Österreichischer Erwerbsimkerbund erreicht Einstweilige Verfügung gegen Lebensmitteldiskonter Penny

Der Lebensmitteldiskonter „Penny“ vertrieb im Juli 2022 einen Blütenhonig, den er in einem in ganz Österreich erhältlichen Flugblatt (gedruckt und über das Internet) mit der blickfangartigen Ankündigung „Hergestellt in Österreich“ bewarb. Dies obwohl auf dem Etikett vermerkt war, dass es sich bei diesem Honig um eine MISCHUNG VON HONIG AUS EU- UND NICHT-EU-LÄNDERN handelte. Der ÖEIB brachte daraufhin eine Klage verbunden mit einem Antrag auf Erlassung einer Einstweiligen Verfügung ein. 

Das Landesgericht Wiener Neustadt hat in einer heute zugestellten Einstweiligen Verfügung dieser Vorgangsweise einen Riegel vorgeschoben und DEM DISKONTER VERBOTEN, HONIG AUS EU- UND NICHT-EU-LÄNDERN ALS „HERGESTELLT IN ÖSTERREICH“ ZU BEZEICHNEN. 

Auch wenn das Verfahren noch nicht beendet ist, freut sich der Vorstand des Österreichischen Erwerbsimkerbundes, über die Entscheidung des Gerichts. ÖEIB-Vizepräsident Dr. Ernst Brandl erklärt die Tragweite der Einstweiligen Verfügung: „Das Gericht sagt uns, dass ÖSTERREICHISCHE QUALITÄT NICHT dadurch „ERSCHAFFEN“ werden kann, indem man ausländischen Honig in Österreich ABFÜLLT. Der ÖEIB wird weiterhin dafür kämpfen, dass nur solcher Honig als „in Österreich hergestellt“ bezeichnet werden darf, der aus Nektar produziert wurde, den Bienen in Österreich gesammelt und Imker:innen in Österreich geerntet haben.“ 

Praktischer Einkaufstipp: Konsument:innen sollten dennoch auf kleingedruckte Herkunftshinweise achten und nicht nur die Vorderseite von Honiggläsern ansehen.

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