„Angst ums Elternhaus“: „Am Schauplatz Gericht“ über die Furcht von Hausbesitzern ums Familienerbe

Am 7. April um 21.05 Uhr in ORF 2

Wien (OTS) – In juristisch ganz unterschiedlich gelagerten Fällen fürchten Hausbesitzer/innen ums Familienerbe. Für die aktuelle „Am Schauplatz Gericht“-Ausgabe „Angst ums Elternhaus“ – zu sehen am Donnerstag, dem 7. April 2022, um 21.05 Uhr in ORF 2 – haben Ludwig Gantner, Sascha Stefanakis und Maria Zweckmayr drei Causen aus unterschiedlichen Blickwinkeln dargestellt:

Herr W. aus Villach klagt über massive, immer größer werdende Risse im Mauerwerk seines Hauses. Er vermutet, dass die umfangreichen Bauarbeiten eines benachbarten, großen heimischen Unternehmens diese Schäden verursacht hätten. Der inzwischen auch beklagte Hightech-Konzern bestreitet einen Zusammenhang. Was ist der Grund für die Beschädigung des Elternhauses von Herrn W.?

In einem anderen Fall wandte sich Herr W. aus Spittal an der Drau mit folgendem Mail an die Redaktion: „Ungewollte Schenkung auf den Todesfall – Anfechtung eines Notariatsaktes.“ Herr W. schreibt, dass er 80 Jahre alt ist und einen Sohn hat. Offenbar war das Verhältnis zu diesem eine Zeit lang getrübt. Mittlerweile haben Vater und Sohn aber wieder zueinandergefunden und Herr W. würde ihm gern dereinst das große Stadthaus vererben. Das Problem: In der Zeit, als er sich mit dem Sohn entzweit hatte, unterschrieb Herr W. ein Papier, dessen Inhalt er so nie gewollt hätte. Nämlich die Enterbung seines Sohnes zugunsten des Sohnes seines besten Freundes. Kann diese Schenkung auf den Todesfall noch rückgängig gemacht werden?

Frau W. ist Pensionistin und lebt aus gesundheitlichen Gründen in Spanien. Ihren Lebensunterhalt finanzierte sie durch die Vermietung einer Wohnung in ihrem Elternhaus in Mödling. Für die schöne Altbauwohnung in bester Lage zahlte eine Zahnärztin rund 1.200 Euro im Monat. Nach acht Jahren ist sie ausgezogen und will jetzt 66.000 Euro zurückhaben. Denn in dem Haus gibt es drei Wohneinheiten. Nur in Häusern bis zwei Wohnungen darf man verlangen, was man will, ab drei Wohnungen gäbe es eine Begrenzung im Gesetz, sagt die Ärztin. Muss Frau W. ihr die Differenz zurückzahlen?

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