Verordnung für schrittweise Öffnung des Handels ab 14. April: Fachmarktzentren dürfen öffnen, Shoppingcenter (über 400m2) nicht.

Maskenpflicht für Kunden. Eingeschränkte Öffnungszeiten bis max. 19.00 Uhr. Geldstrafe bis 30.000 Euro bei Missachtung. Künstliche Verkleinerung von Verkaufsflächen nicht zulässig.

Wien (OTS) – Das Gesundheitsministerium hat gestern Nacht die Verordnungen zur Lockerung der Corona-Schutzmaßnahmen für den österreichischen Handel erlassen. Der Handelsverband, der bereits am Mittwoch in einem offenen Brief an Bundesminister Anschober auf die Dringlichkeit hingewiesen hatte, hat die Verordnung analysiert und gibt hiermit einen ersten Überblick der wesentlichen Aspekte.

Folgende Bereiche werden vom Betretungsverbot “zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen” ab 14.04. zusätzlich ausgenommen:

* Tankstellen und angeschlossene Waschstraßen

* KFZ- und Fahrradwerkstätten

* Baustoff-, Eisen- und Holzhandel, Bau- und Gartenmärkte (unabhängig von der Größe)

* Pfandleihanstalten und Handel mit Edelmetallen

* Kleinere Händler, wenn der Kundenbereich im Inneren max. 400 m2 beträgt

Künstliche Verkleinerung von Verkaufsflächen nicht erlaubt

Kleine Geschäfte in Fachmarktzentren dürfen wie erwartet öffnen, jene in Einkaufzentren (mit einer baulichen Verbindung der einzelnen Geschäfte, sofern der Kundenbereich über das Verbindungsbauwerk betreten wird) hingegen nur dann, wenn der Kundenbereich der einzelnen Geschäfte insgesamt nicht mehr als 400 m2 beträgt. Hier hatte der Handelsverband im Sinne der Fairness auf eine andere Lösung gehofft.

Eine künstliche Verkleinerung der Größe der Geschäftsflächen etwa durch Absperrungen auf eine Fläche von 400 m2 ist laut Verordnung ebenfalls nicht zulässig. Der Handelsverband hatte sich dezidiert für eine Erlaubnis derartiger Zonierungen ausgesprochen.

Maskenpflicht & Mindestabstand gilt für alle Kunden

Sämtliche Handelsmitarbeiter mit Kundenkontakt sowie alle Kunden müssen ab 14. April beim Einkauf eine gut abdeckende mechanische Schutzvorrichtung (z.B. Schutzmaske, Schal, etc.) als Barriere gegen Tröpfcheninfektionen tragen. Die Händler sind jedoch nicht verpflichtet, Schutzmasken für Kunden zur Verfügung zu stellen – sofern es hier keine Abänderung des Hygieneerlasses gibt.

Darüber hinaus ist in allen Geschäften ein verpflichtender Mindestabstand von einem Meter einzuhalten. Die kleinen Händler (bis 400 m2) müssen laut Verordnung zusätzlich “durch geeignete Maßnahmen sicherstellen”, dass sich im Geschäft pro 20 m2 Geschäftsfläche max. ein Kunde aufhält. Ist der Kundenbereich kleiner als 20 m2, darf jeweils nur ein Kunde das Geschäft betreten.

Somit müssen Baumärkte, Gartencenter, Lebensmittelhändler und Drogeriemärkte diese 20 m2-Regelung nicht einhalten, sondern nur den Mindestabstand von einem Meter sicherstellen.

Eingeschränkte Öffnungszeiten bis max. 19.00 Uhr

Die Geschäfte dürfen bis auf weiteres nur noch von 07.40 Uhr bis längstens 19.00 Uhr offen halten, sofern es keine restriktivere Öffnungszeitenregelungen in anderen Rechtsvorschriften gibt.

Händlern droht bei Missachtung der Verordnung Geldstrafe bis
30.000 Euro

Wer als Händler nicht sicherstellen kann, dass sein Geschäft höchstens von der in der Verordnung genannten Zahl an Personen betreten wird, begeht eine Verwaltungsübertretung und riskiert einer Geldstrafe von bis zu 3.600 Euro.

Größere Händler mit mehr als 400 m2 Geschäftsfläche, die ihr Geschäft voraussichtlich erst ab 2. Mai aufsperren dürfen, müssen bei einer vorzeitigen Öffnung mit einer Geldstrafe von bis zu 30 000 Euro rechnen.

Einige Fragen weiterhin ungeklärt

Der Handelsverband dankt dem Gesundheitsministerium für die rechtliche Klarstellung, wenngleich immer noch einige Punkte ungeklärt sind:

* Warum ist Click&Collect nicht für alle Händler ab 14. April erlaubt?* Wenn Händler trotz Öffnungserlaubnis ihre Geschäfte bis auf weiteres aus betriebswirtschaftlichen Gründen geschlossen halten – können sie weiterhin COVID-19 Förderungen (z.B. Zuschüsse) beziehen?

* Warum erhalten Dienstgeber für die Freistellung von Dienstnehmern der kritischen Infrastruktur (z.B. Lebensmittelhandel), die der COVID-19-Risikogruppe angehören, nicht auch einen Kostenersatz vom Bund im Falle der Freistellung?

“Der österreichische Handel hat nun Klarheit, wie die neue Normalität nach Ostern für die Konsumenten und die eigenen Mitarbeiter aussehen wird. Gerade für die kleinen Händler wird es in der Praxis allerdings schwierig sein, jene Kunden abzuweisen, die dem Maskengebot zuwiderhandeln. Die vorgesehenen Strafen sind sowohl für Kunden als auch Händler alarmierend hoch”, so Rainer Will abschließend.

Handelsverband
Mag. Gerald Kuehberger, MA
Pressesprecher
Tel.: +43 (1) 406 22 36 – 77
gerald.kuehberger@handelsverband.at
www.handelsverband.at

OTS-ORIGINALTEXT PRESSEAUSSENDUNG UNTER AUSSCHLIESSLICHER INHALTLICHER VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS. www.ots.at
© Copyright APA-OTS Originaltext-Service GmbH und der jeweilige Aussender