EQS-CMS: Semperit AG Holding: Sonstige Zulassungsfolgepflichten

EQS Zulassungsfolgepflichtmitteilung: Semperit AG Holding /
Veröffentlichung gem. § 119 Abs. 9 BörseG
Semperit AG Holding: Sonstige Zulassungsfolgepflichten

23.04.2024 / 14:59 CET/CEST
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Semperit Aktiengesellschaft Holding
FN 112544 g
ISIN AT 0000785555

Veröffentlichung der Beschlüsse der Hauptversammlung vom 23. April 2024
über die Ermächtigung zum Erwerb und Wiederveräußerung eigener Aktien
gemäß § 65 Abs 1 Z 4 und Z 8 und Abs 1a und 1b AktG iVm § 119 Abs 9 BörseG
und § 2 Abs 2 VeröffentlichungsV

In der am 23. April 2024 abgehaltenen 135. ordentlichen Hauptversammlung
wurden folgende Beschlüsse gefasst:

 1. Der Vorstand wird für die Dauer von 30 Monaten vom Tag der
Beschlussfassung an gemäß § 65 Absatz 1 Ziffer 8 sowie Absatz 1a und
1b Aktiengesetz – unter gleichzeitiger Aufhebung der diesbezüglichen
Hauptversammlungsbeschlüsse vom 27. April 2022 – ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats eigene Aktien der Gesellschaft zu
erwerben, wobei der niedrigste beim Rückerwerb zu leistende
Gegenwert 25% unter dem gewichteten durchschnittlichen
Börsenschlusskurs der letzten 20 Börsetage vor Beginn des
entsprechenden Rückkaufprogramms und der höchste beim Rückerwerb zu
leistende Gegenwert 25% über dem gewichteten durchschnittlichen
Börsenschlusskurs der letzten 20 Börsetage vor Beginn des
entsprechenden Rückkaufprogramms beträgt, sowie zur Festsetzung der
Rückkaufsbedingungen, wobei der Vorstand den Vorstandsbeschluss und
das jeweilige darauf beruhende Rückkaufsprogramm einschließlich dessen
Dauer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen (jeweils) zu
veröffentlichen hat. Der Vorstand kann diese Ermächtigung innerhalb
der gesetzlichen Vorgaben über die höchstzulässige Zahl eigener Aktien
einmal oder auch mehrfach insgesamt bis zu einer Höchstgrenze von 10%
des Grundkapitals ausüben. Die Ermächtigung kann ganz oder teilweise
oder auch in mehreren Teilbeträgen und in Verfolgung eines oder
mehrerer Zwecke durch die Gesellschaft, durch ein Tochterunternehmen
(§ 189a Ziffer 7 Unternehmensgesetzbuch) oder für Rechnung der
Gesellschaft durch Dritte ausgeübt werden. Der Erwerb kann unter
Beachtung der gesetzlichen Vorgaben börslich oder außerbörslich
erfolgen. Der Handel mit eigenen Aktien ist als Zweck des Erwerbs
ausgeschlossen.
 2. Der Vorstand wird ermächtigt, die erworbenen eigenen Aktien ohne
weiteren Hauptversammlungsbeschluss mit Zustimmung des Aufsichtsrats
einzuziehen oder wieder zu veräußern und die Veräußerungsbedingungen
festzusetzen. Die Ermächtigung kann ganz oder in mehreren Teilbeträgen
und in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch die Gesellschaft,
durch ein Tochterunternehmen (§ 189a Ziffer 7 Unternehmensgesetzbuch)
oder für Rechnung der Gesellschaft durch Dritte ausgeübt werden. Der
Aufsichtsrat wird ermächtigt, Änderungen der Satzung der Gesellschaft,
die sich durch die Einziehung der eigenen Aktien ergeben, zu
beschließen.
 3. Der Vorstand wird für die Dauer von 5 Jahren vom Tag der
Beschlussfassung an ermächtigt, gemäß § 65 Absatz 1b Aktiengesetz –
unter gleichzeitiger Aufhebung der diesbezüglichen
Hauptversammlungsbeschlüsse vom 27. April 2022 – für die Veräußerung
eigener Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats eine andere gesetzlich
zulässige Art der Veräußerung als über die Börse oder ein öffentliches
Angebot festzusetzen und über einen allfälligen Ausschluss des
Wiederkaufsrechts (Bezugsrechts) der Aktionäre zu beschließen und die
Veräußerungsbedingungen festzusetzen.

 

 

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23.04.2024 CET/CEST

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Sprache: Deutsch
Unternehmen: Semperit AG Holding
Am Belvedere 10
1100 Wien
Österreich
Internet: www.semperitgroup.com

 
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1887309  23.04.2024 CET/CEST

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