VW Skandal – Stellungnahme der Anwälte, die die Musterfeststellungsklage führen zu Prozessfinanzierungen und zur Hetzjagd auf die MFK

Lahr (ots) – Die R/U/S/S Litigation Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (R/U/S/S), ein Zusammenschluss der führenden Anwälte in der rechtlichen Aufarbeitung des VW-Dieselabgasskandals (Rechtsanwalt Prof. Dr. Marco Rogert, Rechtsanwalt Tobias Ulbrich, Rechtsanwalt Dr. Ralf Stoll und Rechtsanwalt Ralph Sauer) vertritt den Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv) im bundesweit ersten Musterfeststellungsklageverfahren vor dem Oberlandesgericht Braunschweig gegen die Volkswagen AG. Die Klage richtet sich gegen die Volkswagen AG wegen der Softwaremanipulation in Millionen Dieselfahrzeugen.

Nach Angaben des zuständigen Bundesamtes für Justiz, das das Anmelderegister führt, sind ca. 430.000 Anmeldungen zu dieser Klage erfolgt.

In den vergangenen Wochen stellt die R/U/S/S zunehmend fest, dass Legal Tech Anbieter und Anwaltskanzleien die Anmeldung zur Musterfeststellungsklage als nachteilig gegenüber einer direkten Einzelklage darstellen. In diesem Zusammenhang werden Prämissen wie etwa eine extrem lange Verfahrensdauer aufgeführt, die die erfahrenen R/U/S/S Anwälte nicht teilen. Zudem werden die Erfolgsaussichten deutlich negativer bewertet, als die R/U/S/S Anwälte dies tun. Für eine Einzelklage, deren Kostenrisiko über eine Rechtsschutzversicherung abgedeckt ist, mag dies zutreffend sein.

Differenzierter muss die Angelegenheit allerdings bei der Übernahme durch einen Prozesskostenfinanzierer betrachtet werden. Es findet in den Medien nahezu eine Hetzjagd auf die Musterfeststellungsklage mit den verschiedensten Argumenten statt. So wird behauptet, die Verfahrensdauer kann 5 Jahre oder gar noch länger betragen. Weiterhin wird behauptet, durch einen Beschluss habe das Oberlandesgericht Braunschweig die Erfolgsaussichten der Klage als negativ gewertet. All dies ist unzutreffend. Die Rechtsanwälte der R/U/S/S Litigation Rechtsanwaltsgesellschaft mbH gehen davon aus, dass das Oberlandesgericht spätestens 2020 über die Klage entscheiden wird. Es wird daher davon ausgegangen, dass der Verfahren vor dem Bundesgerichtshof bereits 2021 abgeschlossen werden kann. Wer jetzt einen Einzelprozess führt durch alle Instanzen hat deshalb keinen zeitlichen Vorteil. Auch eine Einzelklage wird sich so lange hinziehen. Das Oberlandesgericht Braunschweig hat sich außerdem zu den Erfolgsaussichten der gesamten Klage überhaupt nicht geäußert. Es geht lediglich von der Unzulässigkeit eines bestimmten Antrags aus, was jedoch nicht schädlich ist. Zu den übrigen Anträgen hat sich das Oberlandesgericht bisher überhaupt nicht positioniert. Von daher ist diese Hetzjagd verschiedener Kanzleien nicht nachvollziehbar und grenzt an Verbrauchertäuschung. Die R/U/S/S Litigation Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Ist der festen Überzeugung, dass in dem Verfahren sehr gute Erfolgsaussichten bestehen. Zahlreiche Oberlandesgerichte haben die Ansprüche bereits zugesprochen. Für das Oberlandesgericht Braunschweig wird es schwierig sein, sich dem zu entziehen.

Die R/U/S/S Rechtsanwälte geben für die Entscheidung, ob man sich von der Musterfeststellungsklage abmeldet oder nicht Folgendes zu bedenken: Jeder Prozesskostenfinanzierer erwartet eine Erfolgsprovision. Je nachdem, wie hoch diese ausgestaltet ist, kann sie unterhalb der tatsächlichen Wertminderung des Fahrzeugs liegen. Marktübliche Erfolgsprovisionen von über 25 % des Erlöses halten die R/U/S/S Anwälte für unangemessen und nicht lohnend. Für die Geschädigten ist es dann meist besser, das Fahrzeug ohne Prozess zu verkaufen. Unentschlossene sollten daher ihr Rechtsschutzziel nicht aus den Augen verlieren und berücksichtigen, dass ein zweites Verfahren möglicherweise aufgrund eines Vergleichsschlusses im Rahmen der Musterfeststellungsklage oder aufgrund Einlenkens der Volkswagen AG nach einem Unterliegen vor dem Bundesgerichtshof gar nicht geführt werden muss. Zudem besteht die Möglichkeit, dass im Rahmen der Musterfeststellungsklage festgestellt wird, dass kein Nutzungsersatz für die gefahrenen Kilometer von dem gezahlten Bruttokaufpreis abzuziehen ist und dass deliktische Zinsen in Höhe von 4 % pro Jahr für den Zeitraum von der Kaufpreiszahlung bis zur Fahrzeugrückgabe geschuldet sind.

Rechtsanwalt Prof. Dr. Rogert hierzu: “Wer einen langen Atem hat und warten kann, sollte das Für und Wider einer Abmeldung daher sorgfältig abwägen.” Rechtsanwalt Dr. Stoll: “Wer das schnelle Geld sucht, wird sich möglicherweise später ärgern. Es ist den Geschädigten daher dringend davon abzuraten, überteuerte Angebote zur Prozessfinanzierung anzunehmen.”

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