EQS-HV: Flughafen Wien AG: Einberufung der 34. ordentlichen Hauptversammlung der Flughafen Wien Aktiengesellschaft für Freitag, den 27. Mai 2022, um 10:00 Uhr, Wiener Zeit

EQS-News: Flughafen Wien AG / Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung
Flughafen Wien AG: Einberufung der 34. ordentlichen Hauptversammlung der
Flughafen Wien Aktiengesellschaft für Freitag, den 27. Mai 2022, um 10:00
Uhr, Wiener Zeit

28.04.2022 / 08:00
Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung, übermittelt durch EQS
– ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber
verantwortlich.

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Flughafen Wien Aktiengesellschaft
Schwechat, FN 42984 m
ISIN AT00000VIE62
(“Gesellschaft”)

Einberufung der 34. ordentlichen Hauptversammlung der
Flughafen Wien Aktiengesellschaft
für Freitag, den 27. Mai 2022, um 10:00 Uhr, Wiener Zeit

Ort der Hauptversammlung im Sinne von § 106 Z 1 AktG
ist in den Räumlichkeiten der Flughafen Wien Aktiengesellschaft
in 1300 Wien-Flughafen, Office Park 4, Verbindungsstrasse (Objekt 683)

I. ABHALTUNG ALS VIRTUELLE HAUPTVERSAMMLUNG

1. Gesellschaftsrechtliches COVID-19-Gesetz (COVID-19-GesG) und
Gesellschaftsrechtliche COVID-19-Verordnung (COVID-19-GesV)

Der Vorstand hat im Hinblick auf die erforderliche Vorlaufzeit, die
Unsicherheit über die Entwicklung der Pandemie und um jedes Risiko für die
Durchführung der Hauptversammlung zu vermeiden beschlossen, von der
gesetzlichen Regelung einer virtuellen Hauptversammlung Gebrauch zu
machen.

Die Hauptversammlung der Flughafen Wien Aktiengesellschaft am 27. Mai 2022
wird auf Grundlage von § 1 Abs 2 COVID-19-GesG, BGBl. I Nr. 16/2020 idF
BGBl. I Nr. 246/2021 und der COVID-19-GesV (BGBl. II Nr. 140/2020 idF
BGBl. II Nr. 609/2021) unter Berücksichtigung der Interessen sowohl der
Gesellschaft als auch der Teilnehmer als “virtuelle Hauptversammlung”
durchgeführt.

Dies bedeutet, dass nach dem Beschluss des Vorstands bei der
Hauptversammlung der Flughafen Wien Aktiengesellschaft am 27. Mai 2022
Aktionäre und ihre Vertreter (mit Ausnahme der besonderen
Stimmrechtsvertreter gemäß § 3 Abs 4 COVID-19-GesV) nicht physisch
anwesend sein können.

Die virtuelle Hauptversammlung findet ausschließlich unter physischer
Anwesenheit der Vorsitzenden des Aufsichtsrats, der Mitglieder des
Vorstands, des beurkundenden öffentlichen Notars und der vier von der
Gesellschaft vorgeschlagenen besonderen Stimmrechtsvertreter in 1300
Wien-Flughafen, Office Park 4, Verbindungsstrasse (Objekt 683), statt.

Die Durchführung der ordentlichen Hauptversammlung als virtuelle
Hauptversammlung nach Maßgabe der COVID-19-GesV führt zu Modifikationen im
Ablauf der Hauptversammlung sowie in der Ausübung der Rechte der
Aktionäre.

Die Stimmrechtsausübung, das Recht Beschlussanträge zu stellen und das
Recht Widerspruch zu erheben, erfolgen ausschließlich durch einen der von
der Gesellschaft vorgeschlagenen besonderen Stimmrechtsvertreter gemäß § 3
Abs 4 COVID-19-GesV.

Das Auskunftsrecht kann in der virtuellen Hauptversammlung von den
Aktionären selbst im Wege der elektronischen Kommunikation ausgeübt
werden, und zwar durch Übermittlung der Fragen in Textform ausschließlich
per E-Mail direkt an die
E-Mail-Adresse fragen.flughafenwien@hauptversammlung.at der Gesellschaft,
sofern die Aktionäre rechtzeitig eine Depotbestätigung im Sinne von § 10a
AktG gemäß Punkt IV. übermittelt und einen besonderen Stimmrechtsvertreter
gemäß Punkt V. bevollmächtigt haben.

2. Übertragung der Hauptversammlung im Internet
Die Hauptversammlung wird gemäß § 3 Abs 1, 2 und 4 COVID-19-GesV iVm § 102
Abs 4 AktG vollständig akustisch und optisch in Echtzeit im Internet
übertragen.

Dies ist datenschutzrechtlich zulässig im Hinblick auf die gesetzliche
Grundlage von § 3 Abs 1, 2 und 4 COVID-19-GesV.

Alle Aktionäre der Gesellschaft können an der Hauptversammlung am 27. Mai
2022 ab 10:00 Uhr, Wiener Zeit, unter Verwendung von geeigneten
technischen Hilfsmitteln (z.B. Computer, Laptop, Tablet oder Smartphone
sowie Internetanschluss mit ausreichender Bandbreite für das Streaming von
Videos) im Internet unter www.viennaairport.com als virtuelle
Hauptversammlung teilnehmen. Eine Anmeldung oder ein Login sind zur
Verfolgung der Hauptversammlung nicht erforderlich.

Durch die Übertragung der virtuellen Hauptversammlung der Gesellschaft im
Internet haben alle Aktionäre die Möglichkeit, durch diese akustische und
optische Einwegverbindung in Echtzeit den Verlauf der Hauptversammlung und
insbesondere die Präsentation des Vorstands, die Beantwortung der Fragen
der Aktionäre und das Abstimmungsverfahren zu verfolgen.

Es wird darauf hingewiesen, dass diese Live-Übertragung als virtuelle
Hauptversammlung keine Fernteilnahme (§ 102 Abs 3 Z 2 AktG) und keine
Fernabstimmung (§ 102 Abs 3 Z 3 AktG und § 126 AktG) ermöglicht und die
Übertragung im Internet keine Zweiwege-Verbindung ist. Der einzelne
Aktionär kann daher nur dem Verlauf der Hauptversammlung folgen. Aktionäre
können daher über diese Verbindung keine Wortmeldung abgeben.

Ebenso wird darauf hingewiesen, dass die Gesellschaft für den Einsatz von
technischen Kommunikationsmitteln nur insoweit verantwortlich ist, als
diese ihrer Sphäre zuzurechnen sind (§ 2 Abs 6 COVID-19-GesV).

Im Übrigen wird auf die Information über die organisatorischen und
technischen Voraussetzungen für die Teilnahme gemäß § 3 Abs 3 iVm § 2 Abs
4 COVID-19-GesV
(“Teilnahmeinformation”) hingewiesen.

II. TAGESORDNUNG

1. Vorlage des Jahresabschlusses samt Lagebericht und Corporate
Governance-Bericht, des Konzernabschlusses samt Konzernlagebericht, des
Vorschlags für die Gewinnverwendung und des vom Aufsichtsrat erstatteten
Berichts für das Geschäftsjahr 2021

2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns

3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für
das Geschäftsjahr 2021

4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats
für das Geschäftsjahr 2021

5. Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das
Geschäftsjahr 2022

6. Beschlussfassung über den Vergütungsbericht

7. Wahlen in den Aufsichtsrat

8. Beschlussfassung über die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats

III. UNTERLAGEN ZUR HAUPTVERSAMMLUNG; BEREITSTELLUNG VON INFORMATIONEN AUF
DER INTERNETSEITE

Insbesondere die folgenden Unterlagen sind gemäß § 108 Abs 3 und 4 AktG
spätestens ab 6. Mai 2022 auf der im Firmenbuch eingetragenen
Internetseite der Gesellschaft unter www.viennaairport.com zugänglich:

– Einberufung zur 34. ordentlichen Hauptversammlung am 27. Mai 2022,

– Teilnahmeinformation zur 34. Hauptversammlung: Information über die
organisatorischen und technischen Voraussetzungen für die Teilnahme gemäß
§ 3 Abs 3 iVm § 2 Abs 4 COVID-19-GesV,

– Vorschlag für die Gewinnverwendung,

– Frageformular,

– Formular: Vollmacht Stimmrechtsvertreter,

– Formular: Widerruf einer Vollmacht,

– Beschlussvorschläge des Aufsichtsrats und des Vorstands,

– Jahresfinanzbericht 2021, beinhaltend:

      – Jahresabschluss mit Lagebericht mit nichtfinanzieller Erklärung,

      – Konzernabschluss mit Konzernlagebericht,

– Konsolidierter Corporate Governance-Bericht 2021,

– Bericht des Aufsichtsrats 2021,

– Vergütungsbericht 2021,

– Erklärung gemäß § 87 Abs 2 AktG – Mag. PhDr. Susanne Höllinger,

– Lebenslauf – Mag. PhDr. Susanne Höllinger,

– Erklärung gemäß § 87 Abs 2 AktG – Ing. Ewald Kirschner,

– Lebenslauf – Ing. Ewald Kirschner,

– Erklärung gemäß § 87 Abs 2 AktG – Lars Bespolka,

– Lebenslauf – Lars Bespolka,

– Erklärung gemäß § 87 Abs 2 AktG – DI Herbert Paierl,

– Lebenslauf – DI Herbert Paierl,

– Erklärung gemäß § 87 Abs 2 AktG – Mag. Manfred Pernsteiner, M.A.,

– Lebenslauf – Mag. Manfred Pernsteiner, M.A.,

– Erklärung gemäß § 87 Abs 2 AktG – Dr. Karin Rest,

– Lebenslauf – Dr. Karin Rest,

– Erklärung gemäß § 87 Abs 2 AktG – Boris Schucht,

– Lebenslauf – Boris Schucht,

– Erklärung gemäß § 87 Abs 2 AktG – Mag. Gerhard Starsich,

– Lebenslauf – Mag. Gerhard Starsich,

– Erklärung gemäß § 87 Abs 2 AktG – Mag. Karin Zipperer, MBA,

– Lebenslauf – Mag. Karin Zipperer, MBA,

– Erklärung gemäß § 87 Abs 2 AktG – Mag. Sonja Steßl,

– Lebenslauf – Mag. Sonja Steßl.

IV. NACHWEISSTICHTAG UND VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE TEILNAHME AN DER
HAUPTVERSAMMLUNG

Die Berechtigung zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur
Ausübung des Stimmrechts und der übrigen Aktionärsrechte, die im Rahmen
dieser virtuellen Hauptversammlung nach Maßgabe des COVID-19-GesG und der
COVID-19-GesV geltend zu machen sind, richtet sich nach dem Anteilsbesitz
am Ende des 17. Mai 2022 (Nachweisstichtag).
Zur Teilnahme an und zur Ausübung ihrer Aktionärsrechte in dieser
virtuellen Hauptversammlung nach Maßgabe des COVID-19-GesG und der
COVID-19-GesV ist nur berechtigt, wer an diesem Nachweisstichtag Aktionär
ist und dies der Gesellschaft nachweist.
Für den Nachweis des Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag ist eine
Depotbestätigung gemäß § 10a AktG vorzulegen, die der Gesellschaft
spätestens am 23. Mai 2022 (24:00 Uhr, Wiener Zeit) ausschließlich auf
einem der folgenden Kommunikationswege und Adressen zugehen muss:

(i) für die Übermittlung der Depotbestätigung in Textform, die die Satzung
gem. § 12 Abs 2 genügen lässt

Per E-Mail anmeldung.flughafenwien@hauptversammlung.at
(Depotbestätigungen bitte im Format PDF)
Per Telefax +43 (0) 1 8900 500 – 88

(ii) für die Übermittlung der Depotbestätigung in Schriftform
Per Post oder Boten Flughafen Wien Aktiengesellschaft

c/o HV-Veranstaltungsservice GmbH
8242 St. Lorenzen am Wechsel, Köppel 60
Per SWIFT GIBAATWGGMS
(Message Type MT598 oder MT599,
unbedingt ISIN AT00000VIE62 im Text angeben)

Ohne rechtzeitig bei der Gesellschaft einlangende Depotbestätigung kann
die Bestellung eines besonderen Stimmrechtsvertreters und die Ausübung des
Auskunftsrechts der Aktionäre nicht wirksam erfolgen.

Die Aktionäre werden gebeten, sich an ihr depotführendes Kreditinstitut zu
wenden und die Ausstellung und Übermittlung einer Depotbestätigung zu
veranlassen.
Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der
Aktien und hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.

Depotbestätigung gemäß § 10a AktG
Die Depotbestätigung ist vom depotführenden Kreditinstitut mit Sitz in
einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem
Vollmitgliedstaat der OECD auszustellen und hat folgende Angaben zu
enthalten (§ 10a Abs 2 AktG):

– Angaben über den Aussteller: Name/Firma und Anschrift oder eines im
Verkehr zwischen Kreditinstituten gebräuchlichen Codes (SWIFT-Code),

– Angaben über den Aktionär: Name/Firma, Anschrift, Geburtsdatum bei
natürlichen Personen, gegebenenfalls Register und Registernummer bei
juristischen Personen,

– Angaben über die Aktien: Anzahl der Aktien des Aktionärs, ISIN
AT00000VIE62
(international gebräuchliche Wertpapierkennnummer),

– Depotnummer, Wertpapierkontonummer bzw. eine sonstige Bezeichnung,

– Zeitpunkt oder Zeitraum auf den sich die Depotbestätigung bezieht.

Die Depotbestätigung als Nachweis des Anteilsbesitzes zur Teilnahme an der
Hauptversammlung muss sich auf das Ende des Nachweisstichtages 17. Mai
2022 (24:00 Uhr, Wiener Zeit) beziehen.
Die Depotbestätigung wird in deutscher Sprache oder in englischer Sprache
entgegengenommen.

V. BESTELLUNG EINES BESONDEREN STIMMRECHTSVERTRETERS UND DAS DABEI
EINZUHALTENDE VERFAHREN

Jeder Aktionär, der zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung nach
Maßgabe des COVID-19-GesG und der COVID-19-GesV berechtigt ist und dies
der Gesellschaft gemäß den Festlegungen in Punkt IV. dieser Einberufung
nachgewiesen hat, hat das Recht einen besonderen Stimmrechtsvertreter zu
bestellen.

Die Stellung eines Beschlussantrags, die Stimmabgabe und die Erhebung
eines Widerspruchs in dieser virtuellen Hauptversammlung der Flughafen
Wien Aktiengesellschaft am 27. Mai 2022 kann gemäß § 3 Abs 4 COVID-19-GesV
nur durch einen der besonderen Stimmrechtsvertreter erfolgen, dessen
Kosten die Gesellschaft trägt.

Als besondere Stimmrechtsvertreter werden die folgenden Personen, die
geeignet und von der Gesellschaft unabhängig sind, vorgeschlagen:

(i) Dipl.-Volkswirt, Dipl.-Jurist Florian Beckermann, LL.M.
c/o Interessenverband für Anleger, IVA
1130 Wien, Feldmühlgasse 22
beckermann.flughafenwien@hauptversammlung.at

(ii) Rechtsanwalt Dr. Paul Fussenegger
1010 Wien, Rotenturmstraße 12/6
fussenegger.flughafenwien@hauptversammlung.at

(iii) Rechtsanwalt Mag. Ewald Oberhammer, LL.M.
c/o Oberhammer Rechtsanwälte GmbH
1010 Wien, Karlsplatz 3/1
oberhammer.flughafenwien@hauptversammlung.at

(iv) Rechtsanwalt Mag. Gernot Wilfling
c/o Müller Partner Rechtsanwälte GmbH
1010 Wien, Rockhgasse 6
wilfling.flughafenwien@hauptversammlung.at

Jeder Aktionär kann eine der vier oben genannten Personen als seinen
besonderen Stimmrechtsvertreter auswählen und dieser Vollmacht erteilen.

Die Erteilung einer Vollmacht an eine andere Person ist gemäß § 3 Abs 4
COVID-19-GesV nicht zulässig.

Für die Vollmachtserteilung an die besonderen Stimmrechtsvertreter ist
spätestens am 6. Mai 2022 auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.viennaairport.com ein eigenes Vollmachtsformular abrufbar. Es wird
gebeten dieses Vollmachtsformular zu verwenden.

Für die Vollmachtserteilung, die dazu vorgesehenen
Übermittlungsmöglichkeiten und Fristen sind die in der
Teilnahmeinformation enthaltenen Regelungen zu beachten.

Eine persönliche Übergabe der Vollmacht am Versammlungsort ist
ausdrücklich ausgeschlossen.

VI. HINWEISE AUF DIE RECHTE DER AKTIONÄRE NACH DEN §§ 109, 110, 118 UND
119 AKTG

1. Ergänzung der Tagesordnung durch Aktionäre nach § 109 AktG
Aktionäre, deren Anteile einzeln oder zusammen 5 % des Grundkapitals
erreichen und die seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung Inhaber
dieser Aktien sind, können schriftlich verlangen, dass zusätzliche Punkte
auf die Tagesordnung dieser Hauptversammlung gesetzt und bekannt gemacht
werden, wenn dieses Verlangen in Schriftform per Post oder Boten
spätestens am 6. Mai 2022 (24:00 Uhr, Wiener Zeit) der Gesellschaft
ausschließlich an die Adresse 1300 Wien-Flughafen, Dr. Wolfgang Köberl,
MBA, Generalsekretariat, oder, wenn per E-Mail, mit qualifizierter
elektronischer Signatur an die E-Mail-Adresse
fwag-hauptversammlung@viennaairport.com oder per SWIFT an die Adresse
GIBAATWGGMS, zugeht. “Schriftlich” bedeutet eigenhändige Unterfertigung
oder firmenmäßige Zeichnung durch jeden Antragsteller oder, wenn per
E-Mail, mit qualifizierter elektronischer Signatur oder bei Übermittlung
per SWIFT mit Message Type MT598 oder Type MT599, wobei unbedingt ISIN
AT00000VIE62 im Text anzugeben ist.
Jedem so beantragten Tagesordnungspunkt muss ein Beschlussvorschlag samt
Begründung beiliegen. Der Tagesordnungspunkt und der Beschlussvorschlag,
nicht aber dessen Begründung, muss jedenfalls auch in deutscher Sprache
abgefasst sein. Die Aktionärseigenschaft ist durch die Vorlage einer
Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, in der bestätigt wird, dass die
antragstellenden Aktionäre seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung
Inhaber der Aktien sind und die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der
Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein darf, nachzuweisen. Mehrere
Depotbestätigungen über Aktien, die nur zusammen das Beteiligungsausmaß
von 5 % vermitteln, müssen sich auf denselben Zeitpunkt (Tag, Uhrzeit)
beziehen.

Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die Depotbestätigung wird auf
die Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung (Punkt IV. dieser Einberufung)
verwiesen.

2. Beschlussvorschläge von Aktionären zur Tagesordnung nach § 110 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen 1 % des Grundkapitals erreichen, können
zu jedem Punkt der Tagesordnung in Textform Vorschläge zur
Beschlussfassung samt Begründung übermitteln und verlangen, dass diese
Vorschläge zusammen mit den Namen der betreffenden Aktionäre, der
anzuschließenden Begründung und einer allfälligen Stellungnahme des
Vorstands oder des Aufsichtsrats auf der im Firmenbuch eingetragenen
Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht werden, wenn dieses
Verlangen in Textform spätestens am 17. Mai 2022 (24:00 Uhr, Wiener Zeit)
der Gesellschaft entweder per Telefax an +43 (0) 1 7007 – 23622 oder an
die Adresse 1300 Wien-Flughafen, Dr. Wolfgang Köberl, MBA,
Generalsekretariat, oder per E-Mail an
fwag-hauptversammlung@viennaairport.com, wobei das Verlangen in Textform,
beispielsweise als PDF-Dokument, dem E-Mail anzuschließen ist, zugeht.
Sofern für Erklärungen die Textform im Sinne des § 13 Abs 2 AktG
vorgeschrieben ist, so muss die Erklärung in einer Urkunde oder auf eine
andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise
abgegeben, die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der
Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar
gemacht werden. Der Beschlussvorschlag, nicht aber dessen Begründung, muss
jedenfalls auch in deutscher Sprache abgefasst sein.

Bei einem Vorschlag zur Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds tritt an die
Stelle der Begründung die Erklärung der vorgeschlagenen Person gemäß § 87
Abs 2 AktG.

Die Aktionärseigenschaft ist durch die Vorlage einer Depotbestätigung
gemäß § 10a AktG, die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht
älter als sieben Tage sein darf, nachzuweisen. Mehrere Depotbestätigungen
über Aktien, die nur zusammen das Beteiligungsausmaß von 1 % vermitteln,
müssen sich auf denselben Zeitpunkt (Tag, Uhrzeit) beziehen.

Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die Depotbestätigung wird auf
die Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung (Punkt IV. dieser Einberufung)
verwiesen.

3. Angaben gem § 110 Abs 2 S 2 AktG iVm § 86 Abs 7 und 9 AktG
Zum Tagesordnungspunkt 7. “Wahlen in den Aufsichtsrat” und der allfälligen
Erstattung eines entsprechenden Wahlvorschlags durch Aktionäre gemäß § 110
AktG macht die Gesellschaft folgende Angaben:

Der Aufsichtsrat der Flughafen Wien Aktiengesellschaft hat sich bisher,
d.h. nach der letzten Wahl durch die Hauptversammlung, aus zehn
Mitgliedern, die von der Hauptversammlung gewählt wurden, zusammengesetzt
(Kapitalvertreter). Von den zehn Kapitalvertretern sind acht Männer und
zwei Frauen. Von den fünf vom Betriebsrat delegierten Mitglieder des
Aufsichtsrats sind alle fünf Männer.

Die Belegschaft der Flughafen Wien Aktiengesellschaft besteht zu weniger
als 20 % aus Frauen. Daher kommen auf die Flughafen Wien
Aktiengesellschaft die Bestimmungen über das Mindestanteilsgebot gem § 86
Abs 7 AktG nicht zur Anwendung.

4. Auskunftsrecht der Aktionäre nach § 118 AktG
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft über
Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen
Beurteilung eines Tagesordnungspunktes erforderlich ist. Die
Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen Beziehungen der
Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des
Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.
Die Auskunft darf verweigert werden, soweit sie nach vernünftiger
unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, dem Unternehmen oder einem
verbundenen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen, oder ihre
Erteilung strafbar wäre.
Voraussetzung für die Ausübung des Auskunftsrechts der Aktionäre ist der
Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme (Punkt IV. der Einberufung) und
die Erteilung einer entsprechenden Vollmacht an den besonderen
Stimmrechtsvertreter (Punkt V. der Einberufung).

Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass das Auskunftsrecht und das
Rederecht während dieser virtuellen Hauptversammlung von den Aktionären
selbst im Wege der elektronischen Post ausschließlich durch Übermittlung
von Fragen bzw des Redebeitrags per E-Mail direkt an die Gesellschaft
ausschließlich an die E-Mail-Adresse
fragen.flughafenwien@hauptversammlung.at ausgeübt werden kann.

Die Aktionäre werden gebeten, alle Fragen bereits im Vorfeld in Textform
per E-Mail an die Adresse fragen.flughafenwien@hauptversammlung.at zu
übermitteln, und zwar so rechtzeitig, dass diese spätestens am 3. Werktag
vor der Hauptversammlung, das ist der 23. Mai 2022, bei der Gesellschaft
einlangen. Dies dient der Wahrung der Sitzungsökonomie im Interesse aller
Teilnehmer an der Hauptversammlung, insbesondere für Fragen, die einer
längeren Vorbereitungszeit bedürfen.

Damit ermöglichen Sie dem Vorstand eine möglichst genaue Vorbereitung und
rasche Beantwortung der von Ihnen gestellten Fragen.

Bitte bedienen Sie sich des Frageformulars, welches auf der Internetseite
der Gesellschaft unter www.viennaairport.com abrufbar ist. Wenn dieses
Frageformular nicht verwendet wird, muss die Person (Name/Firma,
Geburtsdatum/Firmenbuchnummer des Aktionärs) im entsprechenden E-Mail
genannt werden. Um die Gesellschaft in die Lage zu versetzen, die
Identität und Übereinstimmung mit der Depotbestätigung festzustellen,
bitten wir Sie, in diesem Fall auch Ihre Depotnummer in dem E-Mail
anzugeben.

Bitte beachten Sie, dass während der Hauptversammlung von der Vorsitzenden
angemessene zeitliche Beschränkungen festgelegt werden können.

Genauere Informationen und Modalitäten zur Ausübung des Auskunftsrechts
der Aktionäre gemäß § 118 AktG werden in der Teilnahmeinformation
festgelegt.

5. Anträge von Aktionären in der Hauptversammlung nach § 119 AktG
Jeder Aktionär ist – unabhängig von einem bestimmten Anteilsbesitz –
berechtigt in der virtuellen Hauptversammlung nach Maßgabe des
COVID-19-GesG und der COVID-19-GesV durch seinen besonderen
Stimmrechtsvertreter zu jedem Punkt der Tagesordnung Anträge zu stellen.

Anträge können jedoch nur an den vom jeweiligen Aktionär bevollmächtigten
Stimmrechtsvertreter übermittelt und von diesem in der Hauptversammlung
gestellt werden.

Der Zeitpunkt, bis zu den Weisungen zu Antragsstellung an den besonderen
Stimmrechtsvertreter möglich sind, wird im Laufe der virtuellen
Hauptversammlung von der Vorsitzenden festgelegt.

Voraussetzung hierfür ist der Nachweis der Teilnahmeberechtigung gemäß
Punkt IV. dieser Einberufung und die Erteilung einer entsprechenden
Vollmacht an den besonderen Stimmrechtsvertreter gemäß Punkt V. dieser
Einberufung.

Ein Aktionärsantrag auf Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds setzt jedoch
zwingend die rechtzeitige Übermittlung eines Beschlussvorschlags gem § 110
AktG voraus: Personen zur Wahl in den Aufsichtsrat (Punkt 7 der
Tagesordnung) können nur von Aktionären, deren Anteile zusammen 1 % des
Grundkapitals erreichen, vorgeschlagen werden. Solche Wahlvorschläge
müssen spätestens am 17. Mai 2022 in der oben angeführten Weise (Punkt VI.
Abs 2) der Gesellschaft zugehen. Jedem Wahlvorschlag ist die Erklärung
gemäß § 87 Abs 2 AktG der vorgeschlagenen Person über ihre fachliche
Qualifikation, ihre beruflichen oder vergleichbaren Funktionen sowie über
alle Umstände, die die Besorgnis einer Befangenheit begründen könnten,
anzuschließen.

Widrigenfalls darf der Aktionärsantrag auf Wahl eines
Aufsichtsratsmitglieds bei der Abstimmung nicht berücksichtigt werden.

Hinsichtlich der Angaben gemäß § 110 Abs 2 S 2 AktG iVm § 86 Abs 7 und 9
AktG wird auf die Ausführungen zu Punkt VI. Abs 3 verwiesen.

Weitere Informationen und Modalitäten zur Ausübung des Antragsrechts der
Aktionäre gemäß § 119 AktG werden in der Teilnahmeinformation festgelegt.

6. Information zum Datenschutz für Aktionäre
Die Flughafen Wien Aktiengesellschaft nimmt Datenschutz sehr ernst. Nähere
Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung unter
www.viennaairport.com/datenschutz.

VII. WEITERE ANGABEN UND HINWEISE

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Zum Zeitpunkt der Einberufung der virtuellen Hauptversammlung beträgt das
Grundkapital der Gesellschaft EUR 152.670.000,– und ist zerlegt in
84.000.000 auf Inhaber lautende Stückaktien. Jede Aktie gewährt eine
Stimme in der virtuellen Hauptversammlung.
Die Gesellschaft hält per 15. April 2022 125.319 eigene Aktien. Hieraus
stehen ihr keine Rechte zu, auch nicht das Stimmrecht. Eine allfällige
Veränderung im Bestand eigener Aktien bis zur Hauptversammlung und damit
der Gesamtzahl der Stimmrechte wird in dieser bekannt gegeben werden.
Es bestehen nicht mehrere Aktiengattungen.

Keine physische Anwesenheit
Wir weisen nochmals ausdrücklich darauf hin, dass bei der Durchführung der
kommenden Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung gemäß der
COVID-19-GesV am Ort der Hauptversammlung weder Aktionäre noch Gäste
persönlich zugelassen sind.

Schwechat, im April 2022
Der Vorstand

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28.04.2022

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Sprache: Deutsch
Unternehmen: Flughafen Wien AG
Postfach 1
1300 Wien-Flughafen
Österreich
Telefon: +43-1-7007/23126
Fax: +43-1-7007/23806
E-Mail: investor-relations@viennaairport.com
Internet: http://www.viennaairport.com
ISIN: AT00000VIE62
WKN: A2AMK9
Börsen: Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, Frankfurt (Basic Board),
München, Stuttgart, Tradegate Exchange; London, Nasdaq OTC,
Wiener Börse (Amtlicher Handel)

 
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1337431  28.04.2022 

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