Foto kurz vor Sprung aus Fenster verletzt Ehrenkodex

Wien (OTS) – Nach Meinung des Senats 3 des Presserats verstößt der Artikel „Feuer-Drama: Mutter sprang aus Fenster“, erschienen auf Seite 12 der Tageszeitung „OE24“ vom 31.07.2020, gegen die Punkte 5 (Persönlichkeitsschutz) und 6 (Intimsphäre) des Ehrenkodex für die österreichische Presse.

Im Artikel wird über einen Wohnungsbrand in einer Dachgeschoßwohnung in Wien berichtet. Dabei sei eine Mutter wegen des Brandes vor den Augen ihrer Kinder aus dem 4. Stock gesprungen. Nach der notfallmedizinischen Versorgung habe die Berufsrettung die schwer verletzte Mutter ins Spital gebracht, dort liege sie im Koma. Dem Artikel ist ein Foto beigefügt, das die betroffene Frau auf dem Fensterbrett kurz vor ihrem Sprung zeigt.

Ein Leser wandte sich an den Presserat und kritisierte die Veröffentlichung des Fotos als grausam, zudem würden die Gefühle der Hinterbliebenen verletzt. Die Medieninhaberin nahm am Verfahren vor dem Presserat nicht teil.

Der Senat hält zunächst fest, dass Berichte über Haus- und Wohnungsbrände für die Öffentlichkeit von Interesse sind. Dies gilt auch für den hier zu prüfenden Fall, zumal der Wohnungsbrand ein entsprechendes Ausmaß erreichte und sich die betroffene Frau nicht mehr aus der Wohnung retten konnte. Aus dem öffentlichen Interesse an der Berichterstattung ergibt sich jedoch nicht, dass der Persönlichkeitsschutz des Opfers eines Brandes missachtet werden darf.

Nach Ansicht des Senats ist die Veröffentlichung eines Fotos, das eine Person kurz vor einem lebensgefährlichen Sprung aus dem Fenster zeigt, als Verletzung der Menschenwürde zu bewerten (siehe Punkt 5.1 des Ehrenkodex für die österreichische Presse). Der Senat erachtet es als evident, dass hier der Persönlichkeitsschutz missachtet wurde. Zwar hält der Senat fest, dass die abgebildete Person aufgrund der schlechten Bildqualität auf dem Foto nicht deutlich zu erkennen ist. Für ihre nahen Angehörigen und Bekannten ist sie jedoch aufgrund des beschriebenen Vorfalls identifizierbar; darüber hinaus wurde beim Artikel auch ein Portraitfoto der Betroffenen veröffentlicht.

Im Ergebnis kann der Senat an der Bildveröffentlichung kein legitimes Informationsinteresse erkennen. Seiner Ansicht nach diente die Veröffentlichung vor allem der Befriedigung des Voyeurismus und der Sensationsinteressen gewisser Leserinnen und Leser; das Medium wurde seiner Filterfunktion nicht gerecht. Der Senat weist schließlich auch noch darauf hin, dass die Medien in der Berichterstattung Rücksicht auf die Trauerarbeit und das Pietätsgefühl der Angehörigen nehmen müssen. Nach Meinung des Senats ist die Veröffentlichung von derartigen Bildaufnahmen geeignet, die Trauerarbeit der Angehörigen massiv zu erschweren.

Die Medieninhaberin wird aufgefordert, freiwillig über den Ethikverstoß zu berichten.

Selbständiges Verfahren aufgrund einer Mitteilung eines Lesers

Der Presserat ist ein Verein, der sich für verantwortungsvollen Journalismus einsetzt und dem die wichtigsten Journalisten- und Verlegerverbände Österreichs angehören. Die Mitglieder der Senate des Presserats sind weisungsfrei und unabhängig. Im vorliegenden Fall führte der Senat 3 des Presserats aufgrund einer Mitteilung eines Lesers ein Verfahren durch (selbständiges Verfahren aufgrund einer Mitteilung). In diesem Verfahren äußert der Senat seine Meinung, ob eine Veröffentlichung den Grundsätzen der Medienethik entspricht. Die Medieninhaberin von „OE24“ hat von der Möglichkeit, am Verfahren teilzunehmen, keinen Gebrauch gemacht.

Die Medieninhaberin von „OE24“ hat die Schiedsgerichtsbarkeit des Presserats anerkannt.

Wolfgang Unterhuber, Sprecher des Senats 3, Tel.: 05 9030-22760

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