
Medienprivileg im Datenschutzgesetz wird neu geregelt
ÖVP und Grüne stimmen im Justizausschuss für Änderungen zu neuem „datenschutzrechtlichen Redaktionsgeheimnis“
Mit einem kurzfristig im Justizausschuss eingebrachten Abänderungsantrag von ÖVP und Grünen soll das sogenannte Medienprivileg im Datenschutz neu geregelt und differenzierter ausgestaltet werden. Die Reparatur ist nach einer Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs erforderlich, wonach Medien nicht prinzipiell von Datenschutzbestimmungen ausgenommen sein dürfen. Daher soll die Regelung ab 1. Juli erneuert werden.
Unangetastet bleiben soll dabei laut Erläuterungen das Redaktionsgeheimnis. Der Quellenschutz soll umfassend gewährleistet und Investigativjournalismus nicht aus Datenschutzgründen unterlaufen werden. Nicht beeinträchtigt werden soll auch die „Watchdog-Funktion“ von Medien. Der Schutz personenbezogener Daten soll durch die allgemeinen Verpflichtungen wie insbesondere der datenschutzrechtlichen Verarbeitungsgrundsätze, der Verantwortlichenpflichten im Vorfeld von Datenverarbeitungen sowie der Verpflichtungen im Hinblick auf die Datensicherheit abgesichert sein.
Auch für journalistische Tätigkeit außerhalb von Medienunternehmen einschließlich des sogenannten „Bürgerjournalismus“ sollen die Änderungen datenschutzrechtliche Erleichterungen bringen, wenn auch nicht im gleichen Ausmaß wie für Medienunternehmen. Diese Differenzierung soll den Erläuterungen zufolge einerseits der besonderen Funktion von Medienunternehmen und Mediendiensten als „Public Watchdog“ in einer demokratischen Gesellschaft und andererseits ihrem höheren Organisations- und Professionalisierungsgrad Rechnung tragen. Für den persönlichen Anwendungsbereich des Medienprivilegs sollen etwa auch Gastkommentator:innen und Praktikant:innen in den Begriff des „Medienmitarbeiters“ aufgenommen werden, sofern eine vertragliche Bindung beim Medienunternehmen besteht.
Im Justizausschuss stimmten ÖVP und Grüne für die Änderungen. Die Oppositionsparteien kritisierten die Vorgangsweise, dass die komplexe Materie sehr kurzfristig als Abänderungsantrag eingebracht wurde. FPÖ und NEOS sprachen sich daher im Ausschuss dagegen aus, behielten sich aber eine Zustimmung im Plenum vor. Seitens der SPÖ wurde inhaltlich etwa außerdem kritisiert, dass Redakteur:innen und nicht die Medienunternehmen als die datenschutzrechtlichen Verantwortlichen angeführt würden.
DATENSCHUTZRECHTLICHES REDAKTIONSGEHEIMNIS FÜR MEDIEN
Sie könne die Kritik an der Kurzfristigkeit nachvollziehen, sagte Justizministerin Alma Zadić. Allerdings dränge die Zeit und es seien bis zuletzt die Stellungnahmen aus der Begutachtung eingearbeitet worden, die zum Ministerialentwurf stattgefunden habe. Es sei aber in der heiklen Angelegenheit nun die erforderliche Gratwanderung gelungen. Das neu ausgestaltete „datenschutzrechtliche Redaktionsgeheimnis“ sei mit einem Umgehungsschutz ausgestattet worden. Auch Medienministerin Susanne Raab zeigte sich überzeugt, mit der Vorlage einen guten Grundrechtsausgleich erzielt zu haben, auch aus Sicht der Medienbranche.
Eingeführt wird mit den Änderungen das „datenschutzrechtliche Redaktionsgeheimnis“, wonach der datenschutzrechtlich Verantwortliche gegenüber der betroffenen Person nicht zur Offenlegung von Informationen verpflichtet ist, die dem Schutz des Redaktionsgeheimnisses unterliegen. Differenziert wird zwischen dem Zeitraum vor und nach der Veröffentlichung eines Beitrags, um investigative Recherchen nicht zu gefährden und die journalistische Tätigkeit nicht zu behindern. Vor Veröffentlichung eines Beitrags soll das Auskunftsrecht zur Gänze ausgeschlossen werden.
Nach Veröffentlichung soll das Auskunftsrecht an zusätzliche Voraussetzungen geknüpft werden, wie etwa an eine Begründung der individuellen Betroffenheit. Die betroffene Person darf demnach Auskünfte nur in Bezug auf bestimmte, konkret zu bezeichnende Veröffentlichungen verlangen. Der datenschutzrechtliche Verantwortliche wird außerdem berechtigt, für die Bearbeitung eines Auskunftsersuchens ein Entgelt von 9 € zu verlangen. Darüber hinaus soll die Auskunft verweigert werden können, soweit dies im Einzelfall zum Schutz der Meinungsäußerungs- und Informationsfreiheit erforderlich und verhältnismäßig ist. Die ursprüngliche Gesetzesinitiative der Koalitionsparteien, auf der die nunmehrige Abänderung beruht, enthielt im Vorfeld lediglich redaktionelle Änderungen (4031/A).
Aus Sicht von Eva Blimlinger (Grüne) ist es mit der Novelle gelungen, sowohl das Redaktionsgeheimnis, als auch den Datenschutz sicherzustellen, auch wenn das ein schmaler Grat „fast auf der Rasierklinge“ gewesen sei. Corinna Scharzenberger bedauerte ebenso wie Michaela Steinacker (beide ÖVP), dass die Materie kurzfristig eingebracht wurde. Bis 30. Juni brauche es aber eine neue Regelung, so Scharzenberger. Sie erläuterte zudem den „verfassungsrechtlichen Spagat“ in dieser Angelegenheit, wonach nunmehr aber für den gebotenen Interessenausgleich gesorgt werde.
Henrike Brandstötter (NEOS) bezeichnete es als „Zumutung“, die Vorlage so kurzfristig zu erhalten. Ähnlich wie Harald Stefan (FPÖ) kündigte sie an, sich eine Zustimmung bis zum Plenum vorzubehalten. Stefan ergänzte, dass er grundsätzlich dazu tendiere zuzustimmen, aber es für ein solches Paket Zeit brauche, um es inhaltlich zu beurteilen. Christian Drobits (SPÖ) wiederum kritisierte neben der Kurzfristigkeit auch inhaltliche Aspekte und meinte, er werde auch im Plenum nicht zustimmen, falls die Vorlage in der Form bestehen bleibt. Drobits stößt sich etwa daran, dass Redakteur:innen die datenschutzrechtlichen Verantwortlichen sein sollen. Außerdem brauche es für die „Freien“ die gleichen Regelungen wie bei den Medienunternehmen, nicht nur eine in abgeschwächter Form. Aus seiner Sicht würden außerdem erst gerichtliche Verfahren zeigen, ob wirklich Datenschutzsicherheit bestehen bleibe. (Fortsetzung Justizausschuss) mbu
————————-
Pressedienst der Parlamentsdirektion
Parlamentskorrespondenz
Tel. +43 1 40110/2272
pressedienst@parlament.gv.at
http://www.parlament.gv.at
www.facebook.com/OeParl
www.twitter.com/oeparl
OTS-ORIGINALTEXT PRESSEAUSSENDUNG UNTER AUSSCHLIESSLICHER INHALTLICHER VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS. www.ots.at
© Copyright APA-OTS Originaltext-Service GmbH und der jeweilige Aussender