AK zu EuGH: Offene Urlaubstage müssen bezahlt werden!

Europäischer Gerichtshof bestätigt Arbeiterkammer-Position zu österreichischem Urlaubsrecht

Wien (OTS) – „In einer richtungsweisenden Entscheidung hat der Europäische Gerichtshof heute die Rechtsauffassung der Arbeiterkammern zum österreichischen Urlausbrecht bestätigt: Das österreichische Urlaubsgesetz sieht derzeit vor, dass es keinen Anspruch auf Entgelt für offene Urlaubstage gibt, wenn ArbeitnehmerInnen unberechtigt austreten, also das Arbeitsverhältnis ohne besonderen Grund und Einhaltung der Kündigungsfrist vorzeitig beenden. Doch das widerspricht dem Unionsrecht: Die EU-Arbeitszeitrichtlinie 2003/88 schützt auch den Anspruch der Beschäftigten auf bezahlten Urlaub sowie auf eine Geldersatzleistung, wenn der Urlaub nicht verbraucht wird. Offene Urlaubstage müssen daher auch dann bezahlt werden, wenn bei der Beendigung die Kündigungsfrist vom Arbeitnehmer nicht korrekt eingehalten wurde“, erklärt Ludwig Dvořák, Leiter der Abteilung Rechtsschutz der AK Wien.

Der Oberste Gerichtshof hatte im Vorjahr die umstrittene Rechtsfrage dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt. Nachdem bereits der Generalanwalt im April die aktuelle gesetzliche Regelung für unionsrechtswidrig erachtet hatte, bestätigte der EuGH nun die von den Arbeiterkammern seit Jahren vertretene Position. Die Missachtung der Kündigungsfrist stellt zwar einen Vertragsverstoß dar. Die Strafe dafür kann aber nicht darin bestehen, dass die offenen Urlaubstage einfach einbehalten werden. Die unionsrechtswidrige Gesetzesbestimmung darf nicht angewendet werden und offene Urlaubstage müssen vom Arbeitgeber ausbezahlt werden.

„In der AK Wien fordern wir bereits seit Jahren Ansprüche auf offene Urlaubstage auch bei Austritten ein: In zahlreichen Fällen wurden solche Ansprüche auch bereits außergerichtlich und in Verfahren durchgesetzt. Rund ein Dutzend Verfahren, die mit Unterstützung des Rechtsschutzes der AK Wien geführt werden, sind aktuell unterbrochen, um die Entscheidung des EuGH abzuwarten. Diese können nun fortgesetzt werden, um den betroffenen ArbeitnehmerInnen zu ihrem Recht zu verhelfen. Für Austritte, die bis zu drei Jahre zurückliegen, können ArbeitnehmerInnen ihre offenen Urlaubstage auch noch nachträglich einfordern. Die Arbeiterkammer Wien bietet dafür Unterstützung und Rechtsschutz an“, so Dvořák abschließend.

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