Abmahnwelle wegen Google Fonts: BRANDL TALOS bringt Musterklage ein und gibt Betroffenen Rat

BRANDL TALOS bringt im Namen eines Mandanten eine Musterklage gegen Massenabmahnungen ein.

In Österreich wurden erst kürzlich tausende Unternehmen mit einem Abmahnschreiben kontaktiert mit dem angeblichen Vorwurf eine Datenschutzverletzung begangen zu haben. Ausgangspunkt dafür ist der gängige Einsatz der Schrift von Google Fonts auf den Webseiten der Unternehmen. 

Jener Anwalt, der solche Abmahnungen und Schadenersatzforderungen versendet, begründet dies damit, dass der Website-Betreiber durch das Einbetten von Google Fonts auf der Website die IP-Adresse der Besucherin an Google weitergeben habe. Durch diese Übertragung sei bei seiner Klientin ein Unwohlsein in Folge eines gefühlten Kontrollverlustes entstanden.  

Dr. Raphael Toman ist Experte für Datenschutzrecht bei BRANDL TALOS und entwarnt. „Die Beklagte hat nicht belegt, dass ihre IP-Adresse tatsächlich an Google übertragen wurde. Eine Übertragung ist somit nicht nachweislich eingetreten. Daher gibt es für ein aus dem ‚Kontrollverlust‘ resultierendes ‚Unwohlsein‘ und einen damit in Zusammenhang stehenden Schaden keine Tatsachengrundlage.“  

Erschwerend kommt hinzu, dass die betreffende Website nicht selbst von der Klägerin besucht wurde, sondern mit Hilfe einer Crawler-Software. Es handelt sich hierbei um einen vollautomatisierten Prozess, der bewusst herbeigeführt wurde. Der Mandant klagt daher auf Feststellung, dass kein Schaden entstanden ist.  

RA Toman rät dringend dazu, solche massenhaft versandten Schadenersatzansprüche zu ignorieren. „Die Schadenersatzforderung und Unterlassung sind klar abzulehnen. Ein Eingriff in die Gefühlswelt muss, um juristisch relevant zu sein, ein Mindestmaß an persönlicher Beeinträchtigung erreichen – was wohl bei tausendfachem Besuch von Webseiten mittels Software nicht der Fall sein wird.“ Dem Auskunftsbegehren ist aber wohl nachzukommen.  

Kanzleikollege Dr. Ernst Brandl empfiehlt folgendes Vorgehen: „All jene Abgemahnten, die überlegen, den geforderten Betrag um des lieben Friedens willen zu bezahlen, sollten auf das laufende Verfahren verweisen und bis zur rechtskräftigen Entscheidung einmal nicht bezahlen.“ Die Erklärung, einstweilen nicht bezahlen zu wollen, könnte mit der verpflichtend zu erteilenden Antwort auf das datenschutzrechtliche Auskunftsbegehren an den „Abmahnanwalt“ übermittelt werden.

Dr. Raphael Toman
BRANDL TALOS Rechtsanwälte
E-Mail: toman@brandltalos.com
Tel: 01/5225700

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