VKI gegen VW: Generalanwalt bejaht Zuständigkeit österreichischer Gerichte

Druck auf VW bei VKI-Sammelklagen im Abgasskandal steigt

Wien (OTS) – Bereits im September 2018 hatte der Verein für Konsumenteninformation (VKI), im Auftrag des Sozialministeriums und der Bundesarbeitskammer, 16 Sammelklagen gegen Volkswagen (VW) bei allen Landesgerichten Österreichs eingebracht. Der VKI vertritt dabei rund 10.000 Geschädigte. Der Streitwert beträgt ca. 60 Millionen Euro. VW bestreitet seit Beginn der Verfahren die Zuständigkeit der österreichischen Gerichte und verzögert dadurch die Prozessführung und die Entschädigung der Betroffenen. Im April 2019 wurde die Frage der Zuständigkeit vom Landesgericht Klagenfurt dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Entscheidung vorgelegt. Der Generalanwalt bestätigt nunmehr in seinen Schlussanträgen die Ansicht des VKI: Für die Sammelklagen sind eindeutig österreichische Gerichte zuständig.

Mitte September 2015 hatte VW eingestanden, bei Dieselmotoren der Marken VW, Audi, SEAT und Skoda aus der Konstruktionsserie EA 189 mit Hilfe einer unzulässigen Motorsteuerungssoftware Abgastests manipuliert zu haben. Schadenersatzzahlungen an Betroffene wurden von VW damals in Europa verweigert. Der VKI brachte daraufhin mit Unterstützung der Roland Prozessfinanz AG 16 Sammelklagen für rund 10.000 Geschädigte in Österreich ein. VW bestritt in all diesen Verfahren die Zuständigkeit österreichischer Gerichte und legte dazu ein Privatgutachten vor, in dem – entgegen der klaren Rechtsprechung bei Klagen von Einzelpersonen – behauptet wurde, dass keine Zuständigkeit für Verfahren in Österreich gegeben wäre. Während in der Folge manche Landesgerichte und auch das Oberlandesgericht Wien ihre Zuständigkeit bejahten, legte das Landesgericht Klagenfurt die Frage, ob die österreichischen Gerichte für die Sammelklagen gegen VW zuständig sind, dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vor. Damit wurden die Verfahren weitgehend auf Eis gelegt.

Nunmehr liegen die Schlussanträge des Generalanwaltes beim EuGH vor. Die Schlussanträge sind für die endgültige, aber noch ausstehende, Entscheidung des EuGH erfahrungsgemäß grundlegend. In den meisten Fällen folgt der EuGH den Schlussanträgen des Generalanwaltes.

Nach Ansicht des Generalanwaltes ist der Schaden eindeutig bei den jeweiligen Käufern der Fahrzeuge, also in Österreich eingetreten. Für VW war es auch mit Leichtigkeit vorhersehbar, dass die Fahrzeuge in Österreich verkauft werden und daher in der Folge eine Klage in Österreich erhoben werden könnte. Damit erteilt Generalanwalt dem Versuch von VW, die Zuständigkeit der österreichischen Gerichte in Zweifel zu ziehen, eine klare Absage. Nach Rechtsaufassung der Generalanwaltschaft ist die Zuständigkeit österreichischer Gerichte zweifelsfrei gegeben.

Bereits das Landesgericht Leoben hatte festgestellt, dass VW damit rechnen müsse, im Falle einer vorsätzlichen Täuschung von österreichischen Endabnehmern und eines rechtswidrigen Fehlverhaltens bei der Fahrzeugherstellung auch in Österreich geklagt zu werden. Für ein weltweit agierendes Unternehmen wie Volkswagen kann es nicht überraschend kommen, vor den Gerichten am Wohnsitz der Endabnehmer geklagt zu werden.

„Auf Basis der vorliegenden Schlussanträge ist eine Entscheidung des EuGH zu Gunsten der Zuständigkeit österreichischer Gerichte wahrscheinlich. Damit rückt die Aussicht auf Schadenersatz auch für österreichische Geschädigte näher. Es wird VW schwerfallen, sich weiterhin einer Entschädigung der Betroffenen in Österreich zu verweigern. Es ist schlicht nicht nachvollziehbar, dass amerikanische und nun auch deutsche Verbraucher entschädigt werden, österreichische Konsumentinnen und Konsumenten dagegen auf ihren Schäden sitzen bleiben sollen“, kommentiert Mag. Thomas Hirmke, Leiter Bereich Recht im VKI, die Situation.

SERVICE: Weitere Informationen zu den VW-Sammelklagen gibt es auf [www.verbraucherrecht.at] (http://www.verbraucherrecht.at).

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