Kompromittierendes Foto von Peter Seisenbacher verletzt Ehrenkodex

Wien (OTS) – Der Senat 3 des Presserats beschäftigte sich mit dem Artikel „Grenzpolizei fasst Peter Seisenbacher“, erschienen am 13.09.2019 in der „Kronen Zeitung“. Der Beitrag verstößt nach Meinung des Senats gegen die Punkte 5 (Persönlichkeitsschutz) und 6 (Intimsphäre) des Ehrenkodex für die österreichische Presse.

Im Artikel wird über die Verhaftung Peter Seisenbachers an der polnisch-ukrainischen Grenze im September 2019 berichtet. Dem Artikel sind zwei Fotos des ehemaligen Judokas beigefügt. Eines davon zeigt Seisenbacher, wie er nur mit Unterhose bekleidet und mit hinter dem Rücken gefesselten Händen auf einem Sessel sitzt. Dieses Foto stammt von seiner Verhaftung in Kiew 2017, sein Gesicht ist darauf verpixelt. Ein Leser kritisierte die Veröffentlichung des Fotos, das Seisenbacher in Unterwäsche zeigt. Die Medieninhaberin hat nicht am Verfahren teilgenommen.

Der Senat hält fest, dass die Berichterstattung über das Strafverfahren gegen Seisenbacher von öffentlichem Interesse ist. Zum einen handelt es sich beim Beschuldigten um einen Spitzensportler, der grundsätzlich weniger Persönlichkeitsschutz als eine Privatperson genießt. Zum anderen war Seisenbacher bei der Veröffentlichung des Artikels wegen schweren sexuellen Missbrauchs Minderjähriger angeklagt. Die Berichterstattung über Sexualstraftaten dient in gewisser Weise auch der Abschreckung potentieller anderer Täter und der Prävention.

Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass im Rahmen der Berichterstattung auch Fotos veröffentlicht werden dürfen, die den Betroffenen in einer kompromittierenden Situation zeigen, so der Senat. Der Senat wertet die Abbildung Seisenbachers, in Unterhose bekleidet und an einen Sessel gefesselt, als kompromittierende Situation. Auch die Verpixelung des Gesichts ändert daran nichts, weil der Abgebildete für die Leser auf dem Foto ohne weiteres identifizierbar bleibt. Darüber hinaus sind auf der Titelseite und bei dem Artikel weitere Fotos von Seisenbacher ohne Verpixelung abgedruckt. Der Senat sieht in der Veröffentlichung eine Bloßstellung des Betroffenen, zudem ist die herabwürdigende Darstellung auch hinsichtlich der Unschuldsvermutung problematisch (Punkt 5 des Ehrenkodex). Nach Meinung des Senats diente die Veröffentlichung des Fotos vor allem dazu, den Voyeurismus und die Neugierde gewisser Leser zu bedienen. Der Artikel verletzt schließlich auch die Intimsphäre des Betroffenen (Punkt 6 des Ehrenkodex).

SELBSTÄNDIGES VERFAHREN AUFGRUND EINER MITTEILUNG EINES LESERS

Der Presserat ist ein Verein, der sich für verantwortungsvollen Journalismus einsetzt und dem die wichtigsten Journalisten- und Verlegerverbände Österreichs angehören. Die Mitglieder der Senate des Presserats sind weisungsfrei und unabhängig. Im vorliegenden Fall führte der Senat 3 des Presserats aufgrund einer Mitteilung eines Lesers ein selbständiges Verfahren durch. In diesem Verfahren äußert der Senat seine Meinung, ob eine Veröffentlichung den Grundsätzen der Medienethik entspricht. Die Medieninhaberin der „Kronen Zeitung“ hat von der Möglichkeit, an dem Verfahren teilzunehmen, keinen Gebrauch gemacht. Die Medieninhaberin der „Kronen Zeitung“ hat die Schiedsgerichtsbarkeit des Presserats bisher nicht anerkannt.

Wolfgang Unterhuber, Sprecher des Senats 3, Tel.: 05 9030-22760

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