WKÖ-Kopf: Steuerliche Erleichterungen stärken Betrieben den Rücken

Arbeitsplatzpauschale, Steuer-Stundungen und Gutschein-Regelung passieren den Finanzausschuss

Wien (OTS) – „Der Finanzausschuss hat heute eine Reihe von wichtigen steuerlichen Erleichterungen auf den Weg gebracht, die unseren Betrieben den Rücken stärken. Die Maßnahmen decken vielfältige Bereiche ab, in denen Entlastungen und Hilfestellungen für unsere Betriebe notwendig sind“, fasst WKÖ-Generalsekretär Karlheinz Kopf zusammen.

Homeoffice für Selbständige pauschaliert absetzbar

Mit dem Arbeitsplatzpauschale als Betriebsausgabe wird eine langjährige Forderung der WKO erfüllt. Nun können Selbständige ihren Arbeitsplatz in der eigenen Wohnung pauschaliert (bis zu 1.200 Euro pro Jahr) als Betriebsausgabe geltend machen. Es handelt sich um einen Freibetrag, der die steuerliche Bemessungsgrundlage vermindert. Kopf: „Steuerliche Erleichterungen für die Nutzung des privaten Wohnraums von Selbständigen sind zeitgemäß und dringend notwendig. Die Ausgestaltung als Pauschale ist einfach und spart Zeit.“

Wiedereinführung von Abgabenstundungen

Zusätzlich wird die Möglichkeit von Abgabenstundungen für die Monate November und Dezember wiedereingeführt. Von 22. November 2021 bis 31. Jänner 2022 werden den Abgabepflichtigen keine Stundungszinsen vorgeschrieben. Dadurch können Steuerschulden ohne zusätzliche Kosten gestundet werden.

Steuerfreie Weihnachtsgutscheine

Wie bereits im Vorjahr können Unternehmen auch heuer statt abgesagter Weihnachtsfeiern ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern einen steuerfreien Gutschein in Höhe von bis zu 365 Euro schenken. Wird im Jahr 2021 der steuerfreie Vorteil aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (wie eben z.B. der Weihnachtsfeier) nicht oder nicht zur Gänze genutzt, kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Gutscheine in Höhe von bis zu 365 Euro steuerfrei gewähren. Davon profitieren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, aber auch die regionale Wirtschaft.

Darüber hinaus wird klargestellt, dass die Steuerfreiheit von Essensgutscheinen (8 Euro pro Arbeitstag) künftig auch dann besteht, wenn die Mahlzeiten geliefert oder selbst abgeholt werden. (PWK707/PM)

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