POL-KN: Gemeinsame Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft Konstanz und des Polizeipräsidiums Konstanz vom 03.12.2019 Obduktion ergab eine natürliche Todesursache

Singen (ots) – Eines natürlichen Todes ist der 56-jährige Wohnsitzlose verstorben, der sich in einer Gewahrsamszelle des Polizeireviers in Singen befand und am vergangenen Dienstagvormittag nach seiner Ausnüchterung entlassen werden sollte. Wie die Obduktion der Rechtsmedizin ergab, hatte der Mann eine lebensbedrohliche Lungenerkrankung, die bereits so weit fortgeschritten war, dass auch durch eine ärztliche Behandlung der plötzliche Tod des 56-Jährigen nicht aufzuhalten gewesen wäre.

Erster Staatsanwalt Andreas Mathy, Tel. 07531/280-2063

Erster Polizeihauptkommissar Markus Sauter, Tel. 07531/995-1010

Unsere Pressemitteilung vom 27.11.2019:

Als ein 56-jähriger Mann am Dienstagvormittag aus dem Gewahrsam beim Polizeirevier in Singen entlassen werden sollte, gelang es dem Wohnsitzlosen nicht, aufzustehen. Da er sich unwohl fühlte, verständigten die Beamten den Rettungsdienst. Beim Eintreffen des Notarztes hatte der 56-Jährige bereits das Bewusstsein verloren und verstarb trotz sofortiger Reanimationsmaßnahmen. Der Mann war bereits am Montagvormittag der Bundespolizei am Bahnhof aufgefallen und aufgrund seines alkoholisierten Zustandes vom Rettungsdienst ins Krankenhaus gebracht worden. Nachdem dort keine Notwendigkeit einer ärztlichen Behandlung festgestellt wurde, ist er der Landespolizei übergeben worden, die den 56-Jährigen am Nachmittag wieder aus dem Gewahrsam entließ. Als Passanten wenig später den Mann auf einem Gehweg sitzend und Alkohol trinkend antrafen, wurde der Wohnsitzlose erneut von Beamten des Polizeireviers ins Krankenhaus und nach ärztlicher Feststellung seiner Gewahrsamsfähigkeit zur Dienststelle gebracht, wo er auf richterliche Anordnung die Nacht in der Ausnüchterungszelle verbrachte. Dabei wurden die vorgeschriebenen Kontrollen durch die diensthabenden Polizisten ordnungsgemäß durchgeführt. Zur Klärung der genauen Todesursache wurde auf Antrag der Staatsanwaltschaft beim zuständigen Amtsgericht eine Obduktion beantragt.

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