
OGH-Urteil: Mehrere Klauseln des Kundenbindungsprogramms myUNIQA plus für unzulässig erklärt
Zwang zur elektronischen Kommunikation, um Schadenfreibonus zu erlangen, nicht rechtens
DER VEREIN FÜR KONSUMENTENINFORMATION (VKI) HATTE IM AUFTRAG DES SOZIALMINISTERIUMS DIE UNIQA ÖSTERREICH VERSICHERUNGEN AG (UNIQA) WEGEN KLAUSELN GEKLAGT, DIE DIE GEWÄHRUNG EINES “SCHADENFREIBONUS” AN DIE ZUSTIMMUNG ZUR ELEKTRONISCHEN KOMMUNIKATION KNÜPFEN. DER OBERSTE GERICHTSHOF (OGH) BESTÄTIGTE DIE ENTSCHEIDUNGEN DER VORINSTANZEN, GAB DEM VKI RECHT UND ERKLÄRTE DIE EINGEKLAGTEN KLAUSELN FÜR UNZULÄSSIG.
Das Kundenbindungsprogramm „myUNIQA plus“ bietet Kund:innen Begünstigungen, wie den myUNIQA plus Bonus in Höhe von 5% bzw. 10% der Prämien bei Schadenfreiheit während des Kalenderjahrs. Die Teilnahme am Programm setzt allerdings die Anmeldung zum elektronischen Postfach und die Zustimmung zur elektronischen Kommunikation voraus. Vor myUNIQA plus gab es bereits den Vorteilsclub „QualitätsPartnerschaft“, der einen Bonus für Schadenfreiheit in derselben Höhe zu im Wesentlichen gleichen Voraussetzungen vorsah, jedoch keine Zustimmung zur elektronischen Kommunikation und dem elektronischen Postfach erforderte.
Der OGH qualifizierte nun alle vier vom VKI eingeklagten Klauseln als unzulässig und stellt klar, dass die Gewährung einer Gutschrift nicht an die Zustimmung der Versicherungsnehmer:innen zur elektronischen Kommunikation geknüpft werden darf. Da der Schadenfreibonus einen Anreiz für den Abschluss von (weiteren) Versicherungsverträgen darstellt und damit Teil des vertraglichen Austausches ist, darf der Versicherer das Kundenbindungsprogramm auch nicht grundlos kündigen oder den zugesagten Bonus absenken.
„Das Urteil stärkt die Rechte der Versicherungsnehmer:innen und trifft erste grundlegende Klarstellungen zur Wahlfreiheit der Kommunikationsmittel bei Versicherungen“, kommentiert Dr. Petra Leupold, Chef-Juristin im VKI, das Urteil. „Zugesagte Vorteile sind auch im Rahmen von Kundenbindungsprogrammen verpflichtend einzuhalten und dürfen nicht nachträglich entzogen werden”, so Leupold.
SERVICE: Das Urteil im Volltext gibt es auf www.vki.at/myUNIQAplus032026
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