Hammer: Schrittweise Anhebung des Regelpensionsalters für Frauen im Sozialausschuss

Initiative zum Pflegebonus, besserer Schutz von Whistleblower/innen und Fünf-Parteien-Antrag zum Heimopferrentengesetz ebenfalls auf der Tagesordnung

„Bereits 1992 hat der Nationalrat beschlossen, das Regelpensionsalter für Frauen ab dem Jahr 2024 schrittweise an jenes für Männer anzugleichen. Bis zum Jahr 2033 wird es demnach sukzessive von 60 Jahren auf 65 Jahre steigen. Heute stand ein ÖVP-Grüner-Antrag zu einer Sozialversicherungsnovelle auf der Tagesordnung des Sozialausschusses, welche die Bestimmungen zum seinerzeit beschlossenen Bundesverfassungsgesetz präzisiert.“ Das sagte heute, Mittwoch, ÖVP-Abg. Michael Hammer, Mitglied im Sozialausschuss, anlässlich der heutigen Sitzung.

Frauen, die zwischen 1. Jänner und 30. Juni 1964 geboren sind, werden demnach erst mit 60,5 Jahren ihre Pension antreten können. Für jene, die im zweiten Halbjahr 1964 auf die Welt kamen, wird das vollendete 61. Lebensjahr als Regelpensionsalter gelten. Danach setzt sich dieses Muster bis zum Geburtsjahrgang 1968 in weiteren Halbjahresschritten fort. Frauen, die nach dem 30. Juni 1968 geboren sind, werden demnach – wie ihre männlichen Kollegen – erst mit Vollendung des 65. Lebensjahrs regulär in Pension gehen können. Davon unberührt bleiben die Bestimmungen zur vorzeitigen Alterspension (Korridorpension). Hier hat die schrittweise Anhebung der Altersgrenze bereits 2019 begonnen. Für Altersteilzeitregelungen soll es eine Übergangsbestimmung geben.

Ein Fünf-Parteien-Antrag schließt zudem eine von der Volksanwaltschaft aufgezeigte Lücke im Heimopferrentengesetz. Demnach sollen künftig auch dauerhaft arbeitsunfähige Personen, die nur deshalb keinen Anspruch auf Sozialhilfe haben, weil ihr Partner bzw. ihre Partnerin zu viel verdient, eine Heimopferrente bekommen, sofern sie die weiteren Voraussetzungen für diese staatliche Leistung erfüllen. Derzeit müssen die betroffenen Personen bis zum Regelpensionsalter warten. Ausgezahlt werden soll die Rente rückwirkend mit Inkrafttreten der Gesetzesnovelle, sofern der Antrag innerhalb eines Jahres ab Kundmachung gestellt wird.

Mit einem Koalitions-Antrag zur Änderung des Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetzes wird für 2023 ein bundesweit einheitlicher Betrag als Pflegebonus festgelegt, der monatlich zur Auszahlung kommen soll. Damit wird der Kritik an mangelnden Vorgaben und länderweise unterschiedlichen Vorgehensweisen begegnet. Zudem soll klargestellt werden, dass der Pflegebonus für “unselbstständig tätiges” Pflegepersonal wirksam wird. Die Bundesländer sollen auf diese Weise auch Prämien für Leiharbeitnehmer/innen abrechnen und vom Bund refundiert bekommen können.

Ein weiterer Antrag betraf den besseren Schutz von sogenannten Whistleblower/innen, wie er bereits 2019 auf EU-Ebene beschlossen wurde und nun mit einer umfangreichen Sammelnovelle in Österreich umgesetzt wird. Wer Informationen über rechtlich fragwürdige Praktiken in seinem beruflichen Umfeld wie Betrug, Korruption, Gesundheitsgefährdung oder Umweltgefährdung weitergibt, soll grundsätzlich vor Anfeindungen, Repressalien am Arbeitsplatz und anderen negativen Konsequenzen wie existenzbedrohenden Gerichtsprozessen geschützt werden.

Das neue Hinweisgeber/innenschutzgesetz gilt sowohl für den öffentlichen Sektor als auch private Unternehmen sowie bestimmte gemeinnützige Einrichtungen und Vereine, sofern in der jeweiligen Organisation bzw. im jeweiligen Unternehmen mindestens 50 Mitarbeiter/innen beschäftigt sind. Einrichtungen und Dienststellen, die in die Zuständigkeit der Länder bzw. der Gemeinden fallen, sind vom Gesetzentwurf grundsätzlich nicht umfasst. Bereits bestehende Spezialbestimmungen in verschiedenen Materiengesetzen – etwa zur Bekämpfung von Geldwäsche – bleiben davon – wie auch diverse Verschwiegenheitspflichten für Ärzt/innen und Rechtsanwält/innen unberührt.

(Schluss) 

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