
Irreführende Titelseite über „russische Raketen“ in Polen
Nach Meinung des Senats 3 des Presserats verstößt die Schlagzeile „Russische Raketen schlagen in Polen ein“, erschienen auf der Titelseite der „Kronen Zeitung“ vom 16.11.2022, gegen Punkt 2.1 des Ehrenkodex für die österreichische Presse (Gewissenhaftigkeit und Korrektheit in der Wiedergabe von Nachrichten).
Im Begleittext zur oben genannten Titelseite heißt es, dass der Ukraine-Krieg eskaliere und die NATO die tödliche Explosion prüfe. Im dazugehörigen Artikel im Blattinneren wird berichtet, dass es sich bei den Explosionen im polnischen Dorf Przewodów laut Medienberichten um zwei russische Raketeneinschläge gehandelt haben solle. Anderen Meldungen zufolge könnten es auch Teile von ukrainischen Abfangraketen gewesen sein. Offiziell sei keine Version bestätigt worden.
Ein Leser wandte sich an den Presserat und kritisierte, dass zu diesem Zeitpunkt noch nicht bestätigt gewesen sei, ob es sich um eine russische Rakete handle, wie dies auch aus dem Artikel hervorgehe. Die Medieninhaberin nahm nicht am Verfahren vor dem Presserat teil.
Der Senat hebt zunächst hervor, dass es in Überschriften regelmäßig zu Verkürzungen, Zuspitzungen oder auch Raffungen kommt. Dies ist grundsätzlich zulässig, sofern eine verkürzte bzw. prägnante Schlagzeile im dazugehörigen Artikel entsprechend erläutert bzw. über die genauen Umstände des Falls aufgeklärt wird. Eine Grenze ist jedoch dort zu ziehen, wo die Überschrift als inkorrekte Darstellung des Sachverhalts einzustufen ist.
In der vorliegenden Überschrift auf der Titelseite wird dezidiert festgehalten, dass „russische Raketen“ in Polen eingeschlagen hätten; im dazugehörigen Artikel wird hingegen berichtet, dass es sich auch um ukrainische Abfangraketen handeln könnte und bislang keine der Versionen offiziell bestätigt worden sei. Die Überschrift vermittelt somit den unrichtigen Eindruck, dass die Herkunft der Raketen bereits geklärt bzw. Russland für die Raketeneinschläge verantwortlich sei. Der Senat wertet die Schlagzeile auf der Titelseite somit als reine Spekulation – zum Zeitpunkt des Erscheinens der Schlagzeile war die Herkunft der Rakete noch unklar.
Der Senat sieht darin einen Verstoß gegen die Vorgabe einer gewissenhaften und korrekten Wiedergabe von Nachrichten (Punkt 2.1 des Ehrenkodex). Dabei spielt es auch eine wesentliche Rolle, dass Titelseiten ein eigenständiger Aufmerksamkeitswert zukommt; die Aufklärung über die unklare Lage im Artikel selbst reicht daher nicht aus. Schließlich weist der Senat auch noch darauf hin, dass kurz nach der Veröffentlichung u.a. von der NATO bestätigt wurde, dass eine ukrainische Luftabwehrrakete versehentlich in Polen eingeschlagen sei. Die Medieninhaberin wird aufgefordert, freiwillig über den Ethikverstoß zu berichten.
SELBSTÄNDIGES VERFAHREN AUFGRUND EINER MITTEILUNG EINES LESERS
_Der Presserat ist ein Verein, der sich für verantwortungsvollen Journalismus einsetzt und dem die wichtigsten Journalisten- und Verlegerverbände Österreichs angehören. Die Mitglieder der Senate des Presserats sind weisungsfrei und unabhängig._
_Im vorliegenden Fall führte der Senat 3 des Presserats aufgrund einer Mitteilung eines Lesers ein Verfahren durch (selbständiges Verfahren aufgrund einer Mitteilung). In diesem Verfahren äußert der Senat seine Meinung, ob eine Veröffentlichung den Grundsätzen der Medienethik entspricht. Die Medieninhaberin der „Kronen Zeitung“ hat von der Möglichkeit, am Verfahren teilzunehmen, keinen Gebrauch gemacht._
_Die Medieninhaberin der „Kronen Zeitung“ hat die Schiedsgerichtsbarkeit des Presserats bisher nicht anerkannt._
Wolfgang Unterhuber, Sprecher des Senats 3, Tel.: 05 9030-22760
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