GKK sowie eine getrennte Abfuhr der Beiträge von der
Lohnverrechnung wären erforderlich gewesen. Bei den betroffenen
Unternehmen sorgte das Erkenntnis daher für eine große,
branchenübergreifende Rechtsunsicherheit.

Bundesministerin Beate Hartinger-Klein, Bundesministerin für
Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz (BMASGK), hat nun
erfreulicherweise auf Empfehlung des Handelsverbandes mit einer
gesetzlichen Klarstellung im ASVG reagiert: Im Nationalrat wurde
letzte Woche beschlossen, dass bei einer Überlassung von
Arbeitskräften – innerhalb eines Zusammenschlusses rechtlich
selbständiger Unternehmen unter einheitlicher Leitung zur Übernahme
einer Organfunktion – der Beschäftigte nicht als Dienstgeber gilt.

„Unsere Bemühungen, eine gesetzliche Sanierung des
VwGH-Erkenntnisses zur Überlassung von Dienstnehmern als
Geschäftsführer von Konzerngesellschaften herbeizuführen, waren
erfolgreich. Das ist eine gute Nachricht sowohl für alle betroffenen
Unternehmen, als auch für die Zukunft des Wirtschaftsstandortes
Österreich“, so Handelsverband-Geschäftsführer Rainer Will.

Handelsverband
Mag. Gerald Kuehberger, MA
Communications Manager
Tel.: +43 (1) 406 22 36 – 77
gerald.kuehberger@handelsverband.at
www.handelsverband.at

OTS-ORIGINALTEXT PRESSEAUSSENDUNG UNTER AUSSCHLIESSLICHER INHALTLICHER VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS. www.ots.at
© Copyright APA-OTS Originaltext-Service GmbH und der jeweilige Aussender