
„Im Namen der Republik
Durch die Veröffentlichung der APA-OTS-Aussendung OTS0152 vom 3.2.2023 mit der Überschrift „Stocker: „FPÖ lässt sich in ihrer Politik offenbar vom Ausland beeinflussen““ und dem weiteren Inhalt, der Antragsteller Dr. Axel Kassegger solle für einen Auftritt auf der Krim laut einem Medienbericht Honorarzahlungen in Höhe von 4.000 Euro erhalten haben, der Auftrag sei ganz klar die Legitimierung der Duma-Wahlen und die Verbrüderung mit Russland-Propagandisten gewesen, es sei völlig inakzeptabel, dass sich die FPÖ vom Ausland derart beeinflussen lasse, wodurch zusammengefasst suggeriert wurde, dass der substanziierte Verdacht bestehe, dass der Antragsteller, der Abgeordneter zum Nationalrat ist, von einer russischen oder Russland nahestehenden Einrichtung oder Person ein Honorar von 4.000 Euro für eine Reise auf die von Russland annektierte Krim erhalten habe und als Gegenleistung für die Honorarzahlungen einen politischen Standpunkt vertrete, der russischen Staatsinteressen diene, er sich somit als Politiker gegen Geld für russische Staatsinteressen einsetze, wurde in Bezug auf den Antragsteller der objektive Tatbestand der üblen Nachrede hergestellt (§ 6 Abs 1 MedienG). Die Österreichischen Volkspartei wurde zur Zahlung einer Entschädigung an den Antragsteller verurteilt.
Landesgericht für Strafsachen Wien
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