Fasching im Job: Kostüm, Krapfen, Alkohol – was ist erlaubt?

ÖGB klärt die wichtigsten Fragen zum Fasching am Arbeitsplatz

Clownsnase im Büro, Piratenhut am Schreibtisch oder ein Glas Sekt mit Kolleg:innen: Zu Fasching wird auch in der Arbeit gern gefeiert. Doch was ist wirklich erlaubt? Der Österreichische Gewerkschaftsbund (ÖGB) klärt, was am Arbeitsplatz erlaubt ist – und wo klare Grenzen gelten.

„So lustig der Fasching auch ist: Das Arbeitsrecht macht keine Pause“, stellt ÖGB-Arbeitsrechtsexpertin Verena Weilharter klar. „Rosenmontag und Faschingsdienstag sind ganz normale Arbeitstage. Das heißt: Die üblichen Regeln gelten auch in der Faschingszeit.“

DARF ICH VERKLEIDET IN DIE ARBEIT KOMMEN?

Ob Clownsnase, Cowboyhut oder Piratenkostüm – grundsätzlich gilt: Es gibt kein generelles Kostümverbot, aber auch kein Recht auf Verkleidung.

„Am besten klärt man im Vorfeld, ob Faschingskostüme im Betrieb erlaubt oder zumindest geduldet sind“, rät Weilharter. „In vielen Büros ist ein lustiges Accessoire kein Problem – in anderen Branchen schaut das anders aus.“

Ein Beispiel:

In einer Bank, Kanzlei oder bei Kund:innenkontakt kann der Arbeitgeber ein seriöses Erscheinungsbild verlangen.

„Am Bankschalter im Piratenkostüm zu arbeiten, wird ohne Zustimmung des Arbeitgebers eher nicht erlaubt sein“, so Weilharter.

Auch Sicherheits- und Hygienevorschriften haben Vorrang: „Wer Sicherheitsschuhe tragen muss, darf nicht mit Clownsschuhen zur Arbeit kommen – auch nicht zu Fasching“, betont die Expertin.

KANN DER ARBEITGEBER EIN KOSTÜM VORSCHREIBEN?

Kurz gesagt: Nein. „Niemand kann gezwungen werden, sich zu verkleiden“, stellt Weilharter klar.

Ausnahmen gibt es nur dort, wo ein Kostüm Teil der Arbeit ist – etwa bei einer Faschingsveranstaltung, im Gastgewerbe oder in einem Kostümverleih. Aber auch hier gilt: „Die Verkleidung darf nicht entwürdigend oder lächerlich sein und muss vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt und bezahlt werden“, so Weilharter.

ALKOHOL IM BÜRO: GEHT DAS?

Ein Glas Sekt zum Anstoßen? Das ist in vielen Betrieben üblich – aber mit Maß und Ziel. „Ein kurzer Umtrunk ist oft kein Problem, das Büro darf aber nicht zur Partyzone werden“, sagt Weilharter. Wichtig sei auch hier die Absprache mit Vorgesetzten.

Grundsätzlich gilt: Es gibt kein generelles Alkoholverbot, aber Arbeitnehmer:innen dürfen sich nicht in einen Zustand versetzen, in dem sie sich selbst oder andere gefährden. Das gilt vor, während und nach der Arbeit – auch in Pausen.

In manchen Bereichen gelten besonders strenge Regeln, etwa: auf Baustellen für Lkw- oder Busfahrer:innen

„Wenn der Arbeitgeber ein Alkoholverbot ausspricht – etwa aus Sicherheitsgründen – muss man sich daran halten“, so Weilharter. Auch Betriebsvereinbarungen können den Alkoholkonsum klar regeln.

Und: Wenn der Arbeitgeber zu einer Faschingsfeier während der Arbeitszeit einlädt, dann muss diese Zeit auch entlohnt werden. Findet die Feier außerhalb der Arbeitszeit statt, ist der Besuch freiwillig und unbezahlt.

FASCHING IN DER ARBEIT IST MÖGLICH – MIT HAUSVERSTAND UND RÜCKSICHT

„Ein lustiger Hut, ein Krapfen und ein freundliches Miteinander sind oft kein Problem“, fasst Weilharter zusammen. „Wichtig ist, dass Sicherheit, Respekt und Arbeitsabläufe nicht auf der Strecke bleiben.“

Infos zu diesem Thema auch hier: http://tinyurl.com/25c9fmtk

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