Jeder Fünfte bekommt nach Jobverlust kein Arbeitslosengeld

Osnabrück (ots) – Jeder Fünfte bekommt nach Jobverlust kein Arbeitslosengeld

Zahlen der Bundesagentur für Arbeit – Linke: Zugang zu Leistungen erleichtern

Osnabrück. Wer seinen Job verliert, hat in der Regel Anspruch auf Arbeitslosengeld oder – bei langer Arbeitslosigkeit – auf Hartz IV. Aber mehr als jeder fünfte Arbeitsuchende (20,7 Prozent) hat 2019 keine Leistungen bekommen. Das geht aus einer Antwort der Bundesagentur für Arbeit auf eine Linken-Anfrage hervor, die der “Neuen Osnabrücker Zeitung” (NOZ) vorliegt. Im Schnitt waren im vergangenen Jahr 170.979 sogenannte Nichtleistungsempfänger verzeichnet. 96.413 arbeitslose Männer und 74.563 arbeitslose Frauen gingen leer aus. Leistungen der Arbeitslosenversicherung bezogen im Schnitt 655.980 Menschen.

Keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben Personen, die in den 30 Monaten vor dem Jobverlust keine zwölf Monate versicherungspflichtig beschäftigt waren. Arbeitsuchende bekommen aber auch kein Hartz IV, wenn – etwa aufgrund des Partnereinkommens – keine Hilfsbedürftigkeit festgestellt wird. Dennoch werden sie von den Agenturen für Arbeit betreut.

2010 hatte es noch gut 280.000 arbeitslose Nichtleistungsempfänger gegeben. Seitdem sind es zwar kontinuierlich weniger geworden. “Im Zuge der Corona-Krise dürfte die Zahl der Betroffenen, die weder einen Anspruch auf Arbeitslosengeld noch auf Hartz IV haben, aber wieder gestiegen sein und weiter steigen”, warnte die Linken-Abgeordnete und Sozialexpertin Sabine Zimmermann im Gespräch mit der “NOZ”.

Zimmermann kritisierte: “Es darf nicht sein, dass so viele Menschen durchs Raster fallen und von der Bundesregierung im Stich gelassen werden, obwohl auch diese überwiegend Beiträge in die Arbeitslosenversicherung und Steuern zahlen.” Die Linken-Politikerin forderte, den Zugang zu Arbeitslosengeld zu erleichtern. Konkret müsse der Anspruch schon ab vier Monaten Beitragszeit gewährt werden. “Und für ältere Erwerbslose und Menschen mit Behinderungen muss die Anspruchsdauer grundsätzlich erweitert werden.”

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