EQS-HV: FACC AG: 8. ordentliche Hauptversammlung

EQS-News: FACC AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
FACC AG: 8. ordentliche Hauptversammlung

29.04.2022 / 08:05
Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung, übermittelt durch EQS
– ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber
verantwortlich.

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FACC AG

mit dem Sitz in Ried i. Innkreis
FN 336290w
ISIN AT00000FACC2
(“Gesellschaft”)

Einberufung der 8. ordentlichen Hauptversammlung der FACC AG
für Dienstag, den 31. Mai 2022, um 11.00 Uhr, MESZ

Ort der Hauptversammlung im Sinne § 106 Z 1 AktG ist in A-4973
St. Martin im Innkreis, Breitenaich 52

I. ABHALTUNG ALS VIRTUELLE HAUPTVERSAMMLUNG

1. Gesellschaftsrechtliches COVID-19-Gesetz (COVID-19-GesG) und
Gesellschaftsrechtliche COVID-19-Verordnung (COVID-19-GesV)

Der Vorstand hat unter Abwägung aller Aspekte und insbesondere zum Schutz
der Aktionäre und zum Schutz der Teilnehmer der Hauptversammlung
entschieden, von der gesetzlichen Regelung einer virtuellen
Hauptversammlung Gebrauch zu machen. Durch die Abhaltung als virtuelle
Hauptversammlung in der oben angeführten Form, anstelle einer Verschiebung
der Hauptversammlung auf einen ungewissen späteren Zeitpunkt, sind nach
Beurteilung des Vorstands sowohl die Interessen der Gesellschaft als auch
die Interessen der Teilnehmer bestmöglich berücksichtigt.

Die Hauptversammlung der FACC AG am 31. Mai 2022 wird auf Grundlage von §
1 Abs 1 und 2 COVID-19-GesG, BGBl. I Nr. 16/2020 idF BGBl. I Nr. 246/2021
und der COVID-19-GesV (BGBl. II Nr. 140/2020 idF BGBl. II Nr. 609/2021)
unter Berücksichtigung der Interessen sowohl der Gesellschaft als auch der
Teilnehmer als “virtuelle Hauptversammlung” durchgeführt.

Dies bedeutet, dass nach dem Beschluss des Vorstands bei der
Hauptversammlung der FACC AG am
31. Mai 2022 Aktionäre und ihre Vertreter (mit Ausnahme der besonderen
Stimmrechtsvertreter gemäß § 3 Abs 4 COVID-19-GesV) nicht physisch
anwesend sein können.

Die virtuelle Hauptversammlung findet unter physischer Anwesenheit des
Vorsitzenden des Aufsichtsrats sowie allenfalls von weiteren Mitgliedern
des Aufsichtsrats, des Vorsitzenden des Vorstands und der Mitglieder des
Vorstands, des beurkundenden öffentlichen Notars und der vier von der
Gesellschaft vorgeschlagenen besonderen Stimmrechtsvertreter in A-4973 St.
Martin im Innkreis, Breitenaich 52, statt. Zudem werden die für die
Organisation der Hauptversammlung notwendigen Mitarbeiter der Gesellschaft
bzw. die von der Gesellschaft beauftragten Dienstleister vor Ort sein,
soweit dies für die Abwicklung und Durchführung der Hauptversammlung
erforderlich ist.

Die Durchführung der ordentlichen Hauptversammlung als virtuelle
Hauptversammlung nach Maßgabe der COVID-19-GesV führt zu Modifikationen im
Ablauf der Hauptversammlung sowie in der Ausübung der Rechte der
Aktionäre.

Die Stimmrechtsausübung, das Recht, Beschlussanträge zu stellen, und das
Recht, Widerspruch zu erheben, erfolgen ausschließlich durch einen der von
der Gesellschaft vorgeschlagenen besonderen Stimmrechtsvertreter gemäß § 3
Abs 4 COVID-19-GesV (siehe dazu ausführlich Punkt V. ” BEVOLLMÄCHTIGUNG
EINES BESONDEREN STIMMRECHTSVERTRETERS UND DAS DABEI EINZUHALTENDE
VERFAHREN”).

Das Auskunftsrecht kann in der virtuellen Hauptversammlung von den
Aktionären selbst im Wege der elektronischen Kommunikation ausgeübt
werden, und zwar durch Übermittlung von Fragen in Textform ausschließlich
per E-Mail direkt an die E-Mail-Adresse [1]fragen.facc@hauptversammlung.at
der Gesellschaft, sofern die Aktionäre rechtzeitig eine Depotbestätigung
im Sinne von § 10a AktG gemäß Punkt IV. (“NACHWEISSTICHTAG UND
VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE TEILNAHME AN DER HAUPTVERSAMMLUNG”) übermittelt
haben.

Aufgrund der derzeitigen COVID-19-Situation behält sich die FACC AG vor,
diese ordentliche Hauptversammlung aus triftigem Grund abzusagen und zu
einem späteren Zeitpunkt abzuhalten.

2. Übertragung der Hauptversammlung im Internet

Die Hauptversammlung wird gemäß § 3 Abs 1, 2 und 4 COVID-19-GesV iVm § 102
Abs 4 AktG vollständig akustisch und optisch in Echtzeit im Internet
übertragen. Dies ist datenschutzrechtlich im Hinblick auf die gesetzliche
Grundlage von § 3 Abs 1, 2 und 4 COVID-19-GesV und § 102 Abs 4 AktG
zulässig.

Alle Aktionäre der Gesellschaft können an der Hauptversammlung am 31. Mai
2022 ab 11:00 Uhr, MESZ, unter Verwendung von geeigneten technischen
Hilfsmitteln (z.B. Computer, Laptop, Tablet oder Smartphone sowie
Internetanschluss mit ausreichender Bandbreite für das Streaming von
Videos) im Internet unter [2] www.facc.com als virtuelle Hauptversammlung
teilnehmen. Eine Anmeldung oder ein Login sind zur Verfolgung der
Hauptversammlung nicht erforderlich.

Durch die Übertragung der virtuellen Hauptversammlung der Gesellschaft im
Internet haben alle Aktionäre die Möglichkeit, durch diese akustische und
optische Einwegverbindung in Echtzeit den Verlauf der Hauptversammlung und
insbesondere die Präsentation des Vorstands, die Beantwortung der Fragen
der Aktionäre und das Abstimmungsverfahren zu verfolgen.

Es wird darauf hingewiesen, dass diese Live-Übertragung als virtuelle
Hauptversammlung keine Fernteilnahme (§ 102 Abs 3 Z 2 AktG) und keine
Fernabstimmung (§ 102 Abs 3 Z 3 AktG und § 126 AktG) ermöglicht und die
Übertragung im Internet keine Zweiweg-Verbindung ist.

Ebenso wird darauf hingewiesen, dass die Gesellschaft für den Einsatz von
technischen Kommunikationsmitteln nur insoweit verantwortlich ist, als
diese ihrer Sphäre zuzurechnen sind (§ 2 Abs 6 COVID-19-GesV).

Im Übrigen wird auf die Information über die organisatorischen und
technischen Voraussetzungen für die Teilnahme gemäß § 3 Abs 3 iVm § 2 Abs
4 COVID-19-GesV unter Punkt VII. (“INFORMATIONEN ÜBER DIE
ORGANISATORISCHEN UND TECHNISCHEN VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE TEILNAHME AN DER
8. ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG AM DIENSTAG, DEN 31.MAI.2022 UM 11:00 UHR
ALS VIRTUELLE HAUPTVERSAMMLUNG GEMÄSS § 3 ABS 3 IVM § 2 ABS 4
COVID-19-GESV”) hingewiesen.

II. TAGESORNDUNG

1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses samt Lagebericht, des
Konzernabschlusses samt Konzernlagebericht, des gesonderten
nicht-finanziellen Berichtes, des Corporate Governance-Berichtes und des
vom Aufsichtsrat erstatteten Berichts für das Geschäftsjahr 2021.

2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzergebnisses für das
Geschäftsjahr 2021.

3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für
das Geschäftsjahr 2021.

4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats
für das Geschäftsjahr 2021.

5. Beschlussfassung über den Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2021.

6. Beschlussfassung über die Vergütung des Aufsichtsrates für das
Geschäftsjahr 2021.

7. Wahlen in den Aufsichtsrat.

8. Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das
Geschäftsjahr 2022.

III. UNTERLAGEN ZUR HAUPTVERSAMMLUNG; BEREITSTELLUNG VON INFORMATIONEN AUF
DER INTERNETSEITE

Insbesondere folgende Unterlagen werden ab 10. Mai 2022 gemäß § 108 Abs. 3
und 4 AktG zur Einsicht auf der Internetseite der Gesellschaft unter
[3] www.facc.com zugänglich gemacht und werden in der Hauptversammlung
aufliegen:

– Jahresabschluss mit Lagebericht,

– Konzernabschluss mit Konzernlagebericht,

– Corporate Governance-Bericht,

– Gesonderter nicht-finanzieller Bericht,

– Bericht des Aufsichtsrats,

jeweils für das Geschäftsjahr 2021

– Beschlussvorschläge zu den Tagesordnungspunkten 2-8,

– Vergütungsbericht gemäß § 78c iVm § 98a AktG,

– Text dieser Einberufung,

– Lebenslauf und Erklärung nach § 87 Abs 2 AktG der in den Aufsichtsrat zu
wählenden Mitglieder,

– Formulare für die Erteilung und den Widerruf einer Vollmacht für die
besonderen Stimmrechtsvertreter gemäß § 3 Abs 4 Covid-19-GesV,

– Frageformular.

IV. NACHWEISSTICHTAG UND VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE TEILNAHME AN DER
HAUPTVERSAMMLUNG

Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung
des Stimmrechts und der übrigen Aktionärsrechte, die im Rahmen der
Hauptversammlung geltend zu machen sind, richtet sich nach dem
Anteilsbesitz am Ende des 21. Mai 2022 (24:00 Uhr, MESZ;
Nachweisstichtag). Zur Teilnahme an und zur Ausübung der Aktionärsrechte
in dieser virtuellen Hauptversammlung nach Maßgabe der COVID-19-GesV ist
nur berechtigt, wer an diesem Nachweisstichtag Aktionär ist und dies der
Gesellschaft nachweist.
Für den Nachweis des Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag ist eine
Depotbestätigung gemäß § 10a AktG vorzulegen, die der Gesellschaft
spätestens am 25. Mai 2022 (24:00 Uhr, MESZ) ausschließlich auf einem der
folgenden Kommunikationswege und Adressen an die Anmeldestelle zugehen
muss:

Anmeldestelle:
Fax-Nr.: +43(0)1 8900 500 99
E-Mail Adresse: anme[4]ldung.facc@hauptversammlung.at (als eingescannter
Anhang; PDF, TIF etc.)
Per SWIFT: GIBAATWGGMS (Message Type MT598 oder MT599, unbedingt ISIN im
Text angeben)
Per Post, Kurierdienst oder persönlich an:
FACC AG c/o HV-Veranstaltungsservice GmbH 8242 St. Lorenzen am Wechsel,
Köppel 60 oder
FACC AG, Abteilung Investor Relations, zH. Michael Steirer, Fischerstraße
9, 4910 Ried i. Innkreis.

Ohne rechtzeitig bei der Gesellschaft einlangende Depotbestätigung können
die Bestellung eines besonderen Stimmrechtsvertreters und die Ausübung des
Auskunftsrechts der Aktionäre nicht wirksam erfolgen.

Die Aktionäre werden gebeten, sich an ihr depotführendes Kreditinstitut zu
wenden und die Ausstellung und Übermittlung einer Depotbestätigung zu
veranlassen.

Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der
Aktien und hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.

Depotbestätigung gemäß § 10a AktG

Die Depotbestätigung ist vom depotführenden Kreditinstitut mit Sitz in
einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem
Vollmitgliedstaat der OECD auszustellen und hat folgende Angaben zu
enthalten (§ 10a Abs 2 AktG):

– Angaben über den Aussteller: Name/Firma und Anschrift oder eines im
Verkehr zwischen Kreditinstituten gebräuchlichen Codes (SWIFT-Code)

– Angaben über den Aktionär: Name/Firma, Anschrift, Geburtsdatum bei
natürlichen Personen, gegebenenfalls Register und Registernummer bei
juristischen Personen

– Angaben über die Aktien: Anzahl der Aktien des Aktionärs, ISIN
AT00000FACC2 (international gebräuchliche Wertpapierkennnummer)

– Depotnummer, Wertpapierkontonummer bzw. eine sonstige Bezeichnung

– ausdrückliche Angabe, dass sich die Bestätigungen auf den Depotstand 21.
Mai 2022 um 24:00 Uhr MESZ beziehen

Die Depotbestätigung wird in deutscher Sprache oder in englischer Sprache
entgegengenommen.

V. BEVOLLMÄCHTIGUNG EINES BESONDEREN STIMMRECHTSVERTRETERS UND DAS DABEI
EINZUHALTENDE VERFAHREN

1. Zu den besonderen Stimmrechtsvertretern

Jeder Aktionär, der zur Teilnahme an der Hauptversammlung nach Maßgabe des
COVID-19-GesG und der COVID-19-GesV berechtigt ist und dies der
Gesellschaft gemäß den Festlegungen in dieser Einberufung Punkt IV.
nachgewiesen hat, hat das Recht, einen besonderen Stimmrechtsvertreter zu
bestellen.

Die Stellung eines Beschlussantrags, die Stimmabgabe und die Erhebung
eines Widerspruchs in dieser virtuellen Hauptversammlung der FACC AG am
31. Mai 2022 können gemäß § 3 Abs 4 COVID-19-GesV nur durch einen der
nachstehenden besonderen, von der Gesellschaft unabhängigen,
Stimmrechtsvertreter erfolgen, dessen Kosten die Gesellschaft trägt.

Jeder Aktionär, der zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt ist
und dies der Gesellschaft gemäß den Festlegungen in dieser Einberufung
(siehe hierzu Punkt IV. der Einberufung: “NACHWEISSTICHTAG UND
VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE TEILNAHME AN DER HAUPTVERSAMMLUNG”) nachgewiesen
hat, hat das Recht, zur Ausübung des Stimm-, Antrags- und
Widerspruchsrechts einen der nachgenannten Stimmrechtsvertreter zu
bestellen.

Florian Beckermann, Dipl. Volkswirt, Diplom-Jurist, LL.M.
Interessenverband für Anleger
Feldmühlgasse 22, 1130 Wien
T +43 676 7233180
[5]beckermann.facc@hauptversammlung.at

Dr. Christian Temmel, MBA (Rechtsanwalt)
c/o DLA Piper Weiss-Tessbach Rechtsanwälte GmbH
Schottenring 14, 1010 Wien
T +43 1 531781505
F +43 1 5335252
[6]temmel.facc@hauptversammlung.at

Mag. Philipp Stossier (Rechtsanwalt)
Stossier Heitzinger Rechtsanwälte
Dragonerstraße 54, 4600 Wels
T +43 7242-42605
F +43 7242-42605 20
[7]stossier.facc@hauptversammlung.at

Mag. Gregor Haidenthaler M.B.L.-HSG (Rechtsanwalt)
Hochleitner Rechtsanwälte GmbH
Kirchenplatz 8, 4070 Eferding
T +43 7272 22 55
F +43 7272 37 83
haidenthaler.facc@hauptversammlung.at

Jeder Aktionär kann zwischen den oben genannten Personen als besonderen
Stimmrechtsvertreter frei wählen und diesem die Vollmacht erteilen. Die
Kosten der oben angeführten besonderen Stimmrechtsvertreter werden von der
FACC AG getragen. Sämtliche übrige Kosten, insbesondere die eigenen
Bankspesen für die Depotbestätigung oder Portokosten, hat der Aktionär zu
tragen.

Die Aktionäre werden zur Erleichterung der Durchführung der
Hauptversammlung ersucht, die Kommunikation mit den von ihnen jeweils
bevollmächtigten besonderen Stimmrechtsvertretern auf Aufträge zur
Stellung von Beschlussanträgen, zum Abstimmungsverhalten und zur Erhebung
eines Widerspruchs zu beschränken. Das Auskunftsrecht kann hingegen von
Aktionären selbst im Wege der elektronischen Kommunikation ausgeübt
werden.

Es wird eine rechtzeitige Kontaktaufnahme mit dem vom Aktionär
bevollmächtigten, besonderen Stimmrechtsvertreter empfohlen, wenn dem vom
Aktionär bevollmächtigten, besonderen Stimmrechtsvertreter Aufträge zur
Stellung von Beschlussanträgen, zum Abstimmungsverhalten und zur Erhebung
eines Widerspruchs in der virtuellen Hauptversammlung zu einem oder
mehreren Punkt/en der Tagesordnung erteilt werden.

2. Zur Vollmachtserteilung an die besonderen Stimmrechtsvertreter

Zur Bestellung der besonderen Stimmrechtsvertreter sind auf der
Internetseite der Gesellschaft unter [8] www.facc.com spätestens ab dem 10.
Mai 2022 ein verpflichtend zu verwendendes Vollmachtsformular sowie das
Formular für den Widerruf der Vollmacht abrufbar. Bitte lesen Sie das
Vollmachtsformular sorgfältig durch.

Für die Prüfung Ihrer Identität als Aktionär, insbesondere während der
Hauptversammlung, ersuchen wir Sie, in dem Vollmachtsformular im
vorgesehenen Feld jene E-Mailadresse anzugeben, die Sie für den Versand
von Weisungen, Anträgen oder Widersprüchen an den Stimmrechtsvertreter
oder für Fragen und Redebeitrage an die Gesellschaft verwenden werden.

Erklärungen über die Erteilung von Vollmacht – insbesondere zur
Bevollmächtigung einer der oben angeführten besonderen
Stimmrechtsvertreter – können der Gesellschaft ausschließlich auf einem
der folgenden Wege bis tunlichst 30. Mai 2022 um 12:00 Uhr (MESZ)
(einlangend) in Textform übermittelt werden (in diesem Zusammenhang weisen
wir nochmals ausdrücklich auf die Notwendigkeit der Bevollmächtigung eines
besonderen Stimmrechtsvertreters für die Stimmabgabe, die Stellung von
Beschlussanträgen und/oder die Erhebung eines Widerspruchs hin):

– per E-Mail:

– für Florian Beckermann an [9]beckermann.facc@hauptversammlung.at

– für Christian Temmel an [10]temmel.facc@hauptversammlung.at

– für Philipp Stossier an [11]stossier.facc@hauptversammlung.at

– für Gregor Haidenthaler an [12]haidenthaler.facc@hauptversammlung.at

wobei die Vollmacht in Textform, beispielsweise als PDF, dem E-Mail
anzuschließen ist (Vollmachten gemäß § 113 Abs 1 AktG, die an andere
Personen als die genannten besonderen Stimmrechtsvertreter erteilt werden,
richten Sie in der beschriebenen Form bitte an
anme[13]anmeldung.facc@hauptversammlung.at )

Durch diese Art der Übermittlung hat der von Ihnen gewählte
Stimmrechtsvertreter unmittelbar Zugriff auf die Vollmacht. Auf die
Vollmacht, die an einen der vier besonderen Stimmrechtsvertreter gesendet
wird, haben die anderen besonderen Stimmrechtsvertreter keinen Zugriff.

– per Telefax: +43(0)1 8900 500 99,

– per SWIFT: GIBAATWGGMS (Message Type MT598 oder MT599, bitte unbedingt
ISIN im Text angeben),

– per Post, Kurierdienst oder persönlich an:
FACC AG c/o HV-Veranstaltungsservice GmbH 8242 St. Lorenzen am Wechsel,
Köppel 60.

Bei Bevollmächtigung einer anderen Person ist zu beachten, dass durch eine
wirksame Vollmachtskette (Subvollmacht) sichergestellt werden muss, dass
für die Ausübung des Stimmrechts, des Antragsrechts und des
Widerspruchsrechts in der Hauptversammlung selbst einer der vier
besonderen Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt wird. Die Bevollmächtigung
einer anderen Person als jene der vier besonderen Stimmrechtsvertreter für
die Ausübung dieser Rechte in der Hauptversammlung ist im Sinne von § 3
Abs 4 COVID-19-GesV nicht möglich. Zulässig ist jedoch die
Bevollmächtigung anderer Personen zur Ausübung sonstiger Rechte,
insbesondere des Auskunfts- und des Rederechts.

Eine persönliche Übergabe der Vollmacht am Versammlungsort ist
ausdrücklich ausgeschlossen. Eine erteilte Vollmacht kann vom Aktionär
widerrufen werden. Die vorstehenden Vorschriften über die Erteilung der
Vollmacht gelten sinngemäß für den Widerruf der Vollmacht. Der Widerruf
wird erst wirksam, wenn er der Gesellschaft zugegangen ist. Wird die
Vollmacht nach dem 30. Mai 2022, 12:00 Uhr, MESZ, widerrufen, empfehlen
wir die Übermittlung des Widerrufs per E-Mail an den betroffenen
Stimmrechtsvertreter oder per Telefax, da ansonsten der rechtzeitige
Zugang nicht gewährleistet ist.

VI. HINWEISE AUF DIE RECHTE DER AKTIONÄRE GEM §§ 109, 110, 118 UND 119
AKTG

1. Ergänzung der Tagesordnung durch Aktionäre nach § 109 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen 5 % des Grundkapitals erreichen und die
seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung Inhaber dieser Aktien
sind, können schriftlich verlangen, dass zusätzliche Punkte auf die
Tagesordnung dieser Hauptversammlung gesetzt und bekannt gemacht werden,
wenn dieses Verlangen der Gesellschaft bis spätestens 10. Mai 2022 (24:00
Uhr, MESZ) per Post oder Boten ausschließlich an die Adresse FACC AG,
Abteilung Investor Relations, zH. Michael Steirer, Fischerstraße 9, 4910
Ried i. Innkreis, oder per E-Mail an die E-Mail-Adresse
[14]investor.relations@facc.com oder per SWIFT an die Adresse GIBAATWGGMS
zugeht. “Schriftlich” bedeutet eigenhändige Unterfertigung oder
firmenmäßige Zeichnung durch jeden Antragsteller oder, wenn per E-Mail,
mit qualifizierter elektronischer Signatur oder bei Übermittlung per SWIFT
mit Message Type MT598 oder MT599, wobei unbedingt ISIN AT00000FACC2 im
Text anzugeben ist.

Jedem so beantragten Tagesordnungspunkt muss ein Beschlussvorschlag samt
Begründung beiliegen. Der Tagesordnungspunkt und der Beschlussvorschlag,
nicht aber dessen Begründung, müssen jedenfalls auch in deutscher Sprache
abgefasst sein, wobei im Fall eines Widerspruchs zwischen dem deutschen
und dem anderssprachigen Text der deutsche Text vorgeht. Die
Aktionärseigenschaft ist durch die Vorlage einer Depotbestätigung gemäß §
10a AktG nachzuweisen, in der bestätigt wird, dass die antragstellenden
Aktionäre seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung Inhaber der
Aktien sind, und die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht
älter als sieben Tage sein darf. Bei mehreren Aktionären, die nur zusammen
den erforderlichen Aktienbesitz in Höhe von 5 % des Grundkapitals
erreichen, müssen sich die Depotbestätigungen für alle Aktionäre auf
denselben Zeitpunkt (Tag, Uhrzeit) beziehen.

Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die Depotbestätigung wird auf
die Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung (Punkt IV. “NACHWEISSTICHTAG
UND VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE TEILNAHME AN DER HAUPTVERSAMMLUNG”) verwiesen.

2. Beschlussvorschläge von Aktionären zur Tagesordnung nach § 110 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen 1 % des Grundkapitals erreichen, können
zu jedem Punkt der Tagesordnung in Textform Vorschläge zur
Beschlussfassung samt Begründung übermitteln und verlangen, dass diese
Vorschläge zusammen mit den Namen der betreffenden Aktionäre, der
anzuschließenden Begründung und einer allfälligen Stellungnahme des
Vorstands oder des Aufsichtsrats auf der im Firmenbuch eingetragenen
Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht werden, wenn dieses
Verlangen in Textform spätestens am 19. Mai 2022 (24:00 Uhr, MESZ) der
Gesellschaft entweder per Telefax an +43 732 7802 37555 oder Post bzw.
Boten an FACC AG, Abteilung Investor Relations, zH. Michael Steirer,
Fischerstraße 9, 4910 Ried i. Innkreis, oder per E-Mail an
[15]investor.relations@facc.com, wobei das Verlangen in Textform,
beispielsweise als PDF, dem E-Mail anzuschließen ist, zugeht. Sofern für
Erklärungen die Textform im Sinne des § 13 Abs 2 AktG vorgeschrieben ist,
müssen die Erklärung in einer Urkunde oder auf eine andere zur dauerhaften
Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben, die Person des
Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der
Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden. Der
Beschlussvorschlag, nicht aber dessen Begründung, muss jedenfalls auch in
deutscher Sprache abgefasst sein, wobei im Fall eines Widerspruchs
zwischen dem deutschen und dem anderssprachigen Text der deutsche Text
vorgeht.

Bei einem Vorschlag zur Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds tritt an die
Stelle der Begründung die Erklärung der vorgeschlagenen Person gemäß § 87
Abs 2 AktG.

Die Aktionärseigenschaft ist durch die Vorlage einer Depotbestätigung
gemäß § 10a AktG, die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht
älter als sieben Tage sein darf, nachzuweisen. Bei mehreren Aktionären,
die nur zusammen den erforderlichen Aktienbesitz in Höhe von 1 % des
Grundkapitals erreichen, müssen sich die Depotbestätigungen für alle
Aktionäre auf denselben Zeitpunkt (Tag, Uhrzeit) beziehen.

Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die Depotbestätigung wird auf
die Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung (Punkt IV) verwiesen.

Über einen Beschlussvorschlag, der gemäß § 110 Abs. 1 AktG bekannt gemacht
wurde, ist nur dann abzustimmen, wenn er in der Hauptversammlung als
Antrag wiederholt wird. Jeder Aktionär ist berechtigt, in der
Hauptversammlung zu jedem Punkt der Tagesordnung Anträge zu stellen, die
keiner vorherigen Bekanntmachung bedürfen. Voraussetzung hierfür ist der
Nachweis der Teilnahmeberechtigung im Sinne der Einberufung.

3. Angaben gem § 110 Abs 2 Satz 2 iVm § 86 Abs 7 und 9 AktG

Zum Tagesordnungspunkt 7 “Wahlen in den Aufsichtsrat” und der allfälligen
Erstattung eines entsprechenden Wahlvorschlags durch Aktionäre gemäß § 110
AktG macht die Gesellschaft folgende Angaben:

Der Aufsichtsrat der FACC AG besteht derzeit aus sieben von der
Hauptversammlung gewählten Mitgliedern (Kapitalvertretern), einem von der
Mehrheitsaktionärin entsandtem Mitglied (Kapitalvertreter) und vier vom
Betriebsrat gemäß § 110 ArbVG entsandten Mitgliedern. Von den acht
Kapitalvertretern sind sechs Männer und zwei Frauen; von den
Arbeitnehmervertretern sind drei Frauen und einer ein Mann.

Die FACC AG unterliegt dem Anwendungsbereich von § 86 Abs 7 AktG und hat
das Mindestanteilsgebot gemäß § 86 Abs 7 AktG zu berücksichtigen.

Ein Widerspruch gemäß § 86 Abs 9 AktG wurde weder von der Mehrheit der
Kapitalvertreter noch von der Mehrheit der Arbeitnehmervertreter erhoben,
sodass es daher nicht zur Getrennterfüllung, sondern zur Gesamterfüllung
des Mindestanteilsgebots gemäß § 86 Abs 7 AktG kommt. Es müssen demnach
von den zwölf Aufsichtsratsmitgliedern mindestens vier Frauen und vier
Männer sein, um die gesetzlich geforderte 30%-Quote zu erfüllen
(Gesamterfüllung).

Am Ende der kommenden Hauptversammlung scheiden die gewählten und das von
der Mehrheitsaktionärin entsandte Mitglied aus dem Aufsichtsrat aus. Es
sind daher von der Hauptversammlung acht Mitglieder zu wählen, um die
gemäß Satzung festgelegte Zahl von acht Kapitalvertretern wieder zu
erreichen.

Sollte es zum Tagesordnungspunkt 7. “Wahlen in den Aufsichtsrat” zu keiner
Erhöhung oder Verringerung der Anzahl der Mitglieder im Rahmen der Satzung
und § 86 Abs. 1 AktG kommen, ist bei der Erstattung von Wahlvorschlägen
durch Aktionäre jedenfalls darauf Bedacht zu nehmen, dass im Falle der
Annahme des Wahlvorschlags mindestens vier Frauen und vier Männer dem
Aufsichtsrat angehören.

4. Auskunftsrecht der Aktionäre nach § 118 AktG

Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft über
Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen
Beurteilung eines Tagesordnungspunkts erforderlich ist. Die
Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen Beziehungen der
Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des
Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.

Die Auskunft darf verweigert werden, soweit sie nach vernünftiger
unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, dem Unternehmen oder einem
verbundenen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen, oder ihre
Erteilung strafbar wäre. Die Auskunft darf auch verweigert werden, soweit
sie auf der Internetseite der Gesellschaft in Form von Frage und Antwort
über mindestens sieben Tage vor Beginn der Hauptversammlung durchgehend
zugänglich war.

Voraussetzung für die Ausübung des Auskunftsrechts der Aktionäre ist der
Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme (Punkt IV. der Einberufung:
“NACHWEISSTICHTAG UND VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE TEILNAHME AN DER
HAUPTVERSAMMLUNG”).

Die Aktionäre werden gebeten, alle Fragen bereits im Vorfeld in Textform
per E-Mail an die Adresse [16]fragen.facc@hauptversammlung.at zu
übermitteln, und zwar so rechtzeitig, dass diese spätestens am 2. Tag vor
der Hauptversammlung, das ist Freitag, der 27. Mai 2022 um 12:00 Uhr
(MESZ), bei der Gesellschaft einlangen. Dies dient der Wahrung der
Sitzungsökonomie im Interesse aller Teilnehmer an der Hauptversammlung,
insbesondere für Fragen, die einer längeren Vorbereitungszeit bedürfen.
Damit ermöglichen Sie dem Vorstand eine möglichst genaue Vorbereitung und
rasche Beantwortung der von Ihnen gestellten Fragen.

Bitte bedienen Sie sich des Frageformulars, welches auf der Internetseite
der Gesellschaft unter www.facc.com ab 10. Mai 2022 abrufbar ist und
hängen Sie das ausgefüllte und unterfertigte Formular dem E-Mail als
Anhang an. Für alle weiteren Fragen desselben Aktionärs reicht dann eine
einfache E-Mail von der identen E-Mail-Adresse, von der das Frageformular
gesendet wurde. Wenn dieses Frageformular nicht verwendet wird, muss die
Person des Aktionärs (Name/Firma, Geburtsdatum/Firmenbuchnummer des
Aktionärs) genannt werden und der Abschluss der Erklärung durch
Nachbildung der Namensunterschrift oder anders, z.B. durch Angabe des
Namens/der Firma, erkennbar gemacht werden (§ 13 Abs 2 AktG). Um die
Gesellschaft in die Lage zu versetzen, die Identität und Übereinstimmung
mit der Depotbestätigung festzustellen, bitten wir Sie, in diesem Fall
auch Ihre Depotnummer in dem E-Mail anzugeben.

Ausdrücklich wird jedoch darauf hingewiesen, dass das Auskunftsrecht und
das Rederecht während dieser virtuellen Hauptversammlung von den
Aktionären selbst im Wege der elektronischen Post ausschließlich durch
Übermittlung von Fragen bzw. des Redebeitrags per E-Mail direkt an die
Gesellschaft an die Emailadresse [17]fragen.facc@hauptversammlung.at
ausgeübt werden kann. Genauere Informationen und Modalitäten zur Ausübung
des Auskunftsrechts gem § 118 AktG und zum Rederecht der Aktionäre werden
noch unter Punkt VII. (“INFORMATIONEN ÜBER DIE ORGANISATORISCHEN UND
TECHNISCHEN VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE TEILNAHME AN DER 8. ORDENTLICHEN
HAUPTVERSAMMLUNG AM DIENSTAG, DEN 31.MAI.2022 UM 11:00 UHR ALS VIRTUELLE
HAUPTVERSAMMLUNG GEMÄSS § 3 ABS 3 IVM § 2 ABS 4 COVID-19-GESV”)
festgelegt.

Bitte beachten Sie, dass dafür während der Hauptversammlung von dem
Vorsitzenden angemessene zeitliche Beschränkungen festgelegt werden
können.

Weitergehende Informationen über diese Rechte der Aktionäre nach den §§
109, 110, 118 und 119 AktG sind ab sofort auf der Internetseite der
Gesellschaft [18]www.facc.com zugänglich.

5. Anträge von Aktionären in der Hauptversammlung nach § 119 AktG

Jeder Aktionär ist – unabhängig von einem bestimmten Anteilsbesitz –
berechtigt, in der virtuellen Hauptversammlung nach Maßgabe des
COVID-19-GesG und der COVID-19-GesV durch seinen besonderen
Stimmrechtsvertreter zu jedem Punkt der Tagesordnung Anträge zu stellen.

Der Zeitpunkt, bis zu dem Weisungen an den besonderen Stimmrechtsvertreter
zur Stellung von Anträgen möglich sind, wird im Laufe der virtuellen
Hauptversammlung vom Vorsitzenden festgelegt.

Voraussetzung hierfür sind der Nachweis der Teilnahmeberechtigung im Sinne
dieser Einberufung und die Erteilung einer entsprechenden Vollmacht an den
besonderen Stimmrechtsvertreter gemäß Punkt V. dieser Einberufung.

Ein Beschlussvorschlag eines Aktionärs gemäß § 110 AktG wird erst dadurch
zu einem Antrag, dass er in der Hauptversammlung wiederholt wird.

Ein Aktionärsantrag auf Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds setzt jedoch
zwingend die rechtzeitige Übermittlung eines Beschlussvorschlags gemäß §
110 AktG voraus: Personen zur Wahl in den Aufsichtsrat (Punkt 7 der
Tagesordnung) können nur von Aktionären, deren Anteile zusammen 1 % des
Grundkapitals erreichen, vorgeschlagen werden. Solche Wahlvorschläge
müssen spätestens am 19. Mai 2022 in der oben angeführten Weise (Punkt VI.
3) der Gesellschaft zugehen. Jedem Wahlvorschlag ist die Erklärung gemäß §
87 Abs 2 AktG der vorgeschlagenen Person über ihre fachliche
Qualifikation, ihre beruflichen oder vergleichbaren Funktionen sowie über
alle Umstände, die die Besorgnis einer Befangenheit begründen könnten,
anzuschließen.

Widrigenfalls darf der Aktionärsantrag auf Wahl eines
Aufsichtsratsmitglieds bei der Abstimmung nicht berücksichtigt werden.

Hinsichtlich der Angaben gemäß § 110 Abs 2 Satz 2 iVm § 86 Abs 7 und 9
AktG wird auf die Ausführungen zu Punkt VI. 3 verwiesen.

Genauere Informationen und Modalitäten zur Ausübung des Antragsrechts der
Aktionäre gem § 119 AktG werden noch unter Punkt VII. (“INFORMATIONEN ÜBER
DIE ORGANISATORISCHEN UND TECHNISCHEN VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE TEILNAHME AN
DER 8. ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG AM DIENSTAG, DEN 31.MAI.2022 UM 11:00
UHR ALS VIRTUELLE HAUPTVERSAMMLUNG GEMÄSS § 3 ABS 3 IVM § 2 ABS 4
COVID-19-GESV”) festgelegt.

6. Information zum Datenschutz der Aktionäre

Die FACC AG verarbeitet personenbezogene Daten der Aktionäre bzw. deren
Vertretern (insbesondere jene gemäß § 10a Abs 2 AktG, dies sind Name,
Anschrift, Geburtsdatum, Nummer des Wertpapierdepots, Anzahl der Aktien
des Aktionärs, gegebenenfalls Aktiengattung, Nummer der Stimmkarte sowie
gegebenenfalls Name und Geburtsdatum des oder der Bevollmächtigten) auf
Grundlage der geltenden Datenschutzbestimmungen, insbesondere der
Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie des
österreichischen Datenschutzgesetzes und dem Aktiengesetz, um den
Aktionären die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu
ermöglichen.

Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten von Aktionären bzw. deren
Vertretern ist für die Teilnahme von Aktionären und deren Vertretern an
der Hauptversammlung gemäß dem Aktiengesetz zwingend erforderlich.
Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist somit Artikel 6 (1) c) DSGVO.

Für die Verarbeitung ist die FACC AG die verantwortliche Stelle. Die FACC
AG bedient sich zum Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung externer
Dienstleistungsunternehmen, wie etwa Notaren, Rechtsanwälten, Banken und
IT-Dienstleistern. Diese erhalten von FACC AG nur solche personenbezogenen
Daten, die für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich
sind, und verarbeiten die Daten ausschließlich nach Weisung der FACC AG.
Soweit rechtlich notwendig, hat die FACC AG mit diesen
Dienstleistungsunternehmen eine datenschutzrechtliche Vereinbarung
abgeschlossen.

Nimmt ein Aktionär an der Hauptversammlung teil, können die besonderen
Stimmrechtsvertreter, die Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder, der
Notar und alle anderen Personen mit einem gesetzlichen Teilnahmerecht in
das gesetzlich vorgeschriebene Teilnehmerverzeichnis (§ 117 AktG) Einsicht
nehmen und dadurch auch die darin genannten personenbezogenen Daten (u. a.
Name, Wohnort, Beteiligungsverhältnis) einsehen. Die FACC AG ist zudem
gesetzlich verpflichtet, personenbezogene Aktionärsdaten (insbesondere das
Teilnehmerverzeichnis) als Teil des notariellen Protokolls zum Firmenbuch
einzureichen (§ 120 AktG).

Die Daten der Aktionäre werden anonymisiert bzw. gelöscht, sobald sie für
die Zwecke, für die sie erhoben bzw. verarbeitet wurden, nicht mehr
notwendig sind, und soweit nicht andere Rechtspflichten eine weitere
Speicherung erfordern. Nachweis- und Aufbewahrungspflichten ergeben sich
insbesondere aus dem Unternehmens-, Aktien- und Übernahmerecht, aus dem
Steuer- und Abgabenrecht sowie aus Geldwäschebestimmungen. Sofern
rechtliche Ansprüche von Aktionären gegen die FACC AG oder umgekehrt von
der FACC AG gegen Aktionäre erhoben werden, dient die Speicherung
personenbezogener Daten der Klärung und Durchsetzung von Ansprüchen in
Einzelfällen. Im Zusammenhang mit Gerichtsverfahren vor Zivilgerichten
kann dies zu einer Speicherung von Daten während der Dauer der Verjährung
zuzüglich der Dauer des Gerichtsverfahrens bis zu dessen rechtskräftiger
Beendigung führen.

Jeder Aktionär hat ein jederzeitiges Auskunfts-, Berichtigungs-,
Einschränkungs-, Widerspruchs- und Löschungsrecht bezüglich der
Verarbeitung der personenbezogenen Daten sowie ein Recht auf
Datenübertragung nach Kapitel III der DSGVO. Diese Rechte können Aktionäre
gegenüber der FACC AG unentgeltlich über die E-Mail-Adresse
[19]dataprivacy@facc.com oder über die folgenden Kontaktdaten geltend
machen: FACC AG, Fischerstraße 9, 4910 Ried i. Innkreis.

Zudem steht den Aktionären ein Beschwerderecht bei der
Datenschutz-Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DSGVO zu.

Sie erreichen den betrieblichen Datenschutzkoordinator der FACC AG unter:

FACC AG
Datenschutzkoordinator Herr Derik Zusann, Fischerstraße 9, 4910 Ried i.
Innkreis
E-Mail: [20]dataprivacy@facc.com

Weitere Informationen zum Datenschutz sind auf der Internetseite der FACC
AG [21]www.facc.com/data-privacy zu finden.

VII. INFORMATIONEN ÜBER DIE ORGANISATORISCHEN UND TECHNISCHEN
VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE TEILNAHME AN DER 8. ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG
AM DIENSTAG, DEN 31.MAI.2022 UM 11:00 UHR ALS VIRTUELLE HAUPTVERSAMMLUNG
GEMÄSS § 3 ABS 3 IVM § 2 ABS 4 COVID-19-GESV

1. Virtuelle Hauptversammlung

Der Vorstand hat zum Schutz der Aktionäre und sonstigen Teilnehmer
beschlossen, von der gesetzlichen Regelung einer virtuellen
Hauptversammlung Gebrauch zu machen.

Die 8. ordentliche Hauptversammlung der FACC AG am 31. Mai 2022 wird im
Sinne des COVID-19-GesG in der geltenden Fassung und der darauf
basierenden COVID-19-GesV in der geltenden Fassung als virtuelle
Hauptversammlung durchgeführt.

Das bedeutet, dass bei der 8. ordentlichen Hauptversammlung der FACC AG am
31. Mai 2022 Aktionäre und ihre Vertreter (mit Ausnahme der besonderen
Stimmrechtsvertreter) nicht physisch anwesend sein können, um so die
Gesundheit der Teilnehmer nicht zu gefährden.

Die virtuelle Hauptversammlung findet unter physischer Anwesenheit des
Vorsitzenden des Aufsichtsrats sowie allenfalls von weiteren Mitgliedern
des Aufsichtsrats, des Vorsitzenden des Vorstands und der Mitglieder des
Vorstands, des beurkundenden öffentlichen Notars und der vier von der
Gesellschaft vorgeschlagenen besonderen Stimmrechtsvertreter in A-4973 St.
Martin im Innkreis, Breitenaich 52, statt. Zudem werden die für die
Organisation der Hauptversammlung notwendigen Mitarbeiter der Gesellschaft
bzw. die von der Gesellschaft beauftragten Dienstleister vor Ort sein,
soweit dies für die Abwicklung und Durchführung der Hauptversammlung
erforderlich ist.

Durch die Abhaltung als virtuelle Hauptversammlung sind nach Beurteilung
des Vorstands sowohl die Interessen der Gesellschaft als auch die
Interessen der Aktionäre bestmöglich berücksichtigt.

Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass es nicht möglich ist, dass
Aktionäre selbst zum Veranstaltungsort der Hauptversammlung kommen können.

Die virtuelle Hauptversammlung wird zur Gänze im Internet übertragen,
sodass alle Aktionäre der Gesellschaft diese am 31. Mai 2022 ab 11:00 Uhr,
MESZ, im Internet unter [22]www.facc.com verfolgen können.

Durch die Übertragung der virtuellen Hauptversammlung im Internet haben
alle Aktionäre die Möglichkeit, durch diese akustische und optische
Einwegverbindung in Echtzeit den Verlauf der Hauptversammlung und
insbesondere die Präsentation des Vorstands, die Beantwortung der Fragen
der Aktionäre und das Abstimmungsverfahren zu verfolgen. Eine Anmeldung
oder ein Login sind nicht erforderlich.

Die technischen Voraussetzungen auf Seiten der Aktionäre sind ein
entsprechend leistungsfähiger Internetzugang bzw. eine leistungsfähige
Internetverbindung sowie ein internetfähiges Gerät, welches über einen
HTML5-tauglichen Internetbrowser mit aktiviertem Javascript verfügt und
zur Ton- und Videowiedergabe der Übertragung in der Lage ist (z.B.
Computer, Laptop, Tablet, Smartphone u.Ä.).

2. Ausübung des Stimmrechts sowie des Antrags- und Widerspruchsrechts nur
durch besondere Stimmrechtsvertreter

Die Stimmrechtsausübung, das Recht, Beschlussanträge zu stellen und das
Recht, Widerspruch zu erheben, erfolgen ausschließlich durch einen der von
der Gesellschaft vorgeschlagenen besonderen Stimmrechtsvertreter gemäß § 3
Abs 4 COVID-19-GesV. Zu den besonderen Stimmrechtsvertretern für die 8.
ordentliche Hauptversammlung der FACC AG am 31. Mai 2022 und zur
Bevollmächtigung dieser besonderen Stimmrechtsvertreter siehe bereits
ausführlich Punkt V. “BEVOLLMÄCHTIGUNG EINES BESONDEREN
STIMMRECHTSVERTRETERS UND DAS DABEI EINZUHALTENDE VERFAHREN”.

Die besonderen Stimmrechtsvertreter werden das Stimmrecht, das
Antragsrecht und das Widerspruchsrecht nur über Weisung ausüben. Liegt zu
einem Beschlussantrag keine Weisung vor, wird sich der
Stimmrechtsvertreter der Stimme enthalten. Auch bei Beschlussanträgen, zu
welchen eine unklare Weisung (z.B. gleichzeitig FÜR oder GEGEN bei
demselben Beschlussantrag) erteilt wurde, wird sich der
Stimmrechtsvertreter der Stimme enthalten.

Die Aktionäre werden gebeten, dem gewählten Stimmrechtsvertreter ihre
Weisungen im hierfür vorgesehenen Abschnitt des Vollmachtsformulars,
welches spätestens ab dem 10. Mai 2022 auf der Internetseite der
Gesellschaft unter [23]www.facc.com abrufbar ist, zu erteilen. Ein
Formular für die Erteilung der Weisungen ist gemeinsam mit der
Stimmrechtsvollmacht auf der Internetseite der Gesellschaft unter
[24]www.facc.com zugänglich. Wir bitten Sie, die Weisungen per E-Mail an
die oben angegebene Adresse des von Ihnen gewählten Stimmrechtsvertreters
zu übermitteln. Durch diese Art der Übermittlung hat der von Ihnen
gewählte Stimmrechtsvertreter unmittelbar Zugriff auf die Weisung.

Die Weisungen können gemeinsam mit der Vollmachtserteilung oder auch zu
einem späteren Zeitpunkt erteilt werden. Weisungen zur Ausübung des
Stimmrechts, des Antragsrechts und des Widerspruchsrechts können vor oder
während der Hauptversammlung bis zu dem von dem Vorsitzenden jeweils
bestimmten Zeitpunkt erteilt werden. Bis zu diesen Zeitpunkten haben die
Aktionäre die Möglichkeit, schon erteilte Weisungen abzuändern oder neue
Weisungen zu erteilen.

Da angesichts der möglichen Vielzahl an gleichzeitigen Kontaktversuchen
eine telefonische Erreichbarkeit der Stimmrechtsvertreter während der
Hauptversammlung von diesen nicht gewährleistet werden kann, ist für die
Kommunikation ausschließlich das Kommunikationsmittel E-Mail an die
nachfolgend angegebene E-Mail-Adresse Ihres Stimmrechtsvertreters zu
verwenden:

– für Florian Beckermann an [25]beckermann.facc@hauptversammlung.at

– für Christian Temmel an [26]temmel.facc@hauptversammlung.at

– für Philipp Stossier an [27]stossier.facc@hauptversammlung.at

– für Gregor Haidenthaler an [28]haidenthaler.facc@hauptversammlung.at

In jedem E-Mail müssen die Person des Aktionärs (Name/Firma,
Geburtsdatum/Firmenbuchnummer des Aktionärs sowie nach Möglichkeit
Depotnummer, Anzahl der Aktien für die Vollmacht erteilt wurde und
Telefonnummer für Rückfragen) genannt und der Abschluss der Erklärung
durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders, z.B. durch Angabe
des Namens/der Firma, erkennbar gemacht werden (§ 13 Abs 2 AktG). Um den
Stimmrechtsvertreter in die Lage zu versetzen, Identität und
Übereinstimmung mit der Depotbestätigung festzustellen, bitten wir Sie
insbesondere auch Ihre Depotnummer in dem E- Mail anzugeben.

Es wird darauf hingewiesen, dass es gegebenenfalls erforderlich sein kann,
die virtuelle Hauptversammlung kurz zu unterbrechen, um die während der
Hauptversammlung einlangenden Weisungen der Aktionäre an die
Stimmrechtsvertreter sicher zu verarbeiten.

Der Vorstand ist bemüht, im Rahmen der oben angeführten Kommunikationswege
und Teilnahmemöglichkeiten der Aktionäre eine möglichst hohe Qualität der
Willensbildung zu gewährleisten.

3. Auskunfts- und Rederecht der Aktionäre

Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft über
Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen
Beurteilung eines Tagesordnungspunktes erforderlich ist.

Das Auskunftsrecht und das Rederecht können ausschließlich im Wege der
elektronischen Post durch Übermittlung einer E-Mail an die eigens dazu
eingerichtete E-Mail-Adresse [29]fragen.facc@hauptversammlung.at ausgeübt
werden. Bitte bedienen Sie sich des Frageformulars, welches auf der
Internetseite der Gesellschaft unter www.facc.com ab 10. Mai 2022 abrufbar
ist und hängen Sie das ausgefüllte und unterfertigte Formular dem E-Mail
als Anhang an. Für alle weiteren Fragen desselben Aktionärs reicht dann
eine einfache E-Mail von der identen E-Mail-Adresse, von der das
Frageformular gesendet wurde.

Falls Sie Ihre Fragen oder Redebeiträge ohne Verwendung des Frageformulars
senden, müssen die Person des Aktionärs (Name/Firma,
Geburtsdatum/Firmenbuchnummer des Aktionärs) genannt werden und der
Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder
anders, z.B. durch Angabe des Namens/der Firma, erkennbar gemacht werden
(§ 13 Abs 2 AktG). Um die Gesellschaft in die Lage zu versetzen, die
Identität und Übereinstimmung mit der Depotbestätigung festzustellen,
bitten wir Sie, in diesem Fall auch Ihre Depotnummer in dem E-Mail
anzugeben.

Im Falle der Ausübung des Auskunfts- und/oder Rederechts durch einen
Bevollmächtigten ist auch ein Vollmachtsnachweis in Textform zu erbringen.
Bitte beachten Sie, dass die besonderen Stimmrechtsvertreter zur Ausübung
des Auskunfts- und/oder Rederechts nicht bevollmächtigt werden können.

Die Aktionäre werden gebeten, ihre Fragen bereits im Vorfeld der
Hauptversammlung in Textform per E-Mail an die Adresse
[30]fragen.facc@hauptversammlung.at zu übermitteln, und zwar so
rechtzeitig, dass diese spätestens am 27. Mai 2022 um 12:00 Uhr (MESZ) bei
der Gesellschaft einlangen. Damit ermöglichen Sie dem Vorstand eine
möglichst genaue Vorbereitung und rasche Beantwortung der von Ihnen
gestellten Fragen. Dies dient der Wahrung der Sitzungsökonomie im
Interesse aller Teilnehmer, die die Hauptversammlung von Beginn bis zur
Durchführung der Abstimmungen verfolgen wollen.

Die Aktionäre haben auch während der Hauptversammlung die Möglichkeit,
ihre Fragen und Redebeiträge elektronisch an die Gesellschaft zu
übermitteln, und zwar ausschließlich in Textform per E- Mail direkt an die
E-Mail-Adresse [31]fragen.facc@hauptversammlung.at der Gesellschaft. Bitte
beachten Sie, dass dafür von dem Vorsitzenden während der Hauptversammlung
zeitliche Beschränkungen festgelegt werden können.

Die von den Aktionären vor und während der Hauptversammlung innerhalb des
Zeitfensters übermittelten Fragen werden anschließend in der
Hauptversammlung durch den Vorsitzenden der Hauptversammlung oder eine von
diesem bestimmte Person verlesen. Grundsätzlich ist vorgesehen, die
eingegangenen Fragen der Aktionäre nach Maßgabe des § 118 AktG und unter
Berücksichtigung des zuvor Ausgeführten zu verlesen und zu beantworten.

Im Übrigen gelten die weiteren Bestimmungen der Einberufung, insbesondere
das Erfordernis der rechtzeitigen Übermittlung der Depotbestätigung zur
Ausübung der Aktionärsrechte in der virtuellen Hauptversammlung am 31. Mai
2022.

VIII. WEITERE ANGABEN UND HINWEISE

1. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung ist das Grundkapital
der Gesellschaft in 45.790.000 auf Inhaber lautende Stückaktien
eingeteilt. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme. Die Gesellschaft hält im
Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Aktien. Die
Gesamtzahl der stimmberechtigten Aktien beträgt demzufolge im Zeitpunkt
der Einberufung der Hauptversammlung 45.790.000 Stück.

2. Keine physische Anwesenheit

Wir weisen nochmals ausdrücklich darauf hin, dass bei der Durchführung der
kommenden Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung gemäß der
COVID-19-GesV am Ort der Hauptversammlung weder Aktionäre noch Gäste
persönlich zugelassen sind.

Ried i. Innkreis, im April 2022

Der Vorstand

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29.04.2022

══════════════════════════════════════════════════════════════════════════

Sprache: Deutsch
Unternehmen: FACC AG
Fischerstraße 9
4910 Ried im Innkreis
Österreich
Telefon: +43/59/616-0
Fax: +43/59/616-81000
E-Mail: office@facc.com
Internet: www.facc.com
ISIN: AT00000FACC2
WKN: A1147K
Börsen: Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, Frankfurt, München,
Stuttgart, Tradegate Exchange; Wiener Börse (Amtlicher
Handel)

 
Ende der Mitteilung EQS News-Service

1339143  29.04.2022 

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2. https://eqs-cockpit.com/cgi-bin/fncls.ssp?fn=redirect&url=5a68626121e455f39c62158214e328ca&application_id=1339143&site_id=apa_ots_austria&application_name=news
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4. anmeldung.facc@hauptversammlung.at
5. beckermann.facc@hauptversammlung.at
6. temmel.facc@hauptversammlung.at
7. stossier.facc@hauptversammlung.at
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9. beckermann.facc@hauptversammlung.at
10. temmel.facc@hauptversammlung.at
11. stossier.facc@hauptversammlung.at
12. haidenthaler.facc@hauptversammlung.at
13. anmeldung.facc@hauptversammlung.at
14. investor.relations@facc.com
15. investor.relations@facc.com
16. fragen.facc@hauptversammlung.at
17. fragen.facc@hauptversammlung.at
18. https://eqs-cockpit.com/cgi-bin/fncls.ssp?fn=redirect&url=5a68626121e455f39c62158214e328ca&application_id=1339143&site_id=apa_ots_austria&application_name=news
19. dataprivacy@facc.com
20. dataprivacy@facc.com
21. https://eqs-cockpit.com/cgi-bin/fncls.ssp?fn=redirect&url=f4966c7bec1747fff898d7845d86f523&application_id=1339143&site_id=apa_ots_austria&application_name=news
22. https://eqs-cockpit.com/cgi-bin/fncls.ssp?fn=redirect&url=5a68626121e455f39c62158214e328ca&application_id=1339143&site_id=apa_ots_austria&application_name=news
23. https://eqs-cockpit.com/cgi-bin/fncls.ssp?fn=redirect&url=5a68626121e455f39c62158214e328ca&application_id=1339143&site_id=apa_ots_austria&application_name=news
24. https://eqs-cockpit.com/cgi-bin/fncls.ssp?fn=redirect&url=5a68626121e455f39c62158214e328ca&application_id=1339143&site_id=apa_ots_austria&application_name=news
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