ÖAMTC: Fahrerflucht auf der Skipiste – die Rechtsberatung klärt auf

Unfälle durch rücksichtsloses Rasen und unterlassene Hilfeleistung werden geahndet – auf der Piste gelten die FIS-Regeln

Wien (OTS) – “Bei Fahrerflucht, unterlassener Hilfeleistung, Unfällen wegen Alkoholmissbrauch oder Raserei sieht das Gesetz auch auf der Piste harte Strafen vor”, weiß Nikolaus Authried, Leiter der ÖAMTC-Rechtsberatung in Wien, Niederösterreich und dem Burgenland. Als Unfallverursacher:in bzw. Mitschuldige:r einfach davonzufahren und die verunfallte Person auf der Piste ihrem Schicksal zu überlassen, kann schwerwiegende Folgen für alle Beteiligten nach sich ziehen. Das Worst-Case-Szenario: Ohne Personaldaten des:der Schuldtragenden kann das Unfallopfer keine Schadenersatzansprüche gegen diese:n geltend machen.

Kein Pardon für Pisten-Rowdies

“Ein:e Pisten-Raser:in macht sich strafrechtlich schuldig, wenn er oder sie eine verletzte Person zurücklässt”, erklärt ÖAMTC-Rechtsberater Authried. “Für dieses rechtswidrige Fehlverhalten auf der Skipiste droht dem:der Schuldigen je nach Unfallfolge eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bzw. eine Geldstrafe im Ausmaß von bis zu 720 Tagessätzen.” Allerdings sei dazugesagt: In den meisten Fällen wird eine “diversionelle Erledigung” angeboten, diese hat keinen Eintrag ins Strafregister zur Folge und wird zumeist als Geldstrafe abgehandelt.

Auch unterlassene Hilfeleistung wird streng geahndet: Unabhängig davon, ob man an einem Unfall schuld ist oder nicht. “Helfen ist Pflicht und wer nicht selbst helfen kann, muss zumindest Hilfe organisieren”, betont der ÖAMTC-Rechtsexperte. Die Unfallstelle sollte so wie im Straßenverkehr abgesichert werden: “Am besten benutzt man Ski oder Stöcke, die man etwas weiter oben auf der Piste überkreuzt in den Schnee steckt. Damit sind Ski- und Snowboardfahrer:innen gewarnt und können rechtzeitig ausweichen”, erklärt der Rechtsberater des Mobilitätsclubs.

Klärung der Schuldfrage – Zeug:innen sind wichtig

Um den Hergang eines Pistenunfalls zu rekonstruieren und die Verschuldensfrage klären zu können, sind Zeug:innen notwendig. Der ÖAMTC-Rechtsberater dazu: “Wer Zeuge oder Zeugin eines Unfalls auf der Skipiste wird, ist verpflichtet, zur Verfügung zu stehen und seine:ihre Daten bekanntzugeben.” Überdies ist es sinnvoll, gleich Fotos zu machen, um etwa die Sicht- und Pistenverhältnisse zum Unfallzeitpunkt zu dokumentieren. Hier ist der:die Verletzte in der Praxis zumeist auf die Unterstützung von Zeug:innen angewiesen. Notfalls können sie dem:der Flüchtigen nachfahren bzw. diese Person am Wegfahren hindern. Bei Unfällen ist auch eine Haftung Dritter, etwa des Pistenbetreibers, möglich – z.B. wegen mangelhafter Pistenpräparierung.

Auf der Piste gelten die zehn Regeln der FIS

Alkoholisierte oder besonders rücksichtslose Skifahrer:innen stellen für alle anderen auf der Piste eine große Gefahrenquelle dar und müssen im Fall eines Unfalls auch mit höheren Strafen rechnen. Gleich vorweg: “Eigene ‘Skigesetze’ gibt es nicht”, so Nikolaus Authried. “Zur Klärung der Schuldfrage bei Pistenunfällen werden grundsätzlich die Regeln des Internationalen Skiverbands (FIS) herangezogen. Diese gelten laut Rechtsprechung als Sorgfaltspflichten, die von Ski- und Snowboardfahrer:innen unbedingt zu beachten sind.”

Aufzählen können die zehn FIS-Regeln nur die wenigsten – jedoch sind sie für das Unterwegssein auf der Piste ähnlich wichtig, wie die Grundregeln des Straßenverkehrs beim Auto- oder Fahrradfahren. Die Einhaltung dieser zehn Verhaltensregeln soll ein sicheres Wintersporterlebnis für alle gewährleisten: beginnend bei der Rücksichtnahme auf andere über angepasste Geschwindigkeit, die richtige Wahl der Fahrspur sowie sicheres Überholen und Anhalten bis hin zur Beachtung der Pistenmarkierung. “Und für den Fall, dass jemand verunfallt, schreiben die Pistenregeln die Pflicht zur Hilfeleistung vor – ebenso wie die unbedingte Angabe der eigenen Personalien als Zeuge oder Schuldtragende:r”, erklärt der ÖAMTC-Rechtsberater.

Wie es nach dem Skiunfall weitergeht

Ist dem:der Unfallverursacher:in rechtswidriges Verhalten vorwerfbar, da er:sie zumindest eine der Pistenregeln missachtet hat, dann ist diese Person grundsätzlich schadenersatzpflichtig: etwa im Sinne eines Kostenersatzes für medizinische Behandlungen und Therapien bzw. auch Schmerzengeld.

“Ist man haftpflichtversichert, wird der schuldhaft verursachte Schaden in der Regel von der Versicherung übernommen. Häufig enthält eine abgeschlossene Haushaltsversicherung auch eine Haftpflichtversicherung – das ist aber nicht immer der Fall. Vor dem Skiurlaub sollte man sich daher vergewissern, ob man tatsächlich über einen aufrechten Haftpflichtschutz verfügt”, so der ÖAMTC-Jurist abschließend.

Bei Fragen zum Thema Skiunfall stehen die Jurist:innen der ÖAMTC-Rechtsberatung Clubmitgliedern kostenlos mit Rat und Tat zur Seite und unterstützen Unfallopfer bei der Klärung der Rechtslage sowie Durchsetzung ihrer Schadensersatzansprüche.
Mehr Infos und Kontaktmöglichkeiten unter www.oeamtc.at/rechtsberatung. Bei Notfällen, die einer sofortigen Unterstützung bedürfen, sind die ÖAMTC-Jurist:innen auch in der Nacht oder an Feiertagen unter der Nummer des Schutzbrief-Notrufs +43 (0)1 25 120 00 erreichbar.

Aviso an die Redaktionen: Fotos zur Aussendung stehen unter www.oeamtc.at/presse zum Download zur Verfügung.

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