
FPÖ – Fuchs lehnt Bevormundung von Kleinstinvestoren ab
Wien (OTS) – „Bei der Novellierung des Immobilien-Investmentfondsgesetzes haben die Regierungsparteien den Konsumentenschutz entdeckt – aber leider im negativen Sinn“, erklärte FPÖ-Budget- und Finanzsprecher NAbg. DDr. Hubert Fuchs in seiner heutigen Rede im Nationalrat.
„Wenn jemand Aktien besitzt, dann kann er diese Aktien jeden Tag an der Börse wieder verkaufen, und zwar unabhängig davon, ob er die Aktien einen Tag oder ein Jahr besessen hat“, führte Fuchs weiter aus. „Diese Regelung galt bis dato auch für Anteile an einem Immobilienfonds. Dies wird sich aber ab dem 1.1.2022 zulasten der Kleinstinvestoren ändern – und zwar mit der fadenscheinigen Begründung, dass man die Konsumenten vor kurzfristigen spekulativen Veranlagungen schützen möchte.“
Fuchs zitierte diesbezüglich auszugsweise § 11 Abs 1 Immobilien-Investmentfondsgesetz idF der geplanten Novelle: „Für die Auszahlung von Anteilen an einem Immobilienfonds hat der Anteilinhaber gegenüber der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien eine unwiderrufliche schriftliche Rückgabeerklärung abzugeben. Der Anteilinhaber hat dabei nachzuweisen, dass er zum Zeitpunkt der Abgabe der Rückgabeerklärung den von der Auszahlung betroffenen Bestand an Anteilen mindestens zwölf Monate durchgehend gehalten hat. Dem Anteilinhaber ist gegen termingerechte Rückgabe des Anteilscheines, der Erträgnisscheine und des Erneuerungsscheines unter Einhaltung einer Rückgabefrist von zwölf Monaten zu bestimmten Rückgabeterminen der Anteil des Anteilinhabers aus dem Immobilienfonds auszuzahlen.Die Rückgabetermine sind von der Kapitalgesellschaft für Immobilien zumindest vierteljährlich vorzusehen.“
Bis dato seien derartige Einschränkungen nur für Großinvestoren mit einer Mindestanlagesumme von 750.000 Euro vorgesehen gewesen, erläuterte der freiheitliche Finanzsprecher. „Derartige konsumentenfeindliche Restriktionen sind eine Bevormundung der Konsumenten und schützen nicht die Kleinstinvestoren, sondern die Immobilien-Kapitalanlagegesellschaften und die Großinvestoren.“ Eine einjährige Mindestbehaltedauer bei gleichzeitiger einjähriger Kündigungsfrist sei eine Zumutung für die Kleinstinvestoren, welche dadurch zugunsten der Immobilien-Kapitalanlagegesellschaften und der Großinvestoren im Fonds geknebelt seien und ihre Anteile nicht mehr täglich verkaufen könnten.
„Ein Kleinstinvestor muss aber weiterhin die Möglichkeit haben, seine Anteile dann zu veräußern, wenn er das Geld benötigt und nicht erst dann, wenn es der Immobilien-Kapitalanlagegesellschaft oder den Großinvestoren genehm ist. Eine derartige Bevormundung der Konsumenten ist abzulehnen“, betonte Fuchs und brachte folgenden Abänderungsantrag ein:
In § 11 Abs 1 wird nach dem fünften Satz folgender Satz eingefügt:
„Für Anteilinhaber mit einer Anlagesumme von maximal 25.000 Euro gibt es weder eine Behaltefrist noch eine Rückgabefrist; diesem Anteilinhaber ist der Anteil aus dem Immobilienfonds binnen Wochenfrist auszuzahlen.“
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