
LVwG Stmk: ÖVP-Platzhalterdemos keine Demo, Auflösung Tierschutzdemo rechtswidrig
Auflösung einer Spontanversammlung im Sperrbereich einer Pseudodemo der ÖVP beim Bundesparteitag in Graz war rechtswidrig, urteilt LvwG Stmk gestern – Behörde muss zahlen
Seitdem § 7a ins Versammlungsgesetz aufgenommen worden ist, dass die Behörde um Versammlungen Sperrzonen festlegen kann, in denen keine anderen Versammlungen stattfinden dürfen, wurden sogenannte „Platzhalterdemos“ gegen den VGT zur Normalität. Ob beim Jägerball in der Hofburg, bei der Hubertusmesse im Salzburger Dom, bei sämtlichen ÖVP-Wahlveranstaltungen in OÖ oder eben im vorliegenden Fall beim ÖVP-Bundesparteitag in Graz: immer werden Pseudodemos, die selbst von der Polizei Platzhalterdemos genannt werden, angemeldet, deren einziger Zweck es ist, kritische Proteste aus der Umgebung einer Veranstaltung zu verbannen. In Graz sollten laut ÖVP vor dem Bundesparteitag 200 Personen „Für Österreich. Für Nehammer“ demonstrieren. Das geschah zwar nicht, vielmehr befand sich dort lediglich ein Infostand, an dem die Besucher:innen des Bundesparteitages Informationen überreicht bekamen, doch die Behörde untersagte dem VGT jegliche Kundgebung im Umkreis von 50 m zum gesamten Vorplatz, obwohl dort kein Mensch war. Nachdem eine Dreiviertelstunde lang niemand von der ÖVP am Vorplatz erschien, stellten sich dort 3 kritische Tierschützer:innen mit Plakaten gegen die Schweinehaltung auf Vollspaltenboden hin, um eine Spontanversammlung abzuhalten. Die Polizei löste daraufhin diese Versammlung auf und vertrieb die Tierschützer:innen mit der Begründung, dass dort ja eine – zwar inexistente aber angemeldete – Demo der ÖVP stattfinden würde. Dagegen richtete sich die Maßnahmenbeschwerde und das Landesverwaltungsgericht Steiermark gab den Tierschützer:innen gestern recht: die Auflösung war rechtswidrig.
VGT – Verein gegen Tierfabriken
DDr. Martin Balluch
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